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  5. Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen
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Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen
Lara
Unregistered
 
#1
10.07.2022, 19:28
Guten Abend,

ich sitz aktuell vor einer Akte die mich etwas verunsichert. Die Beklagte muss eine dauerhafte Trainingsverhindeurng nachweisen. Als Beweis hat sich mehrere Atteste eingereicht. Die Probleme liegen nun hier:

1. Keines der Attest spricht von einer dauerhaften Trainingsverhinderung oder ähnlichem. Es wurden diverse Krankheiten aufgelistet (das schlimmste war Atemnot bei körperlicher Belastung, allerdings weiß ich nicht ob dauerhaft / behandelbar usw.). Rein logisch würde ich daher sagen die Beklagte ist ihrer Beweislast nicht nachgekommen, aber lehne ich mich da zu weit aus dem Fenster? Immerhin bin ich ja gerade kein Arzt. Andererseits steht halt nirgendwo klar und deutlich Trainingsverhinderung.

2. Wie sieht es allgemein aus, wenn zb die Kündigung im Januar erfolgte und man damals von einer vorübergehenden Trainingsverhinderung ausging laut Attest. Im März stellt sich dann aber heraus, dass die Trainingsverhinderung doch dauerhaft ist. Grundsätzlich muss der Kündigungsgrund ja zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen, das ist ja der Fall. Aber die Beklagte wusste ja dann selbst noch nicht einmal, dass die Trainingsverhinderung dauerhaft sein wird?
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.015
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
10.07.2022, 20:38
Zu 1: Du musst Darlegungs- und Beweislast trennen. 
- Die Atteste mögen den Parteivortrag konkretisieren (soweit es ein gesundheitliches Problem gibt) oder auch nicht stützen (hinsichtlich der Dauer). Unsubstantiiert wegen Widersprüchlichkeit wird der Vortrag wohl nicht sein, jedenfalls müsste man darauf hinweisen.
- Wenn der Vortrag schlüssig und bestritten ist, muss Beweis angeboten werden. Die Atteste sind im Strengbeweisverfahren keine Beweismittel. Ist Sachverständigenbeweis angeboten? Dann erheben und genau diese Fragen stellen. Ist kein Beweis angeboten, hinweisen.

2.: Interessante Frage. Gefühlsmäßig müsste es allein auf das objektive Vorliegen des Kündigungsgrundes bei Zugang der Erklärung ankommen.
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Gast
Unregistered
 
#3
10.07.2022, 21:33
Natürlich sind die Atteste Beweismittel: Urkunden?

Ob diese die Beweisfrage aber ausreichend beantworten ist sicher eine andere Frage…
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.015
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
10.07.2022, 22:33
(10.07.2022, 21:33)Gast schrieb:  Natürlich sind die Atteste Beweismittel: Urkunden?

Ob diese die Beweisfrage aber ausreichend beantworten ist sicher eine andere Frage…

Aha, und dann wird Urkundenbeweis erhoben? Never.

Es wird nach Vorlage typischerweise unstreitig, dass der Arzt X ein Attest des Inhalts Y geschrieben hat. Anders nur, wenn die Echtheit bestritten wird, dann ist die Urschrift (!) Beweismittel. Aber darum geht es hier nicht.

Im hier interessierenden Punkt - den Gesundheitszustand - sind sie letztlich nur Anlage zum Parteivortrag. Dass sie für eine andere Tatsachenbehauptung Beweismittel sein können, ist richtig, aber darum ging es mir und geht es auch in dem Rechtsstreit erkennbar nicht.
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Gast
Unregistered
 
#5
10.07.2022, 22:46
Die beigelegten Atteste im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, wäre vielleicht sogar möglich (s. zu einer zugegebnermaßen etwas anderen Konstellation: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...-wallimann), aber eher unpraktikabel und jedenfalls praxisfern.

In den Fällen, die ich am AG entschieden habe, war immer die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge angeboten. Diesem Beweisangebot müsste man bei einer Schweigepflichtsentbindung auch nachkommen. Ggf. bietet sich (auch wegen der eher geringen Streitwerte) eine schriftliche Zeugenbefragung nach § 377 III ZPO an.

Ansonsten könnte man seine Überzeugungsbildung auch auf die Anlagen als solche stützen, weil nicht nur im Strengbeweisverfahren gewonnen Erkenntnisse nach § 286 I ZPO der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden können. Mit einer solchen Vorgehensweise wäre ich aber eher vorsichtig.
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