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Klausuren Juni 2017
Gast
Unregistered
 
#301
17.06.2017, 19:58
Beck Fundstelle (dort findet man auch das Az.) wurde schon auf S. 25 genannt von User HummelHummel
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BerlinEx
Unregistered
 
#302
18.06.2017, 00:23
Super, dass ich fast ausnahmslos die selben Argumente auf meinem Notizblatt stehen hatte, später die meisten aber nicht in der Lösung. haha
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Ernesto
Unregistered
 
#303
18.06.2017, 08:46
Hier noch das Update aus BW:
Aufgabe 1
Wir haben ne polizei- und vollstreckungsrechtliche Anwaltsklausur bekommen. Es ging um eine Obdachloseneinweisung einer Familie in ein städtischen Obdachlosenwohnheim. Die Familie ist hat sich dort mit allen anderen Bewohnern dauerhaft gestritten, bis hin zum gefährlichen Körperverletzung. Daraufhin hat die Stadt eine Verfügung erlassen, die wir aus anwaltlicher Sicht überprüfen sollten. Die Verfügung hatte 8 Ziffern.
1. Einweisung bis zum 30.6. beendet.
2. Sie haben das Wohnheim bis zum 30.6. zu verlassen.
3. Sie haben ihren Hund innerhalb einer Woche aus dem Wohnheim zum entfernen.
4. Die haben der Familie Schmidt gegenüber zu unterlassen, sich ungebührlich zu verhalten oder die körperlich zu attackieren (stimmt nicht ganz im Wortlaut).
5. Kommen Sie der Räumung nicht bis zum 30.6. nach, drohen wir den unmittelbaren Zwang an.
6. Kommen Sie der Ziff 3 nicht innerhalb der Frist nach, bringen wir ihren Hund für 15 Euro pro Tag ins Tierheim.
7. Kommen Sie Ziff. 4 nicht nach, drohen wir ihnen unmittelbaren Zwang an und Zwangsgeld in Höhe von ... Euro
8. Diese Verfügung ist vorläufig vollstreckbar.

Dies sollten wir begutachten. Dann die prozessuale Vorgehensweise und die entsprechenden Anträge formulieren. Die Behörde hatte die Ziff. 1-4 auf die polizeiliche Generalklausel gestützt. Die Verfügung war nicht klar bzgl. jeder Ziff. strukturiert, sondern eher so allgemeines Durcheinander... Bzgl. der Vollstreckung war es ähnlich.

In Aufgabe 2 ging es dann um einen anderen Sachverhalt. Dort sollten wir eine Ingewahrsamnahme des damals betrunkenen Familienvaters materiell-rechtlich überprüfen.

In Aufgabe 3 sollten wir die Rechtsanwaltskosten für ein etwaiges Gerichtsverfahren auf Basis eines Streitwerts von 5000 Euro (bzgl. Aufgabe 1 beurteilen).

War sportlich.

Meine Frage an Euch: Wie geht Ihr strategisch an eine so lange Klausur heran?
Setzt ihr lange Schwerpunkte und lasst bestimmt, unproblematische Punkte unerwähnt oder setzt ihr eher kürzere Schwerpunkte, versucht aber wenigstens überall (also bspw. auch in der formellen Rechtmäßigkeit und in der Vollstreckung) alle Normen anzusprechen?
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Ernesto
Unregistered
 
#304
18.06.2017, 08:53
Bzgl. der morgigen Klausur gehe ich für BW eher von einem Urteil oder Beschluss aus. Polizeirecht sollte jetzt raus sein.

Daher setzte ich nochmal Schwerpunkt im allg. VerwR, Baurecht, Kommunalrecht und Straßenrecht. Hab mir ein paar Urteile herausgesucht, die vll. auch in den anderen Bundesländern interessant sein könnten:

FBA mit Immissionsschutzrecht: VG Aachen - openJur 2015, 20757
Baurecht (Abrissverfügung für ein Wochenendhaus): VG Stuttgart - openJur 2016, 5948 (Die Entscheidung ist echt ein Musterfall)
Kommunalrecht (Parteitag in Stadthalle): VGH BW openJur 2014, 25256
Straßenrecht (auch FBA und Entschädigung, aber eher landesspezifisch): VGH BW - openJur 2016, 5955

Damit kann man nochmal einen Querflug durch die Rechtsbereiche machen.
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Gast
Unregistered
 
#305
18.06.2017, 09:57
(18.06.2017, 08:46)Ernesto schrieb:  Meine Frage an Euch: Wie geht Ihr strategisch an eine so lange Klausur heran?
Setzt ihr lange Schwerpunkte und lasst bestimmt, unproblematische Punkte unerwähnt oder setzt ihr eher kürzere Schwerpunkte, versucht aber wenigstens überall (also bspw. auch in der formellen Rechtmäßigkeit und in der Vollstreckung) alle Normen anzusprechen?

Ich habe versucht, einige wenige Punkte ausführlicher als in einem Satz anzusprechen, v. a. EGL und Ermessen bei den materiellen Verfügungen. Die Aufarbeitung des Sachverhalts, wer da wen wann gehauen hat, fiel dann weitgehend hinten runter, fand ich auch für das Ergebnis nicht so wichtig. Störer waren die Müllers sowieso, auf der anderen Seite durften sie wohl nicht einfach rausgeworfen werden.
Mein Vorgehen führte zwangsläufig dazu, dass bei der Vollstreckung praktisch keine Zeit mehr war. Aufgabe 2 habe ich zwischendurch gemacht, damit sie nicht völlig hingerotzt wird. Bei Aufgabe 3 habe ich nur noch eine Verfahrensgebühr als Hausnummer hingeknallt.

"Alle Normen" ansprechen wäre aus meiner Sicht utopisch gewesen.
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Brandenburgerin
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Registriert seit: May 2017
#306
18.06.2017, 10:28
Auweia, das klingt ja nach ner richtig bösen Klausur bei euch!
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Gast
Unregistered
 
#307
18.06.2017, 10:32
(18.06.2017, 10:09)BaWülerin schrieb:  So hab ich es auch gemacht, nur dass ich bei Aufgabe 2 leider nur das Ergebnis hinklatschen konnte :( Ich musste lange überlegen, welche EGL bei Ziff 1 und 2 der Verfügung jeweils einschlägig war. Habe dann bei Ziff 1 den Widerruf aus 49 LVwVfG und bei Ziff 2 öffentl-rechtl. Erstattungsanspruch (aus Verzweiflung, obwohl ich wusste, dass es nicht passt) genommen.Was habt ihr für EGL genommen?

Ziff. 1 auch 49 LVwVfG. (Fand ich etwas gemein, das in genau einem Satz in dem Einweisungsbescheid zu verstecken)
Ziff. 2 habe ich erstmal § 2 der Satzung genommen, es lagen nur die Voraussetzungen evident nicht vor. Hilfsweise 1, 3 PolG, ging auch nicht.
Ziff. 3 (Hund) Satzung
Ziff. 4 (Annäherung) 1, 3 PolG
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Ernesto
Unregistered
 
#308
18.06.2017, 10:33
(18.06.2017, 10:09)BaWülerin schrieb:  So hab ich es auch gemacht, nur dass ich bei Aufgabe 2 leider nur das Ergebnis hinklatschen konnte :( Ich musste lange überlegen, welche EGL bei Ziff 1 und 2 der Verfügung jeweils einschlägig war. Habe dann bei Ziff 1 den Widerruf aus 49 LVwVfG und bei Ziff 2 öffentl-rechtl. Erstattungsanspruch (aus Verzweiflung, obwohl ich wusste, dass es nicht passt) genommen.Was habt ihr für EGL genommen?


Gottseiddank, ich dachte, ich wäre der winzige idiot, der 49 genommen hat, weil im sachverhalt keine zweifel bzgl der rgl geäussert wurden. 1, 3 schien mir nicht überzeugend. Hab es mal kontrolliert. Der vgh bw hat in entscheidungen aus 1992, 1993, 1996 in ähnlichen fällen tatsächlich 1,3 für die beendigung und die aufforderung zun verlassen der wohnung herangezogen. Die urteile kann man über google finden. Das vg düsseldorf hat in einer entscheidung dann für einen teilwidwrruf 49 herangezogen... der weg über 49 bot den vorteil, dass man den einweisungs-va noch inzident prüfen konnte. Hat sich auch wegen des widwrrufsvorbehalts angeboten. Habe neben 49 II 1 nr 1, auch nr 5 geprüft und bejaht. Für ziff 2 habe ich 1,3 genommen. Kann sich die stadt denn überhaupt auf den fba berufen?
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BaWülerin
Unregistered
 
#309
18.06.2017, 10:47
Eben diese Frage hab ich mich in der Klausur gefragt, ob die Stadt sich auf ein FBA berufen kann. Ich weiß es leider nicht aber würde eher zu einem ja tendieren, denn ein FBA wird ja nicht ausschließl. von der Abwehrfunktion der Grundrechte abgeleitet, sondern auch von 1004 BGB.
hmmm...
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Ernesto
Unregistered
 
#310
18.06.2017, 10:54
(18.06.2017, 10:47)BaWülerin schrieb:  Eben diese Frage hab ich mich in der Klausur gefragt, ob die Stadt sich auf ein FBA berufen kann. Ich weiß es leider nicht aber würde eher zu einem ja tendieren, denn ein FBA wird ja nicht ausschließl. von der Abwehrfunktion der Grundrechte abgeleitet, sondern auch von 1004 BGB.
hmmm...
Das sehe ich auch so. Zumal der fba ja auch einen eingriff in ein subj recht voruassetzt. Würde so den kopp/ramsauer zu 49a vwvfg rn 29 auch verstehen.
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