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Beweiswürdigung in der Zivilrechtsklausur
lawlife24
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 14
Registriert seit: Nov 2022
#1
16.05.2023, 17:03
Hallo,

ich lese immer wieder, dass Begriffe wie "positiv ergiebig", "negativ ergiebig" oder "unergiebig" nicht in den Entscheidungsgründen eines Urteils genannt werden sollen, sondern stattdessen Formulierungen wie "Der Zeuge A konnte keine Angaben machen,..." etc. verwendet werden sollen.
In vielen Klausurlösungen lese ich dann jedoch immer wieder diese Begriffe.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Nennt ihr diese Begriffe in den Entscheidungsgründen oder eher nicht?
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hess137
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2023
#2
16.05.2023, 17:15
(16.05.2023, 17:03)lawlife24 schrieb:  Hallo,

ich lese immer wieder, dass Begriffe wie "positiv ergiebig", "negativ ergiebig" oder "unergiebig" nicht in den Entscheidungsgründen eines Urteils genannt werden sollen, sondern stattdessen Formulierungen wie "Der Zeuge A konnte keine Angaben machen,..." etc. verwendet werden sollen.
In vielen Klausurlösungen lese ich dann jedoch immer wieder diese Begriffe.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Nennt ihr diese Begriffe in den Entscheidungsgründen oder eher nicht?

Also ich habe allenfalls “unergiebig” genannt und dann wird die Aussage eines Zeugen nicht mehr gewürdigt. Sowas wie positiv ergiebig, habe ich jetzt nicht verwendet. Ich hab dann eher geschrieben “wird durch die Aussage bekräftigt, denn der Zeuge hat angegeben…”. 

Aber macht dir nicht Gedanken um so eine Kleinigkeit, da kannst du sicherlich auch je nach Richter/Korrektor eine andere Rückmeldung bekommen. Wichtig ist nur, dass unergiebige Beweismittel nicht gewürdigt werden. Viel wichtiger ist die Beweiswürdigung selbst, Aufbau des Urteils etc. … viel Erfolg =)
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Bre
Member
***
Beiträge: 183
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#3
16.05.2023, 22:06
(16.05.2023, 17:03)lawlife24 schrieb:  Hallo,

ich lese immer wieder, dass Begriffe wie "positiv ergiebig", "negativ ergiebig" oder "unergiebig" nicht in den Entscheidungsgründen eines Urteils genannt werden sollen, sondern stattdessen Formulierungen wie "Der Zeuge A konnte keine Angaben machen,..." etc. verwendet werden sollen.
In vielen Klausurlösungen lese ich dann jedoch immer wieder diese Begriffe.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Nennt ihr diese Begriffe in den Entscheidungsgründen oder eher nicht?

Der böse Korrektor streicht "positiv/negativ ergiebig" schon wegen § 184 GVG an. Im Übrigen: Weglassen. Einfach sagen, dass die beweisbelastete Partei im Ergebnis beweisfällig geblieben ist, weil die Aussage des (einzigen von ihr benannten) Zeugen nicht ergiebig war, da er bspw. ausgesagt hat, keine Angaben zu [...] machen zu können.
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