12.06.2017, 15:53
(12.06.2017, 15:13)Ernesto schrieb: Die hamburger Klausur mit dem Richter lief auch in BaWü. Die war echt undankbar.
1. tk: Habe iRv 239 den 178 gvg breit als rf-grund geprüft. Dann noch 339
2. tk: 343 I nr. 1, 12, 23, 25 I 2. alt
3. tk: 274 I nr 1 bejaht.
Ansonsten bvv wegen tagebuch geprüft und verneint, da privatssphäre betroffen und abwägung ein überwiegendes öff int ergibt.
102, 105 geprüft, aber keinen fehler gefunden. Stimmt das???
Ansonsten antizpierte zeugenwürdigung.
B-gutachten:
74 gvg, 7,8 stpo
140 I nr 2, nr. 3, II stpo
111k stpo
98 II stpo
154 I stpo
Also die Klausur lief in Berlin nicht in HH
Also 343 passt glaube ich nicht, Urkundenunterdrückung habe leider übersehen, aber für die Wegnahme des Schriftstücks war auf jeden Fall 339 gegeben, steht im Kommentar und ich habe wegen Klammerwirkun von 239 nur eine TK geprüft
12.06.2017, 15:55
12.06.2017, 15:58
Gut Schöffengericht habe ivh auch, dachte bzgl Der Sache mit dem geständnis entlocken gegen frühere entlassung an versuchte rechtsbeugung, beim durchsuchubgsbeschluss habe ich hins des beweiagegenstands Zu 2. Dass sämtliche sachdienliche gegenstände beschlagnahmt werden sollen, gesagt, dass das zu Unbestimmt war aber dann war ja bestätigung erfolgen allerdings erst auf Antrag der StA vom 22.mai, obwohl Beschlagnahme schon am 4,Mai endete und damit nicht innerhalb der 3 Tage gemäß 98 Abs 2, macht laut m/g aber nichts, da nur Sollvorschrift... Hab dann einfach gesagt, dass das alles. Nicht der Verwertbarkeit entgegenstehe... Weiß aber nicht, ob das hintergrund der ganzen Widersprüche des Beschuldigten war
Morgen Revision? Oder doch Plädoyer?
Morgen Revision? Oder doch Plädoyer?
12.06.2017, 16:06
(12.06.2017, 15:55)Ernesto schrieb:(12.06.2017, 15:41)Gast schrieb: Warum habt Ihr LG-Zuständigkeit angekommen in der Richterklausur? Gilt doch erst ab 4 Jahren Straferwartung oder?
Weil ich inkompetent bin :) hab im eifer wegen verbrechen zum lg angeklagt, was natürlich nicht stimmt... hab in die 24, 25 gvg nicht mehr reingeschaut.
Wegen der besonderen Bedeutung des Falles (= hervorragenden Stellung des Beschuldigten, MG 24 Rn 8) 24 I 1 Nr 3 GVG war die Zuständigkeit des LG gegeben
12.06.2017, 16:38
hab 2 tatkomplexe gebildet,
1. tk: das geschehen im gericht
1. 239 abs. 1, 25 abs. 1 alt. 2, weil er nicht selbst sonderndurch den wachtmeister eingesperrt hat. in der rwk habe ich das beweisverwerrtungsverbot diskutiert, weil durch 178 gvg gerechtfertigt sein könnte. habe das im rahmen der entstehung einer gereizten vernehmungsatmosphäre geprüft, da geht 178 nicht (stand im m/g,, wenn einmalige affektive ungebühr: tagebuch verweertbar? er hatte 3 sachen gerügt:
105 beschluss zu pauschal (-), insbesondere die allgemeine erstreckung auf "weitere sachen, die der ermittlung dienen war ok, weil das schreiben genannt war und 108 existiert.
98 abs. 2 zu spät? i.e. (+), aber nicht schlimm. die beschlagnahmeanordnung im beschluss reichte nicht, zu pauschal. die bestätigung wurde wie schon gesagt worden ist, erst fast 1 monat zu spät geholt. schlimm? nein. zwar 3 tagesregelung wohl dem schutz des betroffenen dienend, aber keine willkür und hypothetisch rechtmässig einholbar.
art. 2 abs.1, 1 abs. 1 (-), abwägung gemacht, nur tatbezogene angaben, straftat ach so schlimm, kein problem.
in schuld etbi über rechtsfrage angesprochen, er hatte ja behauptet, rechtmässig gehandelt zu haben. blosse schutzbehauptung (tagebucheintrag).
2. 240 tritt dahinter zurück.
3. 339 ging durch, die anordnung war evident rechtswidrig und er hatte insoweit auch vorsatz.
4. 185 durch mehrfache bezeichnung als lügner ging wohl durch
5. 186 wohl (-), weil er die tatsachenbehauptung "lügner" direkt an den zeugen gerichtet hatte.
2. tk "das schreiben"
1. 239 abs. 1, 13 abs. 1 durch nichtweiterleiten ging wohl durch. habe das beweisverwertungsverbot auch nochmal in bezug auf das schreiben angesprochen kurz:
105 abs. 1 war ok (1 satz s.o.)
98 abs. 2 kein verstoß, weil beschlagnahmeanordnung in der durchsuchungsanordnung schon getroffen war, auch inhaltlich konkret genug.
art. 2 abs. 1, 1 abs. 1 auch (-), zwar private unterlagen, aber im arbeitszimmer, also allenfalls Privatsphäre und tatvorwurf ach so schlimm.
vorsatz (+) (tagebuch), rwig (+), insbesondere Arbeitsbelastung bloße schutzbehauptung (tagebuch, zeugenaussage wachtmeister, durchsuchungsprotokoll) es lag zu hause rum, er hatte eh groll gegen den zeugen und war nur zur weiterleitung berufen (118 abs. 3 gvg). schuld (+)
2. 339, 13 abs. 1 auch (+), stand im fischer.
B.
anklage wegen bedeutsamer fall am lg düsseldorf gemacht 24 abs. 1 nr. , 71 abs. 1 s. 3 gvg. was ist bedeutsam, wenn nicht die anklage eines vorsitzenden richters wegen rechtsbeugung?
154a wegen der beleidigung
140 abs. 1 nr. 1, 2 wegen verbrechen und am lg
406e abs. 1 für den verletzten (+) wegen rehabilitationsinteresse
45 abs. 1, abs. 2, 358 stgb andiskutiert: nichts zu veranlassen.
112 (-), kein haftgrund.
konkludenter 98 abs. 2 s. 2 antrag im Widerspruch des beschuldigten zu sehen.
C. abschlussverfügung
insb. nr. 15 mistra mit bezeichnung "vertrauliche personalsache" ans justizministerium.
mehr hab ich nicht gesehen, insb. 274 nicht angesprochen.
1. tk: das geschehen im gericht
1. 239 abs. 1, 25 abs. 1 alt. 2, weil er nicht selbst sonderndurch den wachtmeister eingesperrt hat. in der rwk habe ich das beweisverwerrtungsverbot diskutiert, weil durch 178 gvg gerechtfertigt sein könnte. habe das im rahmen der entstehung einer gereizten vernehmungsatmosphäre geprüft, da geht 178 nicht (stand im m/g,, wenn einmalige affektive ungebühr: tagebuch verweertbar? er hatte 3 sachen gerügt:
105 beschluss zu pauschal (-), insbesondere die allgemeine erstreckung auf "weitere sachen, die der ermittlung dienen war ok, weil das schreiben genannt war und 108 existiert.
98 abs. 2 zu spät? i.e. (+), aber nicht schlimm. die beschlagnahmeanordnung im beschluss reichte nicht, zu pauschal. die bestätigung wurde wie schon gesagt worden ist, erst fast 1 monat zu spät geholt. schlimm? nein. zwar 3 tagesregelung wohl dem schutz des betroffenen dienend, aber keine willkür und hypothetisch rechtmässig einholbar.
art. 2 abs.1, 1 abs. 1 (-), abwägung gemacht, nur tatbezogene angaben, straftat ach so schlimm, kein problem.
in schuld etbi über rechtsfrage angesprochen, er hatte ja behauptet, rechtmässig gehandelt zu haben. blosse schutzbehauptung (tagebucheintrag).
2. 240 tritt dahinter zurück.
3. 339 ging durch, die anordnung war evident rechtswidrig und er hatte insoweit auch vorsatz.
4. 185 durch mehrfache bezeichnung als lügner ging wohl durch
5. 186 wohl (-), weil er die tatsachenbehauptung "lügner" direkt an den zeugen gerichtet hatte.
2. tk "das schreiben"
1. 239 abs. 1, 13 abs. 1 durch nichtweiterleiten ging wohl durch. habe das beweisverwertungsverbot auch nochmal in bezug auf das schreiben angesprochen kurz:
105 abs. 1 war ok (1 satz s.o.)
98 abs. 2 kein verstoß, weil beschlagnahmeanordnung in der durchsuchungsanordnung schon getroffen war, auch inhaltlich konkret genug.
art. 2 abs. 1, 1 abs. 1 auch (-), zwar private unterlagen, aber im arbeitszimmer, also allenfalls Privatsphäre und tatvorwurf ach so schlimm.
vorsatz (+) (tagebuch), rwig (+), insbesondere Arbeitsbelastung bloße schutzbehauptung (tagebuch, zeugenaussage wachtmeister, durchsuchungsprotokoll) es lag zu hause rum, er hatte eh groll gegen den zeugen und war nur zur weiterleitung berufen (118 abs. 3 gvg). schuld (+)
2. 339, 13 abs. 1 auch (+), stand im fischer.
B.
anklage wegen bedeutsamer fall am lg düsseldorf gemacht 24 abs. 1 nr. , 71 abs. 1 s. 3 gvg. was ist bedeutsam, wenn nicht die anklage eines vorsitzenden richters wegen rechtsbeugung?
154a wegen der beleidigung
140 abs. 1 nr. 1, 2 wegen verbrechen und am lg
406e abs. 1 für den verletzten (+) wegen rehabilitationsinteresse
45 abs. 1, abs. 2, 358 stgb andiskutiert: nichts zu veranlassen.
112 (-), kein haftgrund.
konkludenter 98 abs. 2 s. 2 antrag im Widerspruch des beschuldigten zu sehen.
C. abschlussverfügung
insb. nr. 15 mistra mit bezeichnung "vertrauliche personalsache" ans justizministerium.
mehr hab ich nicht gesehen, insb. 274 nicht angesprochen.
12.06.2017, 16:56
Ist ja echt verrückt, dass Hamburg eine Klausur bekommt, die in NRW spielt und NRW selbst eine andere Klausur bekommt.
12.06.2017, 17:06
Ich würde fast wetten, dass das GPA die NRW/Berlin/Bawü klausur gesehen hat und uns den Kram nicht antun wollte. Dann haben sie eine Mega alte klausur aus NRW (siehe Problem der hörfalle) ausgepackt und die stattdessen genommen

12.06.2017, 17:49
Bzgl. des 1. Komplexes war klar auf § 339 StGB abzustellen, da ja Verbrechenscharakter, was für die spätere Abwägung relevant wurde.
In § 339 StGB Meyer sind einige Rechtsbrüche in Gestalt von Verfahrensverstößen genannt, die hier einschlägig waren:
1. Willkürliche Annahme der Zuständigkeit (hier gemäß § 178 II GVG, wonach ein Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen samt Schöffen wie bei § 177 GVG),
2. Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bzgl. des "Einspruchs" (Art. 5, 6 EMRK), was ausweislich Meyer entsprechend im Bereich der Ordnungshaft gilt.
3. Verstoß gegen § 178 GVG, da letztlich kein ungebührliches Verhalten, vielmehr Willkür des Richters, hier inzident bzgl Verwertbarkeit
a) Befangenheit der StA (Art. 6 EMRK)
b) Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses sowie folgender Beschlagnahme (hier habe ich einen Verstoß angenommen aufgrund der Weite "sämtliche Gegenstände" sowie der Tatsache, dass sich mir nicht erschließen wollte, wieso man bei der konkreten Rechtsbeugung eine Wohnungsdurchsuchung durchführen muss mit Blick auf die Schwere nach Art. 13 GG. Über Abwägung (Verfolgung eines Verbrechens) kam ich aber zur Verwertbarkeit)
c) Letztlich nichts anderes aus § 98 II StPO
d) Tagebuch mit Blick auf Sphärentheorie nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG > nicht Intimsphäre , sondersn Privatsphäre, somit Abwägung (wie oben).
Habe daneben § 239 angenommen, nicht gerechtfertigt nach § 178 GVG (s.o.)
Bzgl. des Anwerbens als Lockspitzel habe ich § 339 StGB angenommen, da der Rechtsbruch letztlich darin liegt, dass der an sich zulässige Einsatz privater Lockspitzel hier unzulässig mit einer potentiellen Minderung der Ordnungshaft verbunden wird. Durch die Weigerung musste der Kramer somit die Haft voll verbüßen.
Daneben habe ich diesbezüglich §§ 240, 22 StGB in Gestalt der Drohung mit einem Unterlassen (= ihn nicht früher herauszulassen) angenommen.
Noch ein paar Nebendelikte angeprüft § 343, 345 III Nr .3 (bzgl des Führens zum Wachtmeister), 267 bzgl wohl unrichtiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden, aber bloße inhaltliche Lüge.
Angeklagt habe ich wegen besonderer Bedeutung gemäß § 24 I Nr. 3 GVG zum LG sowie Verteidigerbestellung beantragt.
In § 339 StGB Meyer sind einige Rechtsbrüche in Gestalt von Verfahrensverstößen genannt, die hier einschlägig waren:
1. Willkürliche Annahme der Zuständigkeit (hier gemäß § 178 II GVG, wonach ein Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen samt Schöffen wie bei § 177 GVG),
2. Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bzgl. des "Einspruchs" (Art. 5, 6 EMRK), was ausweislich Meyer entsprechend im Bereich der Ordnungshaft gilt.
3. Verstoß gegen § 178 GVG, da letztlich kein ungebührliches Verhalten, vielmehr Willkür des Richters, hier inzident bzgl Verwertbarkeit
a) Befangenheit der StA (Art. 6 EMRK)
b) Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses sowie folgender Beschlagnahme (hier habe ich einen Verstoß angenommen aufgrund der Weite "sämtliche Gegenstände" sowie der Tatsache, dass sich mir nicht erschließen wollte, wieso man bei der konkreten Rechtsbeugung eine Wohnungsdurchsuchung durchführen muss mit Blick auf die Schwere nach Art. 13 GG. Über Abwägung (Verfolgung eines Verbrechens) kam ich aber zur Verwertbarkeit)
c) Letztlich nichts anderes aus § 98 II StPO
d) Tagebuch mit Blick auf Sphärentheorie nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG > nicht Intimsphäre , sondersn Privatsphäre, somit Abwägung (wie oben).
Habe daneben § 239 angenommen, nicht gerechtfertigt nach § 178 GVG (s.o.)
Bzgl. des Anwerbens als Lockspitzel habe ich § 339 StGB angenommen, da der Rechtsbruch letztlich darin liegt, dass der an sich zulässige Einsatz privater Lockspitzel hier unzulässig mit einer potentiellen Minderung der Ordnungshaft verbunden wird. Durch die Weigerung musste der Kramer somit die Haft voll verbüßen.
Daneben habe ich diesbezüglich §§ 240, 22 StGB in Gestalt der Drohung mit einem Unterlassen (= ihn nicht früher herauszulassen) angenommen.
Noch ein paar Nebendelikte angeprüft § 343, 345 III Nr .3 (bzgl des Führens zum Wachtmeister), 267 bzgl wohl unrichtiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden, aber bloße inhaltliche Lüge.
Angeklagt habe ich wegen besonderer Bedeutung gemäß § 24 I Nr. 3 GVG zum LG sowie Verteidigerbestellung beantragt.
12.06.2017, 17:51
Mal so aus Interesse an die armen Nicht-Hamburger: Gab es in der Akte wenigstens hier und da mal - wenn auch versteckte - Hinweise auf die Probleme? StrafR ist für mich ja eher Blindflug, wo ich ohne Kommentar aufgeschmissen bin :D
Das einzige, was ich da gelernt habe, ist Anklageschrift und Abschlussvfg und ein paar wichtige Prüfungsschemata mit Standardproblemen. Darüber hinaus mangelt es mir absolut am Verständnis.
Das einzige, was ich da gelernt habe, ist Anklageschrift und Abschlussvfg und ein paar wichtige Prüfungsschemata mit Standardproblemen. Darüber hinaus mangelt es mir absolut am Verständnis.
12.06.2017, 18:04
Ich habe auch noch § 345 III 2 Nr. 3 StGB geprüft und bejaht - bin ich damit der einzige und voll auf dem Holzweg??