16.06.2017, 17:02
War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung
Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
16.06.2017, 17:06
Habe die Erledigung sowohl bei der Sicherstellung als auch bei der Androhung auch abgelehnt und damit begründet, dass bei Voraussetzung für die spätere Zwangsvollstreckung sind, deren Rechtmäßigkeit wiederum Voraussetzung für den kostenbescheid ist. Habe diese Konstellation aber auch noch nie gesehen.
16.06.2017, 17:23
Haben die hier eigtl schon unmittelbaren Zwang angewendet nur weil der Kläger auf die Aufforderung zur Herausgabe des Hundes nicht reagierte? Habe nämlich argumentiert, dass gerade unmittelbaren Zwang nicht erforderlich war, da er sich nicht gegen die Sicherstellung wehrte... Bin mir grad aber wieder unsicher...
Ich sollte wahrscheinlich aufhören darüber nachzudenken und zum Sport gehen:-)
Ich sollte wahrscheinlich aufhören darüber nachzudenken und zum Sport gehen:-)
16.06.2017, 17:47
(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb: War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung
Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.
Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB
16.06.2017, 17:52
(16.06.2017, 17:47)Gast schrieb:(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb: War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung
Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.
Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB
Aber natürlich wurde der Hund zurückgegeben.
16.06.2017, 17:54
(16.06.2017, 17:52)ExBerlin schrieb:(16.06.2017, 17:47)Gast schrieb:(16.06.2017, 17:02)Gast schrieb: War die Androhung hier eigtl. Erledigt? Dann wäre das ja keine AK sondern FFK nach 113 Abs 1 Satz 4 vwgo analog. Ich hatte aber das Gefühl, dass due Androgung nicht erledigt sein kann Oder greift 46 abs 7 dann hier, wonach bei verbundenem GrundVA mit Abdrohung gegen diese Der gleichecRechtsbehelf gel tend gemacht werden kann wie gegen den GrundVA? Die Sicherstellung war ja eindeutig nicht erledigt, da Rechtsgrund für die Verwahrung
Montag Anwalt Oder Bescheid? Vorl Rs? Kam bisher garnicht, ist doch eigtl jede Kampagne aktuell oder?
Ich habe Erledigung angenommen, da keine Wirkung von Androhung mehr ausgeht.FFK kurz angeprüft aber RSB war nicht gegeben. Daher diesbezüglich unzulässig abgewiesen.
Sicherstellung war aber deswegen auch nicht erledigt weil RGrund für das ö-r Verwahrverhaltnis war, der Hund wurde ja nicht zurückgegeben, auch natürlich ist RGrund für KB
Aber natürlich wurde der Hund zurückgegeben.
Ja?!;) habe da ja etwas dazu ausgeführt, schade, aber gut beide habe geschriben :D
16.06.2017, 18:41
im Berliner Sachverhalt wurde der Hund noch nicht zurückgegeben, meine ich
16.06.2017, 18:42
16.06.2017, 20:03
Nein, in Berlin/Brandenburg war der Hund noch im Tierheim.
Ich hab der Klage auch vollumfänglich stattgegeben...
Ich hab der Klage auch vollumfänglich stattgegeben...
16.06.2017, 20:07
Kostenentscheidung, vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung waren ja erlassen. Das heißt doch, dass auch die Begründung dazu in den E-Gründen erlassen ist oder?
Meint Ihr, dass am Montag ein Bescheid rankommen kann?
Meint Ihr, dass am Montag ein Bescheid rankommen kann?