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Gewichtung der Zulässigkeit
Gastritis
Unregistered
 
#1
22.06.2022, 00:53
Hab jetzt Examen geschrieben und mir komischerweise sowohl im ÖR als auch im ZR Urteil in der Zulässigkeit der Klagen wirklich dämliche Fehler geleistet (zB. Klage als unzulässig weil verwirkt bzw. verfristet völlig unnachvollziehbar angenommen; mögliche Prozesstandschaft nicht beim Namen genannt, aber Bezug auf die einschlägige Norm genommen und nur geschrieben "K1 konnte als Miteigentümer den B allein verklagen, weil..." und dann richtig ausgeführt bzw. subsumiert).

Die matriell-rechtliche Prüfung in den Urteilen ist dann wiederum solide und strukturiert, mit Normbezug, AGL richtig etc.

Meine Frage ist: Wie schwer wiegen solche Fehler, wenn im Übrigen das Urteil formal richtig ist (Rubrum, Tenor,Tatbestand, Sprache, Obersätze, Subsumtion sind denk ich ganz gut)?

Ist da ein "befriedigend" aufwärts ausgeschlossen? Oder ist die Zulässigkeit stets ein "Zusatz", der mit 5% in die Bewertung einfließt und wenn nicht eine völlig absurde Klageart angenommen wird, nicht wirklich zählt?

Hat jemand Erfahrung damit, wie sich solche intellektuellen Kurzschlüsse auf die Bewertung auswirken, wenn sonst der Rest ok ist? 

Und ja, ich hoffe hier auf Antworten von Leuten, die auch kurz aufm Schlauch standen und inzwischen ihre Ergebnisse kennen.
Herzlichen Dank :)
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FrauReferendarin
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2022
#2
22.06.2022, 06:30
Hast du dann teilweise die Klausur im Hilfsgutachten gelöst, wenn du die Klagen bspw fälschlicherweise als unzulässig angenommen hast?
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Gast
Unregistered
 
#3
22.06.2022, 07:29
(22.06.2022, 06:30)FrauReferendarin schrieb:  Hast du dann teilweise die Klausur im Hilfsgutachten gelöst, wenn du die Klagen bspw fälschlicherweise als unzulässig angenommen hast?

Ja, klar.
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GastXNP
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2022
#4
22.06.2022, 16:53
(22.06.2022, 00:53)Gastritis schrieb:  Hab jetzt Examen geschrieben und mir komischerweise sowohl im ÖR als auch im ZR Urteil in der Zulässigkeit der Klagen wirklich dämliche Fehler geleistet (zB. Klage als unzulässig weil verwirkt bzw. verfristet völlig unnachvollziehbar angenommen; mögliche Prozesstandschaft nicht beim Namen genannt, aber Bezug auf die einschlägige Norm genommen und nur geschrieben "K1 konnte als Miteigentümer den B allein verklagen, weil..." und dann richtig ausgeführt bzw. subsumiert).

Die matriell-rechtliche Prüfung in den Urteilen ist dann wiederum solide und strukturiert, mit Normbezug, AGL richtig etc.

Meine Frage ist: Wie schwer wiegen solche Fehler, wenn im Übrigen das Urteil formal richtig ist (Rubrum, Tenor,Tatbestand, Sprache, Obersätze, Subsumtion sind denk ich ganz gut)?

Ist da ein "befriedigend" aufwärts ausgeschlossen? Oder ist die Zulässigkeit stets ein "Zusatz", der mit 5% in die Bewertung einfließt und wenn nicht eine völlig absurde Klageart angenommen wird, nicht wirklich zählt?

Hat jemand Erfahrung damit, wie sich solche intellektuellen Kurzschlüsse auf die Bewertung auswirken, wenn sonst der Rest ok ist? 

Und ja, ich hoffe hier auf Antworten von Leuten, die auch kurz aufm Schlauch standen und inzwischen ihre Ergebnisse kennen.
Herzlichen Dank :)
„Die materiell-rechtliche Prüfung … ist solide“. Ich wäre da immer sehr vorsichtig. Ein solides Gefühl kann auch schnell täuschen. Das ist in meinen Augen auch der Grund warum viele (nicht alle) dann im Nachgang enttäuscht sind. Ob das bei dir solide war entscheidet am Ende ein Korrektor, der die Musterlösung vor sich hat und meist schon zig Klausuren bewertet hat. Ist nicht böse gemeint, aber ich halte es für gefährlich, gewisse Dinge im Kopf bereits als ordentlich abgespeichert zu haben. Zudem wird die eigene Leistung immer im Vergleich zu anderen Leistungen bewertet. Was subjektiv gut erscheint, kann im Vergleich durchschnittlich oder sogar schlecht sein. 

Prozessuales macht meistens 20-30% aus. Wie stark dein möglicher Fehler gewichtet wird weiß nur der Korrektor, jede Klausur ist einzigartig. Höchstwahrscheinlich wird man wegen eines Fehlers in der ZL allein aber wohl nicht durchfallen. Am Ende ist das aber alles auch eher Kaffeesatzleserei. Am Ende kannst du nur abwarten und gucken was herauskommt.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.957
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
22.06.2022, 18:47
Das lässt sich so pauschal schwer sagen.

Idealerweise unterteilt, wer korrigiert, die Klausur in überschaubare Einzelteile und bewertet die erst einmal isoliert. Je nach Umfang der idealen Ausführungen könnte die Zulässigkeit ein solcher Teil sein oder zusammen z.B. mit Rubrum und Tenor einen Teil bilden. Je größeren Raum also die Zulässigkeit einnehmen muss, desto schwerer wiegen dort also Fehler. Liegt im Zwangsvollstreckungsrecht beispielsweise ein Schwerpunkt auf den Klagearten, wirkt sich ein Fehler dort schwerer aus als bei einer weitgehend unproblematischen Zulässigkeit, bei der nicht viel zu holen ist.

Allerdings ist der Gesamteindruck einer Leistung zu bewerten, nicht nur eine Summe von Einzelteilen. Deshalb ist es denkbar und prüfungsrechtlich unangreifbar, wenn schwerste Fehler in einem Teil als den Gesamteindruck schwer beeinträchtigend stärker gewichtet werden als es ihrem Anteil entspricht. Fehlt etwa der Tenor, kann man in der Klausur insgesamt eine nicht mehr brauchbare Leistung sehen, selbst wenn es für einen korrekten Tenor nur wenig Punkte gäbe.

Das zur Erklärung, wie Fehler gewichtet werden können und warum es abstrakt so schwierig ist, die Frage "welche Note gibt es, wenn nur im Bereich xy etwas falsch ist" zu beantworten.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2022, 18:47 von Praktiker.)
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