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Klausuren Juni 2017
Gast
Unregistered
 
#271
16.06.2017, 17:02
War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung


Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
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Gast
Unregistered
 
#272
16.06.2017, 17:06
Habe die Erledigung sowohl bei der Sicherstellung als auch bei der Androhung auch abgelehnt und damit begründet, dass bei Voraussetzung für die spätere Zwangsvollstreckung sind, deren Rechtmäßigkeit wiederum Voraussetzung für den kostenbescheid ist. Habe diese Konstellation aber auch noch nie gesehen.
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Gast
Unregistered
 
#273
16.06.2017, 17:23
Haben die hier eigtl schon unmittelbaren Zwang angewendet nur weil der Kläger auf die Aufforderung zur Herausgabe des Hundes nicht reagierte? Habe nämlich argumentiert, dass gerade unmittelbaren Zwang nicht erforderlich war, da er sich nicht gegen die Sicherstellung wehrte... Bin mir grad aber wieder unsicher...

Ich sollte wahrscheinlich aufhören darüber nachzudenken und zum Sport gehen:-)
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Gast
Unregistered
 
#274
16.06.2017, 17:47
(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb:  War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung


Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?


Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.

Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB
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ExBerlin
Unregistered
 
#275
16.06.2017, 17:52
(16.06.2017, 17:47)Gast schrieb:  
(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb:  War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung


Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?


Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.

Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB

Aber natürlich wurde der Hund zurückgegeben.
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Gast
Unregistered
 
#276
16.06.2017, 17:54
(16.06.2017, 17:52)ExBerlin schrieb:  
(16.06.2017, 17:47)Gast schrieb:  
(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb:  War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung


Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?


Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.

Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB

Aber natürlich wurde der Hund zurückgegeben.

Ja?!;) habe da ja etwas dazu ausgeführt, schade, aber gut beide habe geschriben :D
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Gast
Unregistered
 
#277
16.06.2017, 18:41
im Berliner Sachverhalt wurde der Hund noch nicht zurückgegeben, meine ich
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Gast
Unregistered
 
#278
16.06.2017, 18:42
(16.06.2017, 18:41)Gast schrieb:  im Berliner Sachverhalt wurde der Hund noch nicht zurückgegeben, meine ich

Ich glaube auch nicht
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Brandenburgerin
Junior Member
**
Beiträge: 34
Themen: 0
Registriert seit: May 2017
#279
16.06.2017, 20:03
Nein, in Berlin/Brandenburg war der Hund noch im Tierheim.
Ich hab der Klage auch vollumfänglich stattgegeben...
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Gast
Unregistered
 
#280
16.06.2017, 20:07
Kostenentscheidung, vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung waren ja erlassen. Das heißt doch, dass auch die Begründung dazu in den E-Gründen erlassen ist oder?

Meint Ihr, dass am Montag ein Bescheid rankommen kann?
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