07.06.2017, 20:25
Da kann alles kommen. Wirklich alles, von Behördenklausur bis Beschluss. Am meisten war anwaltliche Sicht, aber das ist nicht sicher.
08.06.2017, 13:29
Heute in Hamburg "verlängerte Einziehungsklage" in klagehäufung mit drittwiderspruchsklage. Etwas ungewohnte Konstellation aber dann eigentlich machbar.
08.06.2017, 14:00
Na das klingt ja nach Spaß!
08.06.2017, 14:02
Klausur kam übrigens aus Thüringen
08.06.2017, 14:32
Materiell-rechtlich fand ich's heute auch machbar. Es gab dann auch noch hier und da so gewiefte prozessuale Sachen, die echt gut versteckt waren, aber alles in allem für ne ZVR-Klausur ganz i.O.
Wobei ich den Begriff "verlängerte Einziehungsklage" etwas schief finde ;) Aber das ist natürlich Geschmackssache.
Wobei ich den Begriff "verlängerte Einziehungsklage" etwas schief finde ;) Aber das ist natürlich Geschmackssache.
08.06.2017, 14:40
Mir ist keine bessere Umschreibung eingefallen, grob dürfte sie aber passen ;) welche prozessualen Aspekte meinst du?
08.06.2017, 14:45
Könnte vielleicht jemand kurz den Sachverhalt schildern?
Danke ;)
Danke ;)
08.06.2017, 15:02
Thüringen:
Kläger klagt auf Rückzahlung von 3.975 € und 1428 € + Zinsen ab 11.01.2017 + Drittwiderspruchsklage
1.
Kläger lässt bei S zwei Gegenstände bauen, die 3.975 € und ca. 1800 € kosteten. S tritt Anspruch auf 3.975 an M ab und zeigt dies dem Kläger an . Danach erlässt AG am 28.10.2016 auf Antrag des Beklagten einen PfÜB über die beiden Forderungen, die dem Kläger als Drittschuldner zugestellt werden. Am 11.11.2016 hebt AG den PfÜB in Höhe von 1428 € auf, weil ein Verstoß gegen § 850i ZPO vorlag. Am 14.11.2016 überweist Ehefrau der Klägers, die sich um die Finanzen kümmert, die beiden Beträge an den Beklagten, dabei hatte sie die Abtretungsanzeige aber vergessen (unstreitig). Die teilweise Aufhebung wird dem Kläger und seiner Frau erst danach bekannt. Am 14.12.2016 überweist die Ehefrau dann nochmal 3.975 € an M. Kläger verlangt Rückzahlung vom Beklagten mit FS bis 10.01.2017.
2. Kläger wollte auch einen Briefkasten kaufen. Er behauptet, er habe bei F einen Briefkasten für 495 € bestellt, der diesen an S liefern sollte, der den Namen des Klägers eingravieren sollte. Er meint, es liege ein Geheißerwerb vor.
Der Beklagte behauptet, dass S den Briefkasten bei F gekauft hätte und zwischen dem Kläger und F kein Vertrag bestünde. Stattdessen hätte der Kläger den Briefkasten bei S gekauft. Beide Parteien bieten keinen Beweis an. Der Briefkasten wird von F an S geliefert und dort vom GV gepfändet. Der Beklagte ist herausgabebereit, wenn der Kläger sein Eigentum beweist, daher soll ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Kläger klagt auf Rückzahlung von 3.975 € und 1428 € + Zinsen ab 11.01.2017 + Drittwiderspruchsklage
1.
Kläger lässt bei S zwei Gegenstände bauen, die 3.975 € und ca. 1800 € kosteten. S tritt Anspruch auf 3.975 an M ab und zeigt dies dem Kläger an . Danach erlässt AG am 28.10.2016 auf Antrag des Beklagten einen PfÜB über die beiden Forderungen, die dem Kläger als Drittschuldner zugestellt werden. Am 11.11.2016 hebt AG den PfÜB in Höhe von 1428 € auf, weil ein Verstoß gegen § 850i ZPO vorlag. Am 14.11.2016 überweist Ehefrau der Klägers, die sich um die Finanzen kümmert, die beiden Beträge an den Beklagten, dabei hatte sie die Abtretungsanzeige aber vergessen (unstreitig). Die teilweise Aufhebung wird dem Kläger und seiner Frau erst danach bekannt. Am 14.12.2016 überweist die Ehefrau dann nochmal 3.975 € an M. Kläger verlangt Rückzahlung vom Beklagten mit FS bis 10.01.2017.
2. Kläger wollte auch einen Briefkasten kaufen. Er behauptet, er habe bei F einen Briefkasten für 495 € bestellt, der diesen an S liefern sollte, der den Namen des Klägers eingravieren sollte. Er meint, es liege ein Geheißerwerb vor.
Der Beklagte behauptet, dass S den Briefkasten bei F gekauft hätte und zwischen dem Kläger und F kein Vertrag bestünde. Stattdessen hätte der Kläger den Briefkasten bei S gekauft. Beide Parteien bieten keinen Beweis an. Der Briefkasten wird von F an S geliefert und dort vom GV gepfändet. Der Beklagte ist herausgabebereit, wenn der Kläger sein Eigentum beweist, daher soll ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
08.06.2017, 15:14
Habe der 1. Zahlungsklage stattgegeben, der PfÜB ging wegen der vorherigen Abtretung ins Leere, sodass der Kläger nicht befreiend an die Beklagte geleistet hat. 836 II zpo greift insoweit nicht ein.
Die 2. zahlungsklage habe ich dann abgewiesen, da hier 836 II zpo mangels vorheriger Kenntnis des Klägers greift und somit Erfüllung gegenüber der Beklagten gemäß 362, 185 BGB eingetreten ist.
Die drittwiderspruchsklage habe ich abgewiesen, da der insoweit beweisbelastete Kläger sein Interventionsrecht (Eigentum) nicht nachgewiesen hat. Insoweit greift 1006 I BGB auch zugunsten der Beklagten und der Kläger hat den Gegenbeweis gemäß 292 ZPO nicht erbringen können.
Die 2. zahlungsklage habe ich dann abgewiesen, da hier 836 II zpo mangels vorheriger Kenntnis des Klägers greift und somit Erfüllung gegenüber der Beklagten gemäß 362, 185 BGB eingetreten ist.
Die drittwiderspruchsklage habe ich abgewiesen, da der insoweit beweisbelastete Kläger sein Interventionsrecht (Eigentum) nicht nachgewiesen hat. Insoweit greift 1006 I BGB auch zugunsten der Beklagten und der Kläger hat den Gegenbeweis gemäß 292 ZPO nicht erbringen können.
08.06.2017, 15:25
Kacke. § 836 II übersehen :D
Und ich hatte mich schon gefreut, dass ich endlich mal § 713 nutzen konnte, weil bei Abweisung nur von Antrag 3 keine Berufung möglich war.
Aber gut, deswegen wird man nicht gleich durchfallen.
Bin mal gespannt, was morgen drankommt.
Und ich hatte mich schon gefreut, dass ich endlich mal § 713 nutzen konnte, weil bei Abweisung nur von Antrag 3 keine Berufung möglich war.
Aber gut, deswegen wird man nicht gleich durchfallen.
Bin mal gespannt, was morgen drankommt.