04.07.2017, 17:40
Ich würde sagen, in NRW war es heute ziemlich fair.
Zusammengefasst:
Anwaltsklausur: Klägervertretung.
Klägerin erhebt selbständig Klage auf Herausgabe von einer Sammlermünze, die ihr zusammen mit einer zweiten Sammlermünze bei einem Einbruch gestohlen wurde(Wert. je 150€). Kl. endeckt Münzen auf Flohmarkt beim Bekl., der Münzhändler ist und fordert mehrfach zur Herausgabe auf.
Bekl. trägt vor, er habe die Münzen von einem unbekannten Dritten, der mitten in der Nacht vor seiner Haustür stand und sich nicht ausweisen konnte/wollte zu einem Drittel des Preises gutgläubig erworben. Es ergeht VU im schriftlichen Vorverfahren gegen den Bekl.. Kl. vollstreckt aus dem VU und erklärt für erledigt.
Bekl. legt im Ergebnis verfristet Einspruch gegen VU ein und widerspricht der Erledigung. Beantragt aber Wiedereinsetzung.-> sonst zuverlässiger Angestellter des Bekl.-Vertr. hat vergessen Fax abzuschicken.
Zusätzlich begehrt die Klägerin nun Schadensersatz i.H.v. 30€ weil die Münze die sie nun wieder im Besitz hat beschädigt ist.
Darüber hinaus möchte sie SE i.H.v 150 € für die zweite Münze, welche der Bekl. mittlerweile zusammen mit anderen Münzen in einem Goldbarren verschmolzen und veräußert hat.
Bekl. erhebt Wiederklage wegen entgangenem Gewinn, weil er die Münze die nun die Beklagte wegen der Vollstreckung im Besitz hat, hätte veräußern können.
Das war es so ganz ganz grob.
Zusammengefasst:
Anwaltsklausur: Klägervertretung.
Klägerin erhebt selbständig Klage auf Herausgabe von einer Sammlermünze, die ihr zusammen mit einer zweiten Sammlermünze bei einem Einbruch gestohlen wurde(Wert. je 150€). Kl. endeckt Münzen auf Flohmarkt beim Bekl., der Münzhändler ist und fordert mehrfach zur Herausgabe auf.
Bekl. trägt vor, er habe die Münzen von einem unbekannten Dritten, der mitten in der Nacht vor seiner Haustür stand und sich nicht ausweisen konnte/wollte zu einem Drittel des Preises gutgläubig erworben. Es ergeht VU im schriftlichen Vorverfahren gegen den Bekl.. Kl. vollstreckt aus dem VU und erklärt für erledigt.
Bekl. legt im Ergebnis verfristet Einspruch gegen VU ein und widerspricht der Erledigung. Beantragt aber Wiedereinsetzung.-> sonst zuverlässiger Angestellter des Bekl.-Vertr. hat vergessen Fax abzuschicken.
Zusätzlich begehrt die Klägerin nun Schadensersatz i.H.v. 30€ weil die Münze die sie nun wieder im Besitz hat beschädigt ist.
Darüber hinaus möchte sie SE i.H.v 150 € für die zweite Münze, welche der Bekl. mittlerweile zusammen mit anderen Münzen in einem Goldbarren verschmolzen und veräußert hat.
Bekl. erhebt Wiederklage wegen entgangenem Gewinn, weil er die Münze die nun die Beklagte wegen der Vollstreckung im Besitz hat, hätte veräußern können.
Das war es so ganz ganz grob.
04.07.2017, 17:44
War das echt eine Widerklage vom Beklagten? Der war schließlich anwaltlich Vertreten und hat nicht ausdrücklich Widerklage erhoben. Dachte, dass sei eine gewöhnliche Einwendung.
04.07.2017, 17:47
(04.07.2017, 17:44)Gast schrieb: War das echt eine Widerklage vom Beklagten? Der war schließlich anwaltlich Vertreten und hat nicht ausdrücklich Widerklage erhoben. Dachte, dass sei eine gewöhnliche Einwendung.
Er hat einen Leistungsantrag als Beklagter gestellt und diesen auch nicht bedingt ich denke dass kann / sollte man als Widerklage auslegen.
04.07.2017, 17:50
Klingt machbarer als der scheiß der in Hessen lief....
04.07.2017, 17:51
04.07.2017, 21:06
Hat in NRW noch jemand angenommen, dass der P durch Einschmelzen der Goldmünze zu einem Barren, Hehlerei gem. § 259 StGB begangen hat?
Eigentlich kann es ja keinen Unterschied machen, ob jemand von einem Dieb eine Sache erhält und weiterveräußert oder ob er eine Sache kauft, dann bei der Sammlerbörse erfahrt, dass sie geklaut ist und dann weiterverkauft. Etwas Ähnliches stand im Fischer, aber nicht zu 100 Prozent gleich.
Diese Ansicht führte zu § 992 i.V.m. §§ 848, 849 BGB. Die andere Lösung wäre gewesen, die 30 Euro über §§ 280, 286, 287 BGB zu holen.
Das mit dem Goldpreis war auch eine fiese Finte. Da musste man ausrechnen, dass 2 Kilogramm Gold - der Sachverhalt gab vor, dass 4 Gramm einem Goldpreis von 150 Euro entsprachen - statt 75.000 EUR für 70.000 EUR verkauft wurden.
Eigentlich kann es ja keinen Unterschied machen, ob jemand von einem Dieb eine Sache erhält und weiterveräußert oder ob er eine Sache kauft, dann bei der Sammlerbörse erfahrt, dass sie geklaut ist und dann weiterverkauft. Etwas Ähnliches stand im Fischer, aber nicht zu 100 Prozent gleich.
Diese Ansicht führte zu § 992 i.V.m. §§ 848, 849 BGB. Die andere Lösung wäre gewesen, die 30 Euro über §§ 280, 286, 287 BGB zu holen.
Das mit dem Goldpreis war auch eine fiese Finte. Da musste man ausrechnen, dass 2 Kilogramm Gold - der Sachverhalt gab vor, dass 4 Gramm einem Goldpreis von 150 Euro entsprachen - statt 75.000 EUR für 70.000 EUR verkauft wurden.
04.07.2017, 21:32
Wo siehst Du denn da ein Schuldverhältnis gem. 280?
04.07.2017, 22:14
Über den Goldpreis habe ich mir gar keine Gedanken gemacht. Warum war das wichtig?
04.07.2017, 22:38
Das EBV ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb ging es meiner Meinung nach über diese Normen und dann 286, 287. Habe dann da diskutiert, warum B in Verzug ist trotz fehlender Mahnung.
992 bzw § 259 StGB fand ich abwegig, da kein Vorsatz (bzw zumindest nicht nachweisbar). Habe bei 932 auch grob fahrlässige Unkenntnis angenommen.
Den Goldpreis habe ich insoweit problematisiert, als dass der K nach ihrem Anteil (4 Gramm) und dem Verkaufspreis eigentlich nur 140 Euro zugestanden hätten und dann argumentiert, warum sie trotzdem 150 fordern kann.
992 bzw § 259 StGB fand ich abwegig, da kein Vorsatz (bzw zumindest nicht nachweisbar). Habe bei 932 auch grob fahrlässige Unkenntnis angenommen.
Den Goldpreis habe ich insoweit problematisiert, als dass der K nach ihrem Anteil (4 Gramm) und dem Verkaufspreis eigentlich nur 140 Euro zugestanden hätten und dann argumentiert, warum sie trotzdem 150 fordern kann.
05.07.2017, 10:40
Oha. Da ich gern den einfachsten Weg gehe, habe ich den Wert iHv 150,- als durch Sammlerkatalog beweisbar dargestellt und bin nicht mal auf die Idee gekommen herumzurechnen.
Hinterher ist man immer schlauer...
Hinterher ist man immer schlauer...