12.06.2017, 20:10
§ 178 I GVG: Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige ODER bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen....
§ 178 II GVG: Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
Der Wortlaut könnte eindeutiger nicht sein. Zudem ist die Einl. zur StPO für die
Auslegung des GVG wenig hilfreich.
§ 178 II GVG: Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
Der Wortlaut könnte eindeutiger nicht sein. Zudem ist die Einl. zur StPO für die
Auslegung des GVG wenig hilfreich.
12.06.2017, 20:12
Zudem geht es bei 178 um Verhandlungsbeteiligte, nicht um Verfahrensbeteiligte.
12.06.2017, 20:17
Hallo,
kann mir jemand bitte sagen was genau in Sachsen drankgekommen ist?
Danke.
kann mir jemand bitte sagen was genau in Sachsen drankgekommen ist?
Danke.
12.06.2017, 20:37
12.06.2017, 21:22
In Sachsen lief ebenfalls die NRW/Berlin/Bawü-Klausur. (Gutachten + Anklageschrift und Vfg.)
13.06.2017, 14:01
Heute Revison in Hamburg:
A. Zulässigkeit
Einziges Problem: Gegen früheren Anwalt, der auch die Revision eingelegt hatte, war schon vorher ein Berufsverbot ergangen
Lösung: M/G, § 138 Rn.2: Entsprechende Anwendung des § 146a I, II StPO, sodass frühere Prozesshandlungen wirksam
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
1) Sachliche Zuständigkeit
Anklage vor dem Schöffengericht, obwohl am Ende Verurteilung unter 2 Jahren. Annahme der Zuständigkeit gegenüber Strafrichter aber nicht willkürlich sodass kein Verstoß gg. §§6a, 269 StPO
2) Strafklageverbrauch
Bereits abgerurteilte Trunkenheitsfahrt erfolgte unmittelbar vor und nach dem Geschehen mit der Tankstelle. Diskussion ob eine prozessuale Tat vorliegt und damit Strafklageverbrauch, ich habe es aufgrund der Klammerwirkung sowie dem vergleichbaren Unrechtsgehalt angenommen. Daher insoweit Einstellung des Verfahrens §§ 260 III, 354 I StPO.
II. Vefahrensrügen
1) Verstoß gegen §§ 140 I, II iVm. § 338 Nr. 5 StPO
= Keine Präklusion durch eigenmächtiges Entfernen des Verteidigers
2) Verstoß gegen § 243 IV StPO
= Richterin hatte vor der Verhandlung zur mit altem Anwalt telefoniert und gefragt, ob der Angeklagte ein Geständnis ablegen wollte. Reicht dies für Erörterungen aus? Habe es mit der Begründung im M/G, § 243 Rn. 18a abgelehnt.
3) Verstoß gegen § 261 StPO
= Vorher war Durchsuchungsbeschluss ohne richterliche Anordnung gestützt auf die Eilkompetenz der StA ergangen, wenn dort gewonnene Beweise BVV unterliegen, Verstoß (+)
a) Verstoß gegen § 105 StPO
(+), da nach vorheriger richterlicher Befragung ohne neue Erkenntnisse Zuständigkeit beim Richter verbleibt
b) BVV?
= Notwendigkeit eines willkürlichen Verstoßes, StA meinte bisherige Praxis sei legitim
= Habe es am Ende bejaht, da durch die vorherige Vernehmung des Beschuldigten fahrlässig ein Eilfall ausgelöst worden ist, was man hätte vorhersehen können
III. Sachrügen
1) Bewerbung bei dem Unternehmen
a) Urkundenfälschung § 267 I Alt.1+3 StGB
= HAbe ich mit Verweis darauf, dass Kopien keine Urkunden sind abgelehnt; auch aus verwendetem Fax folgt nichts anderes
b) Betrug § 263 I StGB
= Fallgruppe des Anstellungsbetrugs, Vermögensschaden musste ausführlich problematisiert werden, da Leistungen bis dahin nicht zu beanstanden
2) Selbstbedienungstankstelle
a) Darstellungsrüge, da keine Feststellungen bezüglich Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Tankstelle getroffen
b) § 263 StGB daher (-)
c) § 242 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs
d) § 246 StGB (+)
IV. Antrag
Auf Aufhebung und teilweise Zurückverweisung, im Übrigen Einstellung des Verfahrens.
A. Zulässigkeit
Einziges Problem: Gegen früheren Anwalt, der auch die Revision eingelegt hatte, war schon vorher ein Berufsverbot ergangen
Lösung: M/G, § 138 Rn.2: Entsprechende Anwendung des § 146a I, II StPO, sodass frühere Prozesshandlungen wirksam
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
1) Sachliche Zuständigkeit
Anklage vor dem Schöffengericht, obwohl am Ende Verurteilung unter 2 Jahren. Annahme der Zuständigkeit gegenüber Strafrichter aber nicht willkürlich sodass kein Verstoß gg. §§6a, 269 StPO
2) Strafklageverbrauch
Bereits abgerurteilte Trunkenheitsfahrt erfolgte unmittelbar vor und nach dem Geschehen mit der Tankstelle. Diskussion ob eine prozessuale Tat vorliegt und damit Strafklageverbrauch, ich habe es aufgrund der Klammerwirkung sowie dem vergleichbaren Unrechtsgehalt angenommen. Daher insoweit Einstellung des Verfahrens §§ 260 III, 354 I StPO.
II. Vefahrensrügen
1) Verstoß gegen §§ 140 I, II iVm. § 338 Nr. 5 StPO
= Keine Präklusion durch eigenmächtiges Entfernen des Verteidigers
2) Verstoß gegen § 243 IV StPO
= Richterin hatte vor der Verhandlung zur mit altem Anwalt telefoniert und gefragt, ob der Angeklagte ein Geständnis ablegen wollte. Reicht dies für Erörterungen aus? Habe es mit der Begründung im M/G, § 243 Rn. 18a abgelehnt.
3) Verstoß gegen § 261 StPO
= Vorher war Durchsuchungsbeschluss ohne richterliche Anordnung gestützt auf die Eilkompetenz der StA ergangen, wenn dort gewonnene Beweise BVV unterliegen, Verstoß (+)
a) Verstoß gegen § 105 StPO
(+), da nach vorheriger richterlicher Befragung ohne neue Erkenntnisse Zuständigkeit beim Richter verbleibt
b) BVV?
= Notwendigkeit eines willkürlichen Verstoßes, StA meinte bisherige Praxis sei legitim
= Habe es am Ende bejaht, da durch die vorherige Vernehmung des Beschuldigten fahrlässig ein Eilfall ausgelöst worden ist, was man hätte vorhersehen können
III. Sachrügen
1) Bewerbung bei dem Unternehmen
a) Urkundenfälschung § 267 I Alt.1+3 StGB
= HAbe ich mit Verweis darauf, dass Kopien keine Urkunden sind abgelehnt; auch aus verwendetem Fax folgt nichts anderes
b) Betrug § 263 I StGB
= Fallgruppe des Anstellungsbetrugs, Vermögensschaden musste ausführlich problematisiert werden, da Leistungen bis dahin nicht zu beanstanden
2) Selbstbedienungstankstelle
a) Darstellungsrüge, da keine Feststellungen bezüglich Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Tankstelle getroffen
b) § 263 StGB daher (-)
c) § 242 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs
d) § 246 StGB (+)
IV. Antrag
Auf Aufhebung und teilweise Zurückverweisung, im Übrigen Einstellung des Verfahrens.
13.06.2017, 14:39
(13.06.2017, 14:01)Hamburgi schrieb: Heute Revison in Hamburg:
A. Zulässigkeit
Einziges Problem: Gegen früheren Anwalt, der auch die Revision eingelegt hatte, war schon vorher ein Berufsverbot ergangen
Lösung: M/G, § 138 Rn.2: Entsprechende Anwendung des § 146a I, II StPO, sodass frühere Prozesshandlungen wirksam
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
1) Sachliche Zuständigkeit
Anklage vor dem Schöffengericht, obwohl am Ende Verurteilung unter 2 Jahren. Annahme der Zuständigkeit gegenüber Strafrichter aber nicht willkürlich sodass kein Verstoß gg. §§6a, 269 StPO
2) Strafklageverbrauch
Bereits abgerurteilte Trunkenheitsfahrt erfolgte unmittelbar vor und nach dem Geschehen mit der Tankstelle. Diskussion ob eine prozessuale Tat vorliegt und damit Strafklageverbrauch, ich habe es aufgrund der Klammerwirkung sowie dem vergleichbaren Unrechtsgehalt angenommen. Daher insoweit Einstellung des Verfahrens §§ 260 III, 354 I StPO.
II. Vefahrensrügen
1) Verstoß gegen §§ 140 I, II iVm. § 338 Nr. 5 StPO
= Keine Präklusion durch eigenmächtiges Entfernen des Verteidigers
2) Verstoß gegen § 243 IV StPO
= Richterin hatte vor der Verhandlung zur mit altem Anwalt telefoniert und gefragt, ob der Angeklagte ein Geständnis ablegen wollte. Reicht dies für Erörterungen aus? Habe es mit der Begründung im M/G, § 243 Rn. 18a abgelehnt.
3) Verstoß gegen § 261 StPO
= Vorher war Durchsuchungsbeschluss ohne richterliche Anordnung gestützt auf die Eilkompetenz der StA ergangen, wenn dort gewonnene Beweise BVV unterliegen, Verstoß (+)
a) Verstoß gegen § 105 StPO
(+), da nach vorheriger richterlicher Befragung ohne neue Erkenntnisse Zuständigkeit beim Richter verbleibt
b) BVV?
= Notwendigkeit eines willkürlichen Verstoßes, StA meinte bisherige Praxis sei legitim
= Habe es am Ende bejaht, da durch die vorherige Vernehmung des Beschuldigten fahrlässig ein Eilfall ausgelöst worden ist, was man hätte vorhersehen können
III. Sachrügen
1) Bewerbung bei dem Unternehmen
a) Urkundenfälschung § 267 I Alt.1+3 StGB
= HAbe ich mit Verweis darauf, dass Kopien keine Urkunden sind abgelehnt; auch aus verwendetem Fax folgt nichts anderes
b) Betrug § 263 I StGB
= Fallgruppe des Anstellungsbetrugs, Vermögensschaden musste ausführlich problematisiert werden, da Leistungen bis dahin nicht zu beanstanden
2) Selbstbedienungstankstelle
a) Darstellungsrüge, da keine Feststellungen bezüglich Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Tankstelle getroffen
b) § 263 StGB daher (-)
c) § 242 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs
d) § 246 StGB (+)
IV. Antrag
Auf Aufhebung und teilweise Zurückverweisung, im Übrigen Einstellung des Verfahrens.
bei mir siehts auch auch genau so aus, habe nur strafklageverbrauch abgelehnt, 2 selbständige Taten angenommen und bzgl 2 TK habe noch 263 22 23 durchgehen lassen

13.06.2017, 14:41
(13.06.2017, 14:39)Gast schrieb:(13.06.2017, 14:01)Hamburgi schrieb: Heute Revison in Hamburg:
A. Zulässigkeit
Einziges Problem: Gegen früheren Anwalt, der auch die Revision eingelegt hatte, war schon vorher ein Berufsverbot ergangen
Lösung: M/G, § 138 Rn.2: Entsprechende Anwendung des § 146a I, II StPO, sodass frühere Prozesshandlungen wirksam
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
1) Sachliche Zuständigkeit
Anklage vor dem Schöffengericht, obwohl am Ende Verurteilung unter 2 Jahren. Annahme der Zuständigkeit gegenüber Strafrichter aber nicht willkürlich sodass kein Verstoß gg. §§6a, 269 StPO
2) Strafklageverbrauch
Bereits abgerurteilte Trunkenheitsfahrt erfolgte unmittelbar vor und nach dem Geschehen mit der Tankstelle. Diskussion ob eine prozessuale Tat vorliegt und damit Strafklageverbrauch, ich habe es aufgrund der Klammerwirkung sowie dem vergleichbaren Unrechtsgehalt angenommen. Daher insoweit Einstellung des Verfahrens §§ 260 III, 354 I StPO.
II. Vefahrensrügen
1) Verstoß gegen §§ 140 I, II iVm. § 338 Nr. 5 StPO
= Keine Präklusion durch eigenmächtiges Entfernen des Verteidigers
2) Verstoß gegen § 243 IV StPO
= Richterin hatte vor der Verhandlung zur mit altem Anwalt telefoniert und gefragt, ob der Angeklagte ein Geständnis ablegen wollte. Reicht dies für Erörterungen aus? Habe es mit der Begründung im M/G, § 243 Rn. 18a abgelehnt.
3) Verstoß gegen § 261 StPO
= Vorher war Durchsuchungsbeschluss ohne richterliche Anordnung gestützt auf die Eilkompetenz der StA ergangen, wenn dort gewonnene Beweise BVV unterliegen, Verstoß (+)
a) Verstoß gegen § 105 StPO
(+), da nach vorheriger richterlicher Befragung ohne neue Erkenntnisse Zuständigkeit beim Richter verbleibt
b) BVV?
= Notwendigkeit eines willkürlichen Verstoßes, StA meinte bisherige Praxis sei legitim
= Habe es am Ende bejaht, da durch die vorherige Vernehmung des Beschuldigten fahrlässig ein Eilfall ausgelöst worden ist, was man hätte vorhersehen können
III. Sachrügen
1) Bewerbung bei dem Unternehmen
a) Urkundenfälschung § 267 I Alt.1+3 StGB
= HAbe ich mit Verweis darauf, dass Kopien keine Urkunden sind abgelehnt; auch aus verwendetem Fax folgt nichts anderes
b) Betrug § 263 I StGB
= Fallgruppe des Anstellungsbetrugs, Vermögensschaden musste ausführlich problematisiert werden, da Leistungen bis dahin nicht zu beanstanden
2) Selbstbedienungstankstelle
a) Darstellungsrüge, da keine Feststellungen bezüglich Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Tankstelle getroffen
b) § 263 StGB daher (-)
c) § 242 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs
d) § 246 StGB (+)
IV. Antrag
Auf Aufhebung und teilweise Zurückverweisung, im Übrigen Einstellung des Verfahrens.
bei mir siehts auch auch genau so aus, habe nur strafklageverbrauch abgelehnt, 2 selbständige Taten angenommen und bzgl 2 TK habe noch 263 22 23 durchgehen lassen
Ah noch Vermischung 946 BGB angesprochen aber in Klammer ( dann würde auch 246 ausscheiden) also ich haben in Berlin geschriben
13.06.2017, 14:47
Noch 338 nr 8 angesprochen wegen 265, Hinweis auf Anstellungsbetrug direkt danach Urteilverkundung, aber das Beruhen (-) da eigentlich kein absoluter Revisionsgrund
13.06.2017, 15:00
(13.06.2017, 14:01)Hamburgi schrieb: 3) Verstoß gegen § 261 StPO
= Vorher war Durchsuchungsbeschluss ohne richterliche Anordnung gestützt auf die Eilkompetenz der StA ergangen, wenn dort gewonnene Beweise BVV unterliegen, Verstoß (+)
a) Verstoß gegen § 105 StPO
(+), da nach vorheriger richterlicher Befragung ohne neue Erkenntnisse Zuständigkeit beim Richter verbleibt
b) BVV?
= Notwendigkeit eines willkürlichen Verstoßes, StA meinte bisherige Praxis sei legitim
= Habe es am Ende bejaht, da durch die vorherige Vernehmung des Beschuldigten fahrlässig ein Eilfall ausgelöst worden ist, was man hätte vorhersehen können
Hier habe ich auch auf die rechtmäßige Alternativerlangung abgestellt. Der Bsch. wurde vorher verantwortlich vernommen, daher war er "gewarnt". Es ist jedenfalls offen, ob ein Ermittlungsrichter in der Situation noch einen D-Beschluss erlassen hätte.
Bei den Verfahrensrügen ist mir noch eine Kleinigkeit aufgefallen: Die Anklage wurde zuerst gelesen, dann die Vernahme zu den pers. Verhältnissen. Das ist lt. Meyer-Goßner/Schmitt ein Verfahrensverstoß, wobei dann immer geschaut werden muss, ob das Urteil darauf beruht. Das habe ich mit dem Argument bejaht, dass dann hätte auffallen können (müssen), dass Strafklageverbrauch vorliegt (geht folgerichtig nur, wenn man oben auch das entsprechend bejaht).
Dann habe ich auch noch die Aufklärungsrüge angesprochen, da es nahelag, Feststellungen zur etwaigen Alkoholisierung bei Tat 2 zu treffen.
(13.06.2017, 14:01)Hamburgi schrieb: III. Sachrügen
1) Bewerbung bei dem Unternehmen
a) Urkundenfälschung § 267 I Alt.1+3 StGB
= HAbe ich mit Verweis darauf, dass Kopien keine Urkunden sind abgelehnt; auch aus verwendetem Fax folgt nichts anderes
b) Betrug § 263 I StGB
= Fallgruppe des Anstellungsbetrugs, Vermögensschaden musste ausführlich problematisiert werden, da Leistungen bis dahin nicht zu beanstanden
Das habe ich genau andersrum :D Da bin ich mal sehr gespannt, was da noch vertretbar war und was nicht. Hab da aber auch viel rumgeeiert, v.a. bei dem Vermögensschaden des Betrugs.
(13.06.2017, 14:01)Hamburgi schrieb: 2) Selbstbedienungstankstelle
a) Darstellungsrüge, da keine Feststellungen bezüglich Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Tankstelle getroffen
b) § 263 StGB daher (-)
c) § 242 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs
d) § 246 StGB (+)
Same here.
