08.06.2017, 18:18
Mit ZVR hatte wohl jeder gerechnet.
So musste jeder erstmal durchatmen :D
Entgegen des allgemeinen Klagens nach der Klausur fand ich
sie ganz ok. Das mit der rügelosen Einlassung hatte mich ne Weile
irritiert, da es ja wegen § 27 ZPO an sich keine Rolle spielte.
Die dicken Punkte gabs dann ohnehin bei §§ 2306, 2325 BGB.
Bzgl. des faktischen Anerkenntnisses wollten sie auf § 212 I Nr. 1 BGB
hinaus.
So musste jeder erstmal durchatmen :D
Entgegen des allgemeinen Klagens nach der Klausur fand ich
sie ganz ok. Das mit der rügelosen Einlassung hatte mich ne Weile
irritiert, da es ja wegen § 27 ZPO an sich keine Rolle spielte.
Die dicken Punkte gabs dann ohnehin bei §§ 2306, 2325 BGB.
Bzgl. des faktischen Anerkenntnisses wollten sie auf § 212 I Nr. 1 BGB
hinaus.
08.06.2017, 18:24
Zitat:War am Ende ein bisschen verunsichert, weil es im Vergleich zu den letzten Klausuren nicht so viel "Schreibarbeit" war...
Habe heute ja auch eher mit ZVR gerechnet!
Apropros Schreibarbeit, wie viele Seiten schreibt ihr so im Durschnitt? Ich lande immer gerade mal so auf 12/13 Seiten, kommt mir bissle kurz vor
08.06.2017, 18:42
12-13 finde ich auch eher kurz. Hatte in der ersten 25 und in der zweiten 27, heute 20. Und das nicht, weil ich normalerweise so viel schreiben. in den letzten beiden klausuren habe ich so viele Seiten gebraucht, weil es so viel abzuhandeln gab... heute war ich um 12:30 fast fertig und habe dann den Clou gesucht, weil ich dachte, ich hätte irgendwas übersehen, eine Einrede, etc. War aber nichts drin.
Zum Thema Anerkenntnis heute: Habe analog 133, 157 ausgelegt und dann das Anerkenntnis verneint, weil sich die Beklagten nicht spezifisch zum Anspruch der Klägerin, sondern eher allgemein äußerten. Habe es dann über 242 gelöst, weil die Beklagten aus meiner einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, indem sie den Eindruck erweckten, alle Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Was habt ihr zum Thema Präklusion nach 296, 282 ZPO geschrieben?
Seid ihr auch von einer gemischten Schenkung ausgegangen?
Zum Pflichtteilergänzungsanspruch: Noch keine 10 Jahre, sondern nur 9 Jahre, 11 Monate?
Zum Thema Anerkenntnis heute: Habe analog 133, 157 ausgelegt und dann das Anerkenntnis verneint, weil sich die Beklagten nicht spezifisch zum Anspruch der Klägerin, sondern eher allgemein äußerten. Habe es dann über 242 gelöst, weil die Beklagten aus meiner einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, indem sie den Eindruck erweckten, alle Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Was habt ihr zum Thema Präklusion nach 296, 282 ZPO geschrieben?
Seid ihr auch von einer gemischten Schenkung ausgegangen?
Zum Pflichtteilergänzungsanspruch: Noch keine 10 Jahre, sondern nur 9 Jahre, 11 Monate?
08.06.2017, 19:07
(08.06.2017, 17:00)Remn schrieb: 3. § 771 ZPO (+), M.E. kommt man schon nicht zur Beweisstation, da das Beklagtenvorbringen unerheblich ist; nach Darstellung des Kläger hat er Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB erworben, indem er den mittelbaren Besitz erlangte. Nach der Darstellung des Beklagten hat der Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, da das Gravieren einen Auftrag darstellt.
War bei euch der BK schon graviert? Bei uns nämlich nicht, dann wäre der Anspruch aus dem Auftragsverhältnis noch nicht entstanden.
Wenn er schon graviert war, hätte man sich ggf. auch über 950 kurz unterhalten können. Aber wie gesagt, bei uns war er noch blank.
08.06.2017, 19:14
Bei § 212 I Nr. 1 BGB habe ich ein Anerkennen angenommen. Die Hürden sind hier wohl nicht so hoch.
Bzgl. § 296 ZPO hins. der Verjährung bin ich von zwei Streitgegenständen ausgegangen: Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch, somit jede Stufe für sich >
keine Präklusion.
Bzgl. der nicht rechzeitigen Mitteilung des gegnerischen Schriftsatzes bin ich über § 283 zpo gegangen mit dem Ergebnis, dass ein Antrag nicht gestellt wurde, trotz Hinweises nach § 139 ZPO gemäß Bearbeitervermerks.
Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch habe ich mich klausurtaktisch gegen den Palandt entschieden. Habe die Auflassungserklärung aufgrund der Bindungswirkung über § 873 II BGB als Leistungsbewirkung ausreichen lassen.
Bzgl. § 296 ZPO hins. der Verjährung bin ich von zwei Streitgegenständen ausgegangen: Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch, somit jede Stufe für sich >
keine Präklusion.
Bzgl. der nicht rechzeitigen Mitteilung des gegnerischen Schriftsatzes bin ich über § 283 zpo gegangen mit dem Ergebnis, dass ein Antrag nicht gestellt wurde, trotz Hinweises nach § 139 ZPO gemäß Bearbeitervermerks.
Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch habe ich mich klausurtaktisch gegen den Palandt entschieden. Habe die Auflassungserklärung aufgrund der Bindungswirkung über § 873 II BGB als Leistungsbewirkung ausreichen lassen.
08.06.2017, 19:17
(08.06.2017, 19:07)Gast schrieb:(08.06.2017, 17:00)Remn schrieb: 3. § 771 ZPO (+), M.E. kommt man schon nicht zur Beweisstation, da das Beklagtenvorbringen unerheblich ist; nach Darstellung des Kläger hat er Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB erworben, indem er den mittelbaren Besitz erlangte. Nach der Darstellung des Beklagten hat der Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, da das Gravieren einen Auftrag darstellt.
War bei euch der BK schon graviert? Bei uns nämlich nicht, dann wäre der Anspruch aus dem Auftragsverhältnis noch nicht entstanden.
Wenn er schon graviert war, hätte man sich ggf. auch über 950 kurz unterhalten können. Aber wie gesagt, bei uns war er noch blank.
Nein, war noch nicht graviert. Bin auch nicht wirklich von meiner Lösung überzeugt. Aber mir schien die Lösung über die Beweislast zu einfach ...
08.06.2017, 19:40
(08.06.2017, 19:14)Bawü123 schrieb: Bei § 212 I Nr. 1 BGB habe ich ein Anerkennen angenommen. Die Hürden sind hier wohl nicht so hoch.
Bzgl. § 296 ZPO hins. der Verjährung bin ich von zwei Streitgegenständen ausgegangen: Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch, somit jede Stufe für sich >
keine Präklusion.
Bzgl. der nicht rechzeitigen Mitteilung des gegnerischen Schriftsatzes bin ich über § 283 zpo gegangen mit dem Ergebnis, dass ein Antrag nicht gestellt wurde, trotz Hinweises nach § 139 ZPO gemäß Bearbeitervermerks.
Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch habe ich mich klausurtaktisch gegen den Palandt entschieden. Habe die Auflassungserklärung aufgrund der Bindungswirkung über § 873 II BGB als Leistungsbewirkung ausreichen lassen.
Hört sich ein wenig anders an als meine Lösung. Was meinst du mit klausurtaktisch gegen Palandt? Wenn du die Auflassung ausreichen lässt, ist dein Anspruch aus §2325 wegen Ablauf der 10-jahres-frist nach 2325 III tot, oder? Dann kannst du zum Abschmelzen nichts mehr sagen. oder hast du das dann im hilfsgutachten?
08.06.2017, 21:14
Der Zeitdruck macht erfinderisch...genau, bei mir war der Ergänzungsanspruch dann tot...Lieber so, dafür noch ausführlich 212 bgb, sauberen Tenor und saubere begründung der nebenentscheidungen. Sonst wäre das nicht mehr drin gewesen!
08.06.2017, 21:28
also die leistungsklage war 812 1 alt 1 und ging durch. zu allererst habe ich die aktivlegitimation diskutiert, der bekl hatte ja gesagt, die rückabwicklung wäre wenn dann zessionar gegen gläubiger. stimmt auch, wenn leistung zulasten des zessionars erfüllt (palandt 812 rn 113). also erstmal 362 abs. 2, 185 abgelehnt, dann 836 abs. 3 abgelehnt (schützt nur zugunsten schuldner), dann 408 abs.2 407 abs.1 abgelehnt, weil ehefrau kenntnis hatte VON TATSACHEN (das reicht da). etwas (+), 675t abs.1 anspruch gg. bank,
leistung (+), drittschuldner will frei werden von inanspruchnshme und leistet auf das einziehungsrecht.
ohne rechtsgrund (+), hier war die vorherige wirksame zession zu prüfen.
rechtsfolge 818 abs 1, abs. 2, kein 818 abs. 3, weil anspruch gegen schuldner wieder auflebt (arg. ex 819 i.u.), deshalb nicht entreichert. 818 abs.3 ist anzusprech3n, weil eine einwendung, keine einrede.
die dwk:
auslegung antrag 253 abs. 3 nr.3 möglich briefkasten und titel in klageschrift genau bezeichnet.
zulässigkeit (+), habe in statthaftigkeit 766 abgegrenzt, weil der briefkasten nicht graviert (kein evidentes dritteigentum).
260 (+)
begründetheit +), hier war 929 zu prüfen.
1. zunächt felix gmbh über 950 abs. 1
2. erwerb durch kl? einigung, hier beweisaufnahme, 378 bzw. 355 thematisieren, nicht schlimm, dass er sich nur aufgrund der aufzeichnung erinnerrt. ergiebig, (+),
übergabe beweisaufnahme (+), KEIN geheisserwerb, die schuldnerin ist nicht besitzdiener, sondern besitzmittler, habs mit werkunternehmerpfandrecht begründet, das setzt besitz voraus.
aber 929 über besotzmittler möglich.
einigsein, berechtigung (+)
nebenenscheidung zinsen ging durch
kosten 91 abs. 1 bekl
vv besonders, es war sicherheitsleistung für briefkasten zu tenorieren, weil zwar gestaltungsklage, aber 717 abs 2 risiko wegen 775 nr.1, 776 s.1 vorliegt.
hat jemand das ähnlich?
leistung (+), drittschuldner will frei werden von inanspruchnshme und leistet auf das einziehungsrecht.
ohne rechtsgrund (+), hier war die vorherige wirksame zession zu prüfen.
rechtsfolge 818 abs 1, abs. 2, kein 818 abs. 3, weil anspruch gegen schuldner wieder auflebt (arg. ex 819 i.u.), deshalb nicht entreichert. 818 abs.3 ist anzusprech3n, weil eine einwendung, keine einrede.
die dwk:
auslegung antrag 253 abs. 3 nr.3 möglich briefkasten und titel in klageschrift genau bezeichnet.
zulässigkeit (+), habe in statthaftigkeit 766 abgegrenzt, weil der briefkasten nicht graviert (kein evidentes dritteigentum).
260 (+)
begründetheit +), hier war 929 zu prüfen.
1. zunächt felix gmbh über 950 abs. 1
2. erwerb durch kl? einigung, hier beweisaufnahme, 378 bzw. 355 thematisieren, nicht schlimm, dass er sich nur aufgrund der aufzeichnung erinnerrt. ergiebig, (+),
übergabe beweisaufnahme (+), KEIN geheisserwerb, die schuldnerin ist nicht besitzdiener, sondern besitzmittler, habs mit werkunternehmerpfandrecht begründet, das setzt besitz voraus.
aber 929 über besotzmittler möglich.
einigsein, berechtigung (+)
nebenenscheidung zinsen ging durch
kosten 91 abs. 1 bekl
vv besonders, es war sicherheitsleistung für briefkasten zu tenorieren, weil zwar gestaltungsklage, aber 717 abs 2 risiko wegen 775 nr.1, 776 s.1 vorliegt.
hat jemand das ähnlich?
08.06.2017, 21:32
Nachtrag: 814 ging nicht weil kenntnis des rechts in der laiensphäre, aber sie ging von "vorrang des pfüb" aus unwidersprochen, also rechtsrrtum. das war also ein wechselspiel zwischen 407 tatsache) und 814 (rechtskenntnis).