24.08.2022, 18:48
Falls euch der Input eines Zivilrichters interessiert: Es gibt verschiedene Arten von BGH-Rechtsprechung. Gegen eine ständige Rechtsprechung kann man mit Literaturansichten anschreiben; die Erfolgsaussichten dürften aber gering sein. In vielen Fällen besteht "die Ansicht des BGH" aber auch nur aus einem Urteil irgendeines Zivilsenats aus den 80ern, dem in der Literatur nahezu einhellig widersprochen wird und dessen Rechtsfrage seither nie wieder den BGH erreicht hat. Sogar im Grüneberg gibt es eine witzige Stelle bei der sich der Nachweis "a.A. BGH..." wiederfindet. In solchen Konstellationen kann es sich lohnen, die abweichende Literatur zu zitieren, weil des Gericht der "gegenteiligen Meinung des BGH" keine überhöhte Bedeutung beimessen wird.
24.08.2022, 19:24
Und je profilierter/spezialisierter die Kanzlei, desto weniger einschlägige BGH-Rechtsprechung, die man nutzen kann, gibt es. Lässt sich der Fall mit einem BGH-Urteil lösen, machen die Rechtsabteilungen der Mandanten dann schon selbst. Man ist also doch eher bei Literaturmeinungen aus den 80ern oder unveröffentlichten Reichsgerichtsurteilen oder der Hoffnung, weder Gericht noch Gegner erkennen die Einschlägigkeit der BGH-Rechtsprechung.
