15.03.2022, 09:37
Mal ne mehr oder weniger doofe Frage. Ich hab nen Fall, in dem sich Parteien um einen Gesellschafterausschluss streiten.
Die Klage ist eine Beschlussanfechtung, irgendwann kommt eine Widerklage auf Ausschluss des Gesellschafters (quasi § 140 HGB).
Die Beweislast bei der Klage ist genau umgekehrt wie bei der Widerklage, d. h. der Kläger muss beweisen, dass die Beschlussgründe (v. a. "wichtiger Grund") nicht vorliegen, und die Widerklägerin muss den "wichtigen Grund" für die Ausschließung beweisen.
Nun frag ich mich, ob man alle Umstände einmal im Streitigen-Kläger und dann all das noch einmal im Streitigen-Beklagte bringt...
Die Klage ist eine Beschlussanfechtung, irgendwann kommt eine Widerklage auf Ausschluss des Gesellschafters (quasi § 140 HGB).
Die Beweislast bei der Klage ist genau umgekehrt wie bei der Widerklage, d. h. der Kläger muss beweisen, dass die Beschlussgründe (v. a. "wichtiger Grund") nicht vorliegen, und die Widerklägerin muss den "wichtigen Grund" für die Ausschließung beweisen.
Nun frag ich mich, ob man alle Umstände einmal im Streitigen-Kläger und dann all das noch einmal im Streitigen-Beklagte bringt...
15.03.2022, 10:30
Ganz verstehe ich die Frage nicht: sind es genau die gleichen Umstände oder andere? Und das Vorbringen und die Beweislast sind ja auch nochmal verschiedene Sachen.
Wenn es um exakt die gleichen tatsächlichen Umstände geht, würde ich schreiben: Der Kläger behauptet, der Beklagte habe..., und beantragt... Der Beklagte behauptet dagegen, er habe vielmehr..., beantragt Klageabweisung und widerklagend ... Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage.
Wenn es um exakt die gleichen tatsächlichen Umstände geht, würde ich schreiben: Der Kläger behauptet, der Beklagte habe..., und beantragt... Der Beklagte behauptet dagegen, er habe vielmehr..., beantragt Klageabweisung und widerklagend ... Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage.


