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  5. Klausuren Juni 2017
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Antworten

 
Klausuren Juni 2017
Leipziger
Unregistered
 
#101
08.06.2017, 15:39
Die gleiche Klausur. Ich habe nur leider offen gelassen, ob Eigentum +, habe ein AWR angenommen. Meine Begründung wird wohl aber auch nicht passen. Man sollte wohl den dritten Antrag auch ablehnen :-(
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Manni
Unregistered
 
#102
08.06.2017, 15:40
Hat jemand einen Sachverhalt und eine Lösung für NRW? :rolleyes:
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Remn
Unregistered
 
#103
08.06.2017, 17:00
Thüringen:
Ich habe dem ersten und dem dritten Antrag stattgegeben.

1. § 812: etwas erlangt (+, abstraktes Schuldanerkenntnis), durch Leistung (+), Ohne Rechtsgrund (+)
§ 836 II ZPO (-), da PfÜB nicht mit Unrecht ergangen war
§§ 408 I, II, 407 I BGB (+), Kläger konnte dem früherer Erwerber die Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten (der dann aus § 816 II BGB vorgehen müsste), Kläger "muss" das aber nicht

2. § 812 (-), da § 836 II ZPO greift, PfüB nicht nichtig, aber mit Unrecht ergangen + keine positives Kenntnis bei Ehefrau (§ 166 I BGB analog)

3. § 771 ZPO (+), M.E. kommt man schon nicht zur Beweisstation, da das Beklagtenvorbringen unerheblich ist; nach Darstellung des Kläger hat er Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB erworben, indem er den mittelbaren Besitz erlangte. Nach der Darstellung des Beklagten hat der Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, da das Gravieren einen Auftrag darstellt.
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NRW
Unregistered
 
#104
08.06.2017, 17:26
In NRW war es nur eine Zahlungsklage auf 6.000,-€, die ich auf 812 I 1 Alt. 1 gestützt habe, und im zweiten Antrag 771 mit Interventionsrecht Eigentum.

Im ersten Antrag ging es um eine Forderung der Fa. Stein gegen den Kläger, die die Beklagte (vermeintlich) gepfändet hatte. Vor der Pfändung hatte die Fa. Stein die Forderung aber an die Fa. Melzer abgetreten. Trotzdem hatte dann der Kläger (vertreten durch seine Frau, die von der Abtretung Kenntnis hatte, aber den PfÜB für vorrangig hielt) die 6.000,-€ an die Beklagte gezahlt. Dann wollte aber natürlich noch die Fa. Melzer das Geld. Nun klagte der Kläger auf Rückzahlung gegen die Beklagte. Diese meinte, bei der Zahlung hätte schon keine Leistung des Klägers an sie, sondern an die Fa. Stein vorgelegen. Der PfÜB gebe ihr zudem einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Geldes. Der Kläger seil vielmehr über die "Schuldnerschutzvorschriften von BGB und ZPO" geschützt. Außerdem stünde einer Rückforderung die Kenntnis der Ehefrau von der Abtretung entgegen.

Im zweiten Antrag ging es auch um einen Briefkasten, allerdings für einen Kaufpreis von 1000 €. Den hatte der Kläger bei der Fa. Felix bestellt und an die Fa. Stein liefern lassen, wo der Name des Klägers eingraviert werden sollte. Bei der Fa. Stein ist er dann gepfändet worden. Der Kläger meint, er sei zu dem Zeitpunkt aber schon Eigentümer gewesen. Er möchte deshalb die ZV für unzulässig erklären lassen.
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NRW
Unregistered
 
#105
08.06.2017, 17:28
Vielleicht noch interessant für all die, die erst demnächst ins Examen gehen: Der Sachverhalt von Z1 hatte 14 Seiten plus Kalender, Z2 12 Seiten plus Kalender und Z3 heute wieder nur 12 Seiten.
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Gast (NRW)
Unregistered
 
#106
08.06.2017, 17:29
In NRW war es dasselbe wie in Hamburg, wenn ich mich nicht irre, außer, dass es es nur einen Zahlungsantrag auf 6000 € gab mit der gleichen Ehefrau Problematik und einen Antrag auf Unzulässigerklärung der ZV in den Briefkasten....Ich hatte echt große Probleme den richtigen Rechtsbehelf für den ersten Antrag zu finden, da es der Dittschuldner war, der in Form eines Zahlungsantrags die fälschlicherweise überwiesenen 6000 von dem Beklagten wollte. Hab mich am Ende für Leistungsklage entschieden und bei dem Zweiten Antrag für DWK und hab beides durchgehen lassen.

Ist jemand auf 814 eingegangen, wegen der "Kenntnis" der Ehefrau, dass abgetreten wurde.

Noch eine Frage, wenn man den Tatbestand komplett nicht, hat, wieviel Punktabzug droht mir dann?
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Ruhrpott Asozial
Unregistered
 
#107
08.06.2017, 17:50
(08.06.2017, 17:29)Gast (NRW) schrieb:  In NRW war es dasselbe wie in Hamburg, wenn ich mich nicht irre, außer, dass es es nur einen Zahlungsantrag auf 6000 € gab mit der gleichen Ehefrau Problematik und einen Antrag auf Unzulässigerklärung der ZV in den Briefkasten....Ich hatte echt große Probleme den richtigen Rechtsbehelf für den ersten Antrag zu finden, da es der Dittschuldner war, der in Form eines Zahlungsantrags die fälschlicherweise überwiesenen 6000 von dem Beklagten wollte. Hab mich am Ende für Leistungsklage entschieden und bei dem Zweiten Antrag für DWK und hab beides durchgehen lassen.

Ist jemand auf 814 eingegangen, wegen der "Kenntnis" der Ehefrau, dass abgetreten wurde.

Noch eine Frage, wenn man den Tatbestand komplett nicht, hat, wieviel Punktabzug droht mir dann?

814 hab ich abgelehnt, da es bei mir auf die Ehefrau ankam für die Kenntnis. Die Frau wusste in der Laiesphäre aber nicht, dass der PfÜB gegenstandslos war.

Zudem hab ich über 242 die 408 II, 407 ins Spiel gebracht. Hier hab ich auch auf die Frau abgestellt, aber gerade keine Kenntnis angenommen, weil Sie die Abtretungsanzeige entgegengenommen hat.

836 II ZPO greift mE nicht, weil der PfÜB nichtig ist.
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Brandenburgerin
Junior Member
**
Beiträge: 34
Themen: 0
Registriert seit: May 2017
#108
08.06.2017, 17:52
In irgendeiner Lösungsskizze stand mal, dass der TB mit 15-20% gewertet wird...

Was denkt ihr, was für morgen heiß ist?
Ich denke Verkehrsunfall oder Darlehen mit Kautelarteil...
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Bawü123
Unregistered
 
#109
08.06.2017, 18:02
Wir durften uns heute in BaWü einer erbrechtlichen Stufenklage erfreuen mit Teil-VU bzgl der Auskunftsstufe.

Zur Frage der Bepunktung des Tatbestandes kann man das wohl nicht pauschal sagen. Diejenigen Korrektoren, die nach Punkteschema verfahren, werden entsprechend 3-5 Punkte vergeben, je nach dem, ob es sich um einen Standardtatbestand handelt oder dieser Besonderheiten aufweist.
Andere Korrektoren, die ohne Punkteschema verfahren, könnten dafür noch erheblicheren Abzug geben, zumal der Tatbestand eben das tägliche Brot des
Praktikers ist.
Mit ordentlichen Entscheidungsgründen samt Tenor wird jedoch niemand durchfallen!
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fljur15
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2017
#110
08.06.2017, 18:10
(08.06.2017, 18:02)Bawü123 schrieb:  Wir durften uns heute in BaWü einer erbrechtlichen Stufenklage erfreuen mit Teil-VU bzgl der Auskunftsstufe.

Zur Frage der Bepunktung des Tatbestandes kann man das wohl nicht pauschal sagen. Diejenigen Korrektoren, die nach Punkteschema verfahren, werden entsprechend 3-5 Punkte vergeben, je nach dem, ob es sich um einen Standardtatbestand handelt oder dieser Besonderheiten aufweist.
Andere Korrektoren, die ohne Punkteschema verfahren, könnten dafür noch erheblicheren Abzug geben, zumal der Tatbestand eben das tägliche Brot des
Praktikers ist.
Mit ordentlichen Entscheidungsgründen samt Tenor wird jedoch niemand durchfallen!

War am Ende ein bisschen verunsichert, weil es im Vergleich zu den letzten Klausuren nicht so viel "Schreibarbeit" war... Huh

Habe heute ja auch eher mit ZVR gerechnet!
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