17.06.2017, 09:17
In Der Wahlklausur ÖR jam in Berlin ein Urteile dran richtig?
17.06.2017, 10:33
In welchem Bundesland wurde denn der Hund lt. Sachverhalt zurückgegeben? Habe ich da etwa was überlesen?
17.06.2017, 11:27
Mir ist grad eingefallen, dass ich in der Z1 die vorl. Vollstreckbarkeit falsch habe... Ahhhh wie ärgerlich... Der Zeitdruck in der Klausur nervt:-(
Aber nur noch Montag:)))
Aber nur noch Montag:)))
17.06.2017, 11:49
Ich denke mal Montag kommt vorläufiger Rechtsschutz dran :D
17.06.2017, 11:52
Kurz nochmal zur z1 in Berlin: war dort auch Erledigung zwischen Anhängigkeit und rechtshängigkeit? Ich meine nämlich nicht... Meine, dass Heilung am 16. oder so und gekauftes Rad am 17. also irgendwie einen Tag nach Heilung war...habe das dann über Beweislast gelöst, ob die Tochter tatsächlich die Eigenschaft bzgl Kartoffelroder versprochen hat oder nicht...
Bin jetzt verwirrt... Aber egal... ÖR
Bin jetzt verwirrt... Aber egal... ÖR
17.06.2017, 11:55
Nee, war tatsächlich Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Erledigungserklärung ging damit ins Leere und Klage muss abgewiesen werden, sofern man die Erklärung nicht gemäß §§ 133, 157 BGB analog als privilegierte Klagerücknahme gemäß § 269 III 3 ZPO oder als Feststellungsklage bezüglich der Kosten auslegt.
17.06.2017, 12:00
(17.06.2017, 11:55)Gast schrieb: Nee, war tatsächlich Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Erledigungserklärung ging damit ins Leere und Klage muss abgewiesen werden, sofern man die Erklärung nicht gemäß §§ 133, 157 BGB analog als privilegierte Klagerücknahme gemäß § 269 III 3 ZPO oder als Feststellungsklage bezüglich der Kosten auslegt.hmmm okay, aber selbst dann Abweisung wegen beweisfällig gebliebener Klägerseite... Ach Mist warum habe ich das denn mit der Erledigung nicht gecheckt:-(((
17.06.2017, 12:38
zu ÖR1:
Ich meine der Hund wurde zurückgegeben.
Am Ende der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er hätte den Hund "Ende April 2017" dann weggegeben (wie schon auch zuvor mit dem anderen Hund "Oskar" geschehen) nachdem er ihn zurückerhalten hat.
Ob die Rückgabe aber vor oder nach Klageerhebung stattfand, kann ich mich nicht mehr erinnern, spielt aber nur für die FFK analog oder nicht analog eine Rolle.
Ich meine der Hund wurde zurückgegeben.
Am Ende der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er hätte den Hund "Ende April 2017" dann weggegeben (wie schon auch zuvor mit dem anderen Hund "Oskar" geschehen) nachdem er ihn zurückerhalten hat.
Ob die Rückgabe aber vor oder nach Klageerhebung stattfand, kann ich mich nicht mehr erinnern, spielt aber nur für die FFK analog oder nicht analog eine Rolle.
17.06.2017, 12:50
Also in Berlin/Bbg stand nur drin, dass er den Hund Oskar im April 2016 weggegeben hat. Den Hund Heiko hat er nicht zurück bekommen. Daher ja der Kostenbescheid.
Also das hab ich definitiv noch so in Erinnerung.
Also das hab ich definitiv noch so in Erinnerung.
17.06.2017, 13:01
(17.06.2017, 12:50)Brandenburgerin schrieb: Also in Berlin/Bbg stand nur drin, dass er den Hund Oskar im April 2016 weggegeben hat. Den Hund Heiko hat er nicht zurück bekommen. Daher ja der Kostenbescheid.
Also das hab ich definitiv noch so in Erinnerung.
Komisch, in meiner lebhaften exakten Erinnerung wurde Oskar schon vor langer Zeit weggegeben. Dies war Gegenstand von Schilderungen am Anfang der Klausur seitens des Klägers. In der mündlichen Verhandlung am Ende hat das Gericht aber wegen "Heiko" gefragt. Dem Gericht war ohnehin klar, dass es nicht auf "Oskar" ankam.
Naja, so oder so musste die Rechtmäßigkeit des Bescheides geprüft werden ;)