04.07.2017, 15:49
wie kann denn unklar sein, ob eine schutzschrift oder eine Unterlassungserklärung gewollt ist? das sind doch völlig unterschiedliche dinge..
04.07.2017, 15:55
Heute in NRW :
Prozessual: Klageänderung, Klageerweiterung, einseitige Erledigungserklärung, Feststellungsantrag, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung, Zustellungsproblematik.
Materiell: SE nach Ebv, Herausgabe nach Ebv, Eigentumsverlust nach 950, SE nach 951.
Gegenansprüche des Beklagten nach 823 ivm verbotener Eigenmacht
Sehr vollgepackt, wieder Zeitproblem
Prozessual: Klageänderung, Klageerweiterung, einseitige Erledigungserklärung, Feststellungsantrag, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung, Zustellungsproblematik.
Materiell: SE nach Ebv, Herausgabe nach Ebv, Eigentumsverlust nach 950, SE nach 951.
Gegenansprüche des Beklagten nach 823 ivm verbotener Eigenmacht
Sehr vollgepackt, wieder Zeitproblem
04.07.2017, 15:59
(04.07.2017, 15:49)Gast schrieb: wie kann denn unklar sein, ob eine schutzschrift oder eine Unterlassungserklärung gewollt ist? das sind doch völlig unterschiedliche dinge..
Wieso?
Mandantin wollte explizit eine einstw. Verfg.
Gegner forderte Geld, rückübertragung und drohte mit zvg.
Schutzschrift im Falle der zvg - einste. Verfg. um die rechtsposition zu schützen - hier konnte sie mMn wenn überhaupt nur ein Verfganspruch aus unterlassen ergeben, da eine beeinträchtigung angedroht wurde.
Zwar erstmal nur eine eintragung eines verfgverbotes, aber es bestand ja die gefahr, dass der gegner direkt in das Grundeigentum der Mandantin vollstreckt.
Glaube, dass meine Lösung aber wesentlich schlechter vertretbar ist.
04.07.2017, 16:05
BGH, Urteil vom 14. 3. 2014 – V ZR 115/13; LG Köln
für die Leute die heute in NRW geschrieben haben, also ich habe die Erledigung widerufen und auch beantragt das VU aufrecht zu erhalten.
Bin ganz froh das es wohl nicht ganz abwegig ist.
für die Leute die heute in NRW geschrieben haben, also ich habe die Erledigung widerufen und auch beantragt das VU aufrecht zu erhalten.
Bin ganz froh das es wohl nicht ganz abwegig ist.
04.07.2017, 16:06
(04.07.2017, 15:59)Lawster schrieb:(04.07.2017, 15:49)Gast schrieb: wie kann denn unklar sein, ob eine schutzschrift oder eine Unterlassungserklärung gewollt ist? das sind doch völlig unterschiedliche dinge..
Wieso?
Mandantin wollte explizit eine einstw. Verfg.
Gegner forderte Geld, rückübertragung und drohte mit zvg.
Schutzschrift im Falle der zvg - einste. Verfg. um die rechtsposition zu schützen - hier konnte sie mMn wenn überhaupt nur ein Verfganspruch aus unterlassen ergeben, da eine beeinträchtigung angedroht wurde.
Zwar erstmal nur eine eintragung eines verfgverbotes, aber es bestand ja die gefahr, dass der gegner direkt in das Grundeigentum der Mandantin vollstreckt.
Glaube, dass meine Lösung aber wesentlich schlechter vertretbar ist.
meinst du mit "meine Lösung" die geradfe beschriebene? oder hast du es anders gelöst?
04.07.2017, 16:14
(04.07.2017, 16:06)Gast schrieb:(04.07.2017, 15:59)Lawster schrieb:(04.07.2017, 15:49)Gast schrieb: wie kann denn unklar sein, ob eine schutzschrift oder eine Unterlassungserklärung gewollt ist? das sind doch völlig unterschiedliche dinge..
Wieso?
Mandantin wollte explizit eine einstw. Verfg.
Gegner forderte Geld, rückübertragung und drohte mit zvg.
Schutzschrift im Falle der zvg - einste. Verfg. um die rechtsposition zu schützen - hier konnte sie mMn wenn überhaupt nur ein Verfganspruch aus unterlassen ergeben, da eine beeinträchtigung angedroht wurde.
Zwar erstmal nur eine eintragung eines verfgverbotes, aber es bestand ja die gefahr, dass der gegner direkt in das Grundeigentum der Mandantin vollstreckt.
Glaube, dass meine Lösung aber wesentlich schlechter vertretbar ist.
meinst du mit "meine Lösung" die geradfe beschriebene? oder hast du es anders gelöst?
Damit meine ich die gerade beschrieben, also es im wege der einstwl zu lösen und nicht via schutzschrift.
Ich hoffe auf einen gnädigen Korrektor, da es sich inhaltlich ja im kern trotzdem überschneidet.
04.07.2017, 16:26
Und noch ein Urteil für die Leute aus NRW:
OLG Stuttgart · Urteil vom 23. Februar 2010 · Az. 10 U 75/09
OLG Stuttgart · Urteil vom 23. Februar 2010 · Az. 10 U 75/09
04.07.2017, 16:28
Für die, die in NRW geschrieben haben, wie ist es zu beurteilen, dass die Klägerin mit dem VU bereits Herausgabe erlangt hat? Wäre es dann nicht falsch das VU aufrecht zu erhalten? Und müsste man dann nicht feststellen lassen, dass die Klägerin Eigetümerin ist und auch ein Recht zum Besitz hat? Über Antworten bin ich sehr dankbar :P
04.07.2017, 16:39
(04.07.2017, 16:28)§ schrieb: Für die, die in NRW geschrieben haben, wie ist es zu beurteilen, dass die Klägerin mit dem VU bereits Herausgabe erlangt hat? Wäre es dann nicht falsch das VU aufrecht zu erhalten? Und müsste man dann nicht feststellen lassen, dass die Klägerin Eigetümerin ist und auch ein Recht zum Besitz hat? Über Antworten bin ich sehr dankbar :P
Der Streitgegenstand des Verfahrens wird mit der zwangsweisen Herausgabe der Sache nicht beseitigt. Sie erfolgt, wie andere Erfüllungshandlungen, unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und soll nur für diesen Fall materiellrechtliche Wirkungen entfalten. Das rechtfertigt es, bis zum Eintritt der Rechtskraft für den Herausgabeanspruch von einer fortbestehenden Vindikationslage zwischen den Parteien auszugehen (so im Ergebnis auch RG, HRR 1929 Nr. 104; OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 677, 679; OLGR 2009, 341, 342; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 985 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 985 Rn. 153).
Wäre natürlich toll wenn ich das genauso geschrieben hätte.
04.07.2017, 16:45
Das mit der Erledigung ist im Übrigen sehr streitig. Die Literatur und mehrere LGs sehen in der Pfändung ein erledigendes Ereignis. Andere Gerichte sehen keine Erledigung darin (u.a. Auch der BGH)
Ich denke, hier konnte man beide Ansichten vertreten. Wobei man dann zum Problem kommt,ob man eine Erledigungserklärung zurück nehmen kann (kann man zb bei der Klagerücknahme nicht).
Ich denke, hier konnte man beide Ansichten vertreten. Wobei man dann zum Problem kommt,ob man eine Erledigungserklärung zurück nehmen kann (kann man zb bei der Klagerücknahme nicht).