06.04.2022, 08:07
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand einen Denkanstoß in die "richtige Richtung" verpassen.
Ich frage mich, inwiefern ein Geschädigter das Abhandenkommen von Sachen "nachweisen" muss ? Beispielsweise bei einem Einbruchsdiebstahl, ob sich die Sache tatsächlich in der Wohnung/dem Auto/der Tasche befunden hat ?
Genügt dafür zunächst eine "Grundbehauptung" und dann muss die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet werden ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
vielleicht kann mir jemand einen Denkanstoß in die "richtige Richtung" verpassen.
Ich frage mich, inwiefern ein Geschädigter das Abhandenkommen von Sachen "nachweisen" muss ? Beispielsweise bei einem Einbruchsdiebstahl, ob sich die Sache tatsächlich in der Wohnung/dem Auto/der Tasche befunden hat ?
Genügt dafür zunächst eine "Grundbehauptung" und dann muss die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet werden ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
06.04.2022, 09:44
Geht es um Zivilrecht (823 bgb II iVm 244 stgb) oder Strafrecht?
Im ersteren Fall müssten die Anspruchsbegründenden Umstände bewiesen werden, etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen.
Im letzteren Fall würde das Gericht den Geschädigten als Zeugen hören und diese Aussage würdigen. Ich (StA) habe noch nie erlebt, dass ein Fall, der bis vor Gericht kam, daran scheiterte, dass man nicht glaubte, dass die Sache gestohlen wurde. Das sind dann idR Taten des Versicherungsbetrugs, der aber entweder als solcher entlarvt wird oder es erfolgt eine Einstellung mangels ermitteltem Täter.
Im ersteren Fall müssten die Anspruchsbegründenden Umstände bewiesen werden, etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen.
Im letzteren Fall würde das Gericht den Geschädigten als Zeugen hören und diese Aussage würdigen. Ich (StA) habe noch nie erlebt, dass ein Fall, der bis vor Gericht kam, daran scheiterte, dass man nicht glaubte, dass die Sache gestohlen wurde. Das sind dann idR Taten des Versicherungsbetrugs, der aber entweder als solcher entlarvt wird oder es erfolgt eine Einstellung mangels ermitteltem Täter.
06.04.2022, 12:48
Ja, Strafrecht :)
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Und wenn ich als StA der Auffassung wäre, dass die Nachweisbarkeit der Wegnahmehandlung schon sehr fraglich ist, weil beispielsweise das Diebesgut nie aufgefunden werden konnte und es auch ansonsten an Anhaltspunkten fehlt, müsste ich doch konsequenterweise den hinreichenden Tatverdacht verneinen und keine Anklage erheben ?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Und wenn ich als StA der Auffassung wäre, dass die Nachweisbarkeit der Wegnahmehandlung schon sehr fraglich ist, weil beispielsweise das Diebesgut nie aufgefunden werden konnte und es auch ansonsten an Anhaltspunkten fehlt, müsste ich doch konsequenterweise den hinreichenden Tatverdacht verneinen und keine Anklage erheben ?
06.04.2022, 17:16
(06.04.2022, 12:48)fusgie schrieb: Ja, Strafrecht :)
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Und wenn ich als StA der Auffassung wäre, dass die Nachweisbarkeit der Wegnahmehandlung schon sehr fraglich ist, weil beispielsweise das Diebesgut nie aufgefunden werden konnte und es auch ansonsten an Anhaltspunkten fehlt, müsste ich doch konsequenterweise den hinreichenden Tatverdacht verneinen und keine Anklage erheben ?
In der Tat - wenn nicht nachweisbar ist, dass etwas weggekommen ist, bleibt allenfalls Hausfriedensbruch übrig.
Ich hatte mal einen im Übrigen geständigen Serieneinbrecher, der der Geschädigten in der Hauptverhandlung erklärt hat, in welchem Schrank die zu Unrecht mit als gestohlen gemeldete Stereoanlage eigentlich noch sein müsste, er habe sie jedenfalls anders als den Rest nicht mitgenommen...
06.04.2022, 17:48
Vielen Dank!
Aber wäre bei einer beispielsweise aufgehebelten Gartenhaus-Tür nicht dann trotzdem noch ein versuchter Diebstahl (§§ 242, 243) im Raum ?
Aber wäre bei einer beispielsweise aufgehebelten Gartenhaus-Tür nicht dann trotzdem noch ein versuchter Diebstahl (§§ 242, 243) im Raum ?
06.04.2022, 21:08
06.04.2022, 21:09
(06.04.2022, 21:08)Praktiker schrieb:(06.04.2022, 17:48)fusgie schrieb: Vielen Dank!
Aber wäre bei einer beispielsweise aufgehebelten Gartenhaus-Tür nicht dann trotzdem noch ein versuchter Diebstahl (§§ 242, 243) im Raum ?
Wenn er denn stehlen und nicht nur im Warmen übernachten wollte. Kommt halt drauf an.
Auf die Einlassung, die irgendein Richter glauben soll, bin ich gespannt
07.04.2022, 06:47
Vielen Dank !