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Klausuren Juli 2017
Gast
Unregistered
 
#121
06.07.2017, 15:41
Heute in NRW Z3:

Sofortige Beschwerde gegen eine zurückgewiesene Erinnerung des Gläubigers.

Gerichtsvollzieherien hat Vermögensverzeichnis bei der Schuldner aufgenommen. In dem Verzeichnis steht eine Auto mit dem Hinsweis es sei Alleineigentume des Ehemanns, sie nutze es jedoch auch und habe einen Schlüssel. Zudem eine Verlobungsring Wert 600 €. Sowie eine Grundstück mit ein Familienhaus im alleineigentum der Schuldnering. An dem Häuschen ist eine Satelittenanlage drangeschraubt. Gerichtsvollziehrin weigert sich zu Vollstrecken.

Die Schuldnerin habe laut Vermögensverzeichnis kein pfandbares Vermögen.

Der Verlobungsring sei nach 811 Zpo unpfändbar und die Satelittenanlge gehöre zu dem Haus.

Gab dann noch eine Wiedereinsetzugn in die Beschwerdefrist weil eine Büroangestellte des Anwalts ein falsches Label an den Brief geklebt hat und das ganze erst nach Detmold statt Dortmund ging.


Für den Verlobungsring hab ich schonmal :

AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 30 M 8034/12 –, juris

gefunden

Denke das das Auto über die Eigentums / Gewahrsamsvermutung auch geht

und die Satellitenanlage ist Teil des Hypothekenhaftungsverband und somit Objekt der immobilärvollstreckung, also GV unzuständig
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Bieberachjurist
Unregistered
 
#122
06.07.2017, 15:47
Heute Z II Hessen: Erinnerung eines Gläubigers im Mantel der sofortigen Beschwerde. Insgesamt wohl unauffällig, materiell gings um Pfändung einer Satellitenanlage ( Zubehör laut Palandt) eines Verlobungsringes ( kann wohl gepfändet werden, stand aber nicht im Palandt :-/) und eines PKW. Man musste nur auf 1362 kommen. Hab das Gefühl irgendwas Wichtiges übersehen zu haben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe ich für erforderlich gehalten, weil Frist für mich abgelaufen...was habt ihr so....??
Ich hab erstmal ewig rumgekrebst bis ichs hatte.
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Gast
Unregistered
 
#123
06.07.2017, 15:51
Für mich war das größte Problem der Tatbestand.
Materiell rechtlich habe ich es auch so.
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Gast
Unregistered
 
#124
06.07.2017, 15:57
(06.07.2017, 15:51)Gast schrieb:  Für mich war das größte Problem der Tatbestand.
Materiell rechtlich habe ich es auch so.

Meiner Ansicht war alles unstreitig, ich meine bei Kaiser mal gehört oder gelesen zu haben das eine dienstliche Stellungnahmen des Gerichtsvollziehers in den unstreitigen Tatbestand gehört. Quasi sind die Rechtsansichten des GV dann unstreitiger Sachverhalten ansnsten hab ich einfach alles chronolgisch mit den Daten und Aktenzeichen runter schreiben.

Ich denke der Gedanke des LJVA war hier das man das ganze erste mal Prozessual richtig Einordnen muss.
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Gast
Unregistered
 
#125
06.07.2017, 16:12
Habe auch fast alles unstreitig, nur beim Gläubiger ein paar Rechtsansichten, ebenso beim Vortrag der Gerichtsvollzieherin. War mir nicht mehr sicher,ob das ins unstreitige gehört. Na ja, schade.
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Gast
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#126
06.07.2017, 16:16
Ah, ärgerlich. Den Tb habe ich dann auch zum Teil falsch. Hoffe, das zählt nicht so viel.
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Gast008
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#127
06.07.2017, 16:23
Das mit dem Unstreitig-Stellen der Ansichten des GV im Tatbestand ist meines Erachtens auch nur so halb richtig. Wenn die GV hier sagt, bspw. der Ring ist nicht pfändbar (Rechtsansicht!) und man schreibt das im unstreitigen(!) Tatbestand, dann aber bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es doch strittig ist, dann widerspricht sich das doch vollkommen.
Und wenn es nur im unstreitigen Tatbestand erwähnt wird, dann stellt sich mir die Frage, wieso man das in den Gründen doch wieder prüft? Es ist doch dann gerade unstreitig?

Also m.E. gehören keine Rechtsansichten ("ich darf das nicht pfänden, weil ... ") nicht in den unstreitigen Tb.
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Gast
Unregistered
 
#128
06.07.2017, 16:23
Ich glaub ich hab den Antrag in Tatbestand vergessen hoffe das gibt nicht all zu dicke Abzüge.
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Gast
Unregistered
 
#129
06.07.2017, 16:25
(06.07.2017, 16:23)Gast schrieb:  Ich glaub ich hab den Antrag in Tatbestand vergessen hoffe das gibt nicht all zu dicke Abzüge.

Ich habe den alten Antrag der Erinnerung nicht mehr drinnen...
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Gast
Unregistered
 
#130
06.07.2017, 16:27
(06.07.2017, 16:23)Gast008 schrieb:  Das mit dem Unstreitig-Stellen der Ansichten des GV im Tatbestand ist meines Erachtens auch nur so halb richtig. Wenn die GV hier sagt, bspw. der Ring ist nicht pfändbar (Rechtsansicht!) und man schreibt das im unstreitigen(!) Tatbestand, dann aber bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es doch strittig ist, dann widerspricht sich das doch vollkommen.
Und wenn es nur im unstreitigen Tatbestand erwähnt wird, dann stellt sich mir die Frage, wieso man das in den Gründen doch wieder prüft? Es ist doch dann gerade unstreitig?

Also m.E. gehören keine Rechtsansichten ("ich darf das nicht pfänden, weil ... ") nicht in den unstreitigen Tb.

Also ich habs im Kaiserskript gefunden Rn. 84

"Eine etwaige Stellungnahme des Gerichstvollziehers (= amtliche Auskunft) sollten Sie idR im unstreitigen Sachverhalt aufnehmen"

Denke nicht, dass das einem das Genick bricht. Das ich den Antrag vergessen hab besorgt mich mehr.
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