13.06.2017, 17:10
nrw war heute ein mix aus bgh 1 StR 172/16, olg köln III-1 RVs 227/16, 1 RVs 227/16 und olg düsseldorf III-3 RVs 46/16, 3 RVs 46/16 gespickt mit weiteren gemeinheiten.
A. matr gutachten
I. zulässigkeit (+),
insb. einlegung wirksam, da noch nicht zurückgewiesen, 146a abs. 1, 2.
begründungsfrist war tricky. glaube man musste erkennen, dass der wahlverteidiger keine vollmacht zu den akten gegeben hatte, 145 abs. 1 (-). denn der bearbeitervermerk "nicht abgedruckte bestandteile sind unwesentlich" zog insoweit, es gab nirgends einen hinweis auf aktenmässige vollmacht, der mandant hat nur innenvollmacht angesprochen. damit war die zustellung am 30.5. nicht wirksam. 37 abs. 1, 172 zpo gibt es nicht im strafprozess, 189 zpo durch herausgabe der schreiben am 8.6. auch (-) weil mandant nicht zustelladressat isv 36 abs. 1 war. damit zustellung bisher (-), frist noch nicht einmal angelaufen.
II. Begründetheit
1. verfahrensrügen
anklage war wirksam, insb umgrenzungsfunktion gewahrt, obwohl für die urkundenfälschung ein zeitraum von 3 tagen angegeben war. tat ist hinreichend individualisiert.
eröffnungsbeschluss dan natürlich auch.
6 stpo (-) wg 269.
2. verfahrensrügen
a. absolute
aa. 226, 338 nr. 5 durch aussage staatsanwältin (-), 227 im erst recht schluss.
bb. 275 abs. 2, 338 nr. 7 (-), weil beim schöffengericht nur der vorsitzende zeichnet.
cc. 145 abs. 1, 338 nr. 5 durch herausgehen wahlverteidigerin hv (-), weil 228 abs. 2, keine anwesenheitspflicht.
b. relative
aa. 243 abs. 4 s. 2 durch mehrfachnennung verständigungshinweis? (-), ist so sogar bei änderungen so vorgesehen, wenn fälschlich, dann jedenfalls beruhen (-).
bb. 243 abs. 4 s. 1 durch hinweis "keine verständigungen stattgefunden" (-), siehe oben bgh. dass nur auf 46 bei geständnis hingewiesen wird, ist keine verständigung, kein synallagma.
cc. 243 abs. 5 s. 1 wohl (+), der mandant bestätigt die persönlichen angaben lt. s. 33 d.a., nachher im urteil steht gott weiss was über sein vorleben, was nicht in 111 owig steht und auch nicht im bzr. danach wird er belehrt und schweigt. auf s. 33 werden diese sachen zu vorbeschäftigung etc. stehen, die ja auch für die schuldfrage relevanz haben (s.u.), das ist ohne belehrung erlangt. alternativ hätte man das sicher auch über 244 abs. 2bzw. 261 machen können.
dd. 258 abs. 2 hs. 2, abs. 3 (+), beruhen (+).
ee. augenschein falsch eingeführt durch "inaugenscheinnahme und verlesung"? (-), 86 gilt in der hv nicht, war ok.
ff. 261 beweisverwerungsverbot für kopie, originalzeugnis und schnipsel? (+) s.o. olg köln.
gg. 261 weil staatsanwältin als zeugin vernommen (fernwirkung)? (-), s.o. olg düsseldorf zur abgrenzung. habe gesagt, dass ihre aussage nicht unter dem eindruck der rechtswidrigen durchsuchung stand.
3. sachrügen
a. 267 (-) sowohl herstellen, als auch gebrauchen, steht in fischer.
b. 263? habe (-) gesagt. ging im schaden darum, ob vorstrafe reicht. berufsbezogen (+), gerade deshalb leistung nichts wert?(-). die zeugin hat 10 mal betont wie toll er arbeitete und wie super und dass sie kein geld zurück will etc.
c. 266 in beiden alt (-), keine handlung.
B. zweckmässigkeit
habe auf sachrügen beschränkt und freispruch beantragt (354 abs. 1).
war heftig...
habt ihr noch was gefunden?
A. matr gutachten
I. zulässigkeit (+),
insb. einlegung wirksam, da noch nicht zurückgewiesen, 146a abs. 1, 2.
begründungsfrist war tricky. glaube man musste erkennen, dass der wahlverteidiger keine vollmacht zu den akten gegeben hatte, 145 abs. 1 (-). denn der bearbeitervermerk "nicht abgedruckte bestandteile sind unwesentlich" zog insoweit, es gab nirgends einen hinweis auf aktenmässige vollmacht, der mandant hat nur innenvollmacht angesprochen. damit war die zustellung am 30.5. nicht wirksam. 37 abs. 1, 172 zpo gibt es nicht im strafprozess, 189 zpo durch herausgabe der schreiben am 8.6. auch (-) weil mandant nicht zustelladressat isv 36 abs. 1 war. damit zustellung bisher (-), frist noch nicht einmal angelaufen.
II. Begründetheit
1. verfahrensrügen
anklage war wirksam, insb umgrenzungsfunktion gewahrt, obwohl für die urkundenfälschung ein zeitraum von 3 tagen angegeben war. tat ist hinreichend individualisiert.
eröffnungsbeschluss dan natürlich auch.
6 stpo (-) wg 269.
2. verfahrensrügen
a. absolute
aa. 226, 338 nr. 5 durch aussage staatsanwältin (-), 227 im erst recht schluss.
bb. 275 abs. 2, 338 nr. 7 (-), weil beim schöffengericht nur der vorsitzende zeichnet.
cc. 145 abs. 1, 338 nr. 5 durch herausgehen wahlverteidigerin hv (-), weil 228 abs. 2, keine anwesenheitspflicht.
b. relative
aa. 243 abs. 4 s. 2 durch mehrfachnennung verständigungshinweis? (-), ist so sogar bei änderungen so vorgesehen, wenn fälschlich, dann jedenfalls beruhen (-).
bb. 243 abs. 4 s. 1 durch hinweis "keine verständigungen stattgefunden" (-), siehe oben bgh. dass nur auf 46 bei geständnis hingewiesen wird, ist keine verständigung, kein synallagma.
cc. 243 abs. 5 s. 1 wohl (+), der mandant bestätigt die persönlichen angaben lt. s. 33 d.a., nachher im urteil steht gott weiss was über sein vorleben, was nicht in 111 owig steht und auch nicht im bzr. danach wird er belehrt und schweigt. auf s. 33 werden diese sachen zu vorbeschäftigung etc. stehen, die ja auch für die schuldfrage relevanz haben (s.u.), das ist ohne belehrung erlangt. alternativ hätte man das sicher auch über 244 abs. 2bzw. 261 machen können.
dd. 258 abs. 2 hs. 2, abs. 3 (+), beruhen (+).
ee. augenschein falsch eingeführt durch "inaugenscheinnahme und verlesung"? (-), 86 gilt in der hv nicht, war ok.
ff. 261 beweisverwerungsverbot für kopie, originalzeugnis und schnipsel? (+) s.o. olg köln.
gg. 261 weil staatsanwältin als zeugin vernommen (fernwirkung)? (-), s.o. olg düsseldorf zur abgrenzung. habe gesagt, dass ihre aussage nicht unter dem eindruck der rechtswidrigen durchsuchung stand.
3. sachrügen
a. 267 (-) sowohl herstellen, als auch gebrauchen, steht in fischer.
b. 263? habe (-) gesagt. ging im schaden darum, ob vorstrafe reicht. berufsbezogen (+), gerade deshalb leistung nichts wert?(-). die zeugin hat 10 mal betont wie toll er arbeitete und wie super und dass sie kein geld zurück will etc.
c. 266 in beiden alt (-), keine handlung.
B. zweckmässigkeit
habe auf sachrügen beschränkt und freispruch beantragt (354 abs. 1).
war heftig...
habt ihr noch was gefunden?
13.06.2017, 18:32
Also bzgl der Zulässigkeit löste ich das so:
Sprungrevision; Fall des § 296 StPO, nicht des § 297 StPO > Handeln im Auftrag; Einlegung (§ 341 StPO) konnte durch den Verteidiger erfolgen trotz Berufsverbot, da die Revision auch durch schlicht Beauftragte eingelegt werden kann, nicht von Verteidigern eingelegt werden muss. Und das Auftragsverhältnis wurde erst im Juni gekündigt. Das Berufsverbot war dann für mich in § 345 II StPO relevant, wo ich jedoch nach Sinn und Zweck der Norm eine wirksame Anbringung annahm. Nach den Daten kann auch eine Verfahrensrüge noch fristgerecht angebracht werden, die noch nicht angebracht worden war.
Bzgl. der Begründetheit:
> Prozessvoraussetzungen: Strafanträge gestellt, Schöffengericht zuständig, da nach den Vorstrafen (schonmal 1,5 Jahre auf Bewährung) eine Straferwartung von 2 Jahren + bestand, somit nicht mehr Strafrichter.
> Verfahrensrüge: § 338 Nr. 5 iVm § 140 II StPO (+), auch wesentlicher Verfahrensabschnitt.
> Releative Gründe: Habe den § 243 IV StPO bejaht, da mir das nach Meyer streng gehandhabt zu werden scheint. Auch Beruhen, da nicht auszuschließen, dass die Prozessbeteiligten ihr Verhalten danach ausrichteten.
> Beweisverwertungsverbot gemäß § 261 StPO habe ich hinsichtlich § 105 StPO nach langem hin und her, abgelehnt, da die Willkürschwelle doch recht hochgesetzt ist.
> § 244 II StPO mit Blick darauf, dass die Tankstellenpächterin nicht in der HV vernommen wurde und das Video nicht vorgespielt wurde...habe ich aber letztlich verneint. Aussage des Polizeibeamten iVm der Verlesung des hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt ergangenen Urteils genügend.
> Sachrüge:
§ 267 StGB habe ich angenommen, da zwar Kopie, aber keine bloße Reproduktion, sondern soll nach außen als Original erscheinen...steht so im Fischer § 267 Rn. 20.
Somit Gebrauchmachen durch Faxversand.
Ich habe hier noch § 267 III Nr. 2 StGB angesprochen wegen des hohen Betrags (9500 € * 5,5 Monate)...zumindest einen unbenannten Fall hätte das Gericht andenken müssen. Gemäß § 358 II StPO hätte eine diesbezügliche Sachrüge auch keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, da Regelbeispiel...Rechtsfolgen dürfen nicht zum Nachteil geändert werden.
§ 263 StGB (Führungszeugnis)
Hier ist der Schaden problematisch...habe ihn letztlich angenommen. Die Erhebung der Sachrüge wäre nach meiner Lösung problematisch, da der Schuldspruch nun gemäß § 358 II StPO zum Nachteil geändert werden könnte...(Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug...habe ich dann bei den Zweckmäßigkeitserwägungen erörtert...nur die Erhebung der Verfahrensrüge angezeigt)
Bzgl. Tankstelle: Nur Versuch des § 263 nach den Feststellungen, 242 (-) aufgrund tatbestandsausschließenden Einverständnisses, § 246 träte in Idealkonkurrenz hinzu, § 265 a StGB (-), da kein Leistungsautomat.
Sprungrevision; Fall des § 296 StPO, nicht des § 297 StPO > Handeln im Auftrag; Einlegung (§ 341 StPO) konnte durch den Verteidiger erfolgen trotz Berufsverbot, da die Revision auch durch schlicht Beauftragte eingelegt werden kann, nicht von Verteidigern eingelegt werden muss. Und das Auftragsverhältnis wurde erst im Juni gekündigt. Das Berufsverbot war dann für mich in § 345 II StPO relevant, wo ich jedoch nach Sinn und Zweck der Norm eine wirksame Anbringung annahm. Nach den Daten kann auch eine Verfahrensrüge noch fristgerecht angebracht werden, die noch nicht angebracht worden war.
Bzgl. der Begründetheit:
> Prozessvoraussetzungen: Strafanträge gestellt, Schöffengericht zuständig, da nach den Vorstrafen (schonmal 1,5 Jahre auf Bewährung) eine Straferwartung von 2 Jahren + bestand, somit nicht mehr Strafrichter.
> Verfahrensrüge: § 338 Nr. 5 iVm § 140 II StPO (+), auch wesentlicher Verfahrensabschnitt.
> Releative Gründe: Habe den § 243 IV StPO bejaht, da mir das nach Meyer streng gehandhabt zu werden scheint. Auch Beruhen, da nicht auszuschließen, dass die Prozessbeteiligten ihr Verhalten danach ausrichteten.
> Beweisverwertungsverbot gemäß § 261 StPO habe ich hinsichtlich § 105 StPO nach langem hin und her, abgelehnt, da die Willkürschwelle doch recht hochgesetzt ist.
> § 244 II StPO mit Blick darauf, dass die Tankstellenpächterin nicht in der HV vernommen wurde und das Video nicht vorgespielt wurde...habe ich aber letztlich verneint. Aussage des Polizeibeamten iVm der Verlesung des hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt ergangenen Urteils genügend.
> Sachrüge:
§ 267 StGB habe ich angenommen, da zwar Kopie, aber keine bloße Reproduktion, sondern soll nach außen als Original erscheinen...steht so im Fischer § 267 Rn. 20.
Somit Gebrauchmachen durch Faxversand.
Ich habe hier noch § 267 III Nr. 2 StGB angesprochen wegen des hohen Betrags (9500 € * 5,5 Monate)...zumindest einen unbenannten Fall hätte das Gericht andenken müssen. Gemäß § 358 II StPO hätte eine diesbezügliche Sachrüge auch keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, da Regelbeispiel...Rechtsfolgen dürfen nicht zum Nachteil geändert werden.
§ 263 StGB (Führungszeugnis)
Hier ist der Schaden problematisch...habe ihn letztlich angenommen. Die Erhebung der Sachrüge wäre nach meiner Lösung problematisch, da der Schuldspruch nun gemäß § 358 II StPO zum Nachteil geändert werden könnte...(Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug...habe ich dann bei den Zweckmäßigkeitserwägungen erörtert...nur die Erhebung der Verfahrensrüge angezeigt)
Bzgl. Tankstelle: Nur Versuch des § 263 nach den Feststellungen, 242 (-) aufgrund tatbestandsausschließenden Einverständnisses, § 246 träte in Idealkonkurrenz hinzu, § 265 a StGB (-), da kein Leistungsautomat.
13.06.2017, 19:18
Müsste man teilweise einstellen oder könnte man auch komplett zurückverweisen? Ich meine nämlich, dass es keine Pflicht zur Teileinstellung gibt.
13.06.2017, 21:17
Also verfahrenseinstellung bzgl Strafklageverbrauch zwingend und iÜ Mit den Feststellungen aufheben und zurückverweisen.
Habe leider 354 StPO in der Klausur so verstanden, dass nur bei sachlich-rechtlicher Verletzung eine eigene Sachentscheidung möglich ist... Naja...StrafR erstmal vorbei, jetzt ÖR:)
Habe leider 354 StPO in der Klausur so verstanden, dass nur bei sachlich-rechtlicher Verletzung eine eigene Sachentscheidung möglich ist... Naja...StrafR erstmal vorbei, jetzt ÖR:)
14.06.2017, 00:29
(13.06.2017, 17:10)nrw 123 schrieb: nrw war heute ein mix aus bgh 1 StR 172/16, olg köln III-1 RVs 227/16, 1 RVs 227/16 und olg düsseldorf III-3 RVs 46/16, 3 RVs 46/16 gespickt mit weiteren gemeinheiten.
A. matr gutachten
I. zulässigkeit (+),
insb. einlegung wirksam, da noch nicht zurückgewiesen, 146a abs. 1, 2.
begründungsfrist war tricky. glaube man musste erkennen, dass der wahlverteidiger keine vollmacht zu den akten gegeben hatte, 145 abs. 1 (-). denn der bearbeitervermerk "nicht abgedruckte bestandteile sind unwesentlich" zog insoweit, es gab nirgends einen hinweis auf aktenmässige vollmacht, der mandant hat nur innenvollmacht angesprochen. damit war die zustellung am 30.5. nicht wirksam. 37 abs. 1, 172 zpo gibt es nicht im strafprozess, 189 zpo durch herausgabe der schreiben am 8.6. auch (-) weil mandant nicht zustelladressat isv 36 abs. 1 war. damit zustellung bisher (-), frist noch nicht einmal angelaufen.
II. Begründetheit
1. verfahrensrügen
anklage war wirksam, insb umgrenzungsfunktion gewahrt, obwohl für die urkundenfälschung ein zeitraum von 3 tagen angegeben war. tat ist hinreichend individualisiert.
eröffnungsbeschluss dan natürlich auch.
6 stpo (-) wg 269.
2. verfahrensrügen
a. absolute
aa. 226, 338 nr. 5 durch aussage staatsanwältin (-), 227 im erst recht schluss.
bb. 275 abs. 2, 338 nr. 7 (-), weil beim schöffengericht nur der vorsitzende zeichnet.
cc. 145 abs. 1, 338 nr. 5 durch herausgehen wahlverteidigerin hv (-), weil 228 abs. 2, keine anwesenheitspflicht.
b. relative
aa. 243 abs. 4 s. 2 durch mehrfachnennung verständigungshinweis? (-), ist so sogar bei änderungen so vorgesehen, wenn fälschlich, dann jedenfalls beruhen (-).
bb. 243 abs. 4 s. 1 durch hinweis "keine verständigungen stattgefunden" (-), siehe oben bgh. dass nur auf 46 bei geständnis hingewiesen wird, ist keine verständigung, kein synallagma.
cc. 243 abs. 5 s. 1 wohl (+), der mandant bestätigt die persönlichen angaben lt. s. 33 d.a., nachher im urteil steht gott weiss was über sein vorleben, was nicht in 111 owig steht und auch nicht im bzr. danach wird er belehrt und schweigt. auf s. 33 werden diese sachen zu vorbeschäftigung etc. stehen, die ja auch für die schuldfrage relevanz haben (s.u.), das ist ohne belehrung erlangt. alternativ hätte man das sicher auch über 244 abs. 2bzw. 261 machen können.
dd. 258 abs. 2 hs. 2, abs. 3 (+), beruhen (+).
ee. augenschein falsch eingeführt durch "inaugenscheinnahme und verlesung"? (-), 86 gilt in der hv nicht, war ok.
ff. 261 beweisverwerungsverbot für kopie, originalzeugnis und schnipsel? (+) s.o. olg köln.
gg. 261 weil staatsanwältin als zeugin vernommen (fernwirkung)? (-), s.o. olg düsseldorf zur abgrenzung. habe gesagt, dass ihre aussage nicht unter dem eindruck der rechtswidrigen durchsuchung stand.
3. sachrügen
a. 267 (-) sowohl herstellen, als auch gebrauchen, steht in fischer.
b. 263? habe (-) gesagt. ging im schaden darum, ob vorstrafe reicht. berufsbezogen (+), gerade deshalb leistung nichts wert?(-). die zeugin hat 10 mal betont wie toll er arbeitete und wie super und dass sie kein geld zurück will etc.
c. 266 in beiden alt (-), keine handlung.
B. zweckmässigkeit
habe auf sachrügen beschränkt und freispruch beantragt (354 abs. 1).
war heftig...
habt ihr noch was gefunden?
Also Urkundenfälschung ging durch, alleine Kopie reicht zwar nicht aber durch versenden Per Fax
und Anstellungsbetrug ist ein Eingehungsbetrug also maßgeblicher Zeitpunkt ist Schluss des Arbeitsvertrages, da lag schon Gefährdungsachaden vor (die Gegenleistung wars wegen Vorstrafe minderwertig für die Vertrauensposition). Daher wars unwichtig was danach passierte, also tatsächliche Leistung, auch dass die AGeberin kein Geld wollte oder so...
14.06.2017, 07:19
Eine Telefax ist doch immer als Reproduktion erkennbar, demnach keine Urkunde.
14.06.2017, 07:57
Und der "Eingehungsbetrug" wird vom "Erfüllungsbetrug" verdrängt, da durch den Vollzug des Anstellungsverhältnisses die Erfüllungsphase bereits begonnen hatte, sodass nicht mehr auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sondern die Phase danach abzustellen war.
Sorry, bro!
Sorry, bro!
14.06.2017, 09:10
(14.06.2017, 07:57)NRW12 schrieb: Und der "Eingehungsbetrug" wird vom "Erfüllungsbetrug" verdrängt, da durch den Vollzug des Anstellungsverhältnisses die Erfüllungsphase bereits begonnen hatte, sodass nicht mehr auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sondern die Phase danach abzustellen war.
Sorry, bro!
;) kann gut sein, die Argumente hören sich gut an, aber ich denke trotzdem das durch Eingehungsbetrug geschaffene Unrecht wird dadurch nicht beseitigt... man kam bestimmt mit anderen Argumenten auch den Betrug ablehnen, na ja werden wir sehen
14.06.2017, 09:33
Bzgl. des Telefaxes: die Urkunde ist ja auch nicht das Telefax, sondern die gefertigte Kopie, die über eine bloße Reproduktion hinaus durch das Gebrauchmachen im Wege des Faxens als Original erscheinen soll...es kommt hier auf die innere Willensrichtung des Täters an...das wäre auch ein bisschen zu einfach gewesen, im Fischer das Fettgedruckte "Fotokopien sind keine Urkunden" abzuschreiben :P
14.06.2017, 09:43
(14.06.2017, 09:33)123 schrieb: Bzgl. des Telefaxes: die Urkunde ist ja auch nicht das Telefax, sondern die gefertigte Kopie, die über eine bloße Reproduktion hinaus durch das Gebrauchmachen im Wege des Faxens als Original erscheinen soll...es kommt hier auf die innere Willensrichtung des Täters an...das wäre auch ein bisschen zu einfach gewesen, im Fischer das Fettgedruckte "Fotokopien sind keine Urkunden" abzuschreiben :P
Genauso finde ich auch ;) habe ich das auch gelesen, aber schließlich ist der Weg heilig, nicht das Ergebnis :D