24.03.2022, 17:12
Hallo Leute,
ich soll bis morgen einen Entwurf für den Widerspruchsbescheid gegen eine Entscheidung des Fachdienstes Baubehörde fertig bekommen und hänge total in der Luft. Folgender Sachverhalt:
* Eingang Bauantrag beim Kreis - Fachdienst Bauordnung vor Eingang bei der Gemeinde, Eingangsdatum 06.10.2021
* 02.11.2021 hat der Fachdienst UL angefordert, u.a. eine Genehmigung für die Entwässerung (ortsüblich ist eine Kleinkläranlage) mit Frist bis zum 08.12.2021
* am 20.11.2021 haben die Widerspruchsführer hierauf geantwortet, dass der Antrag für die Entwässerung auch Ende September 2021 abgeschickt wurde, aber noch nicht entschieden wurde
* am 07.01.2021 haben die Widerspruchsführer einen Brief geschrieben und 1. eine Stellungnahme zum Sachstand gefordert und 2. für den Fall, dass keine Verlängerung des Dreimonatszeitraums vorliegt: einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigungsfiktion wegen Zeitablauf gestellt
* am 20.01.2022 wurde der Bauantrag wegen fehlender Entwässerungsgenehmigung / öffentlicher Erschließung abgelehnt. Der Bescheid enthält auch Verwaltungskosten.
* am 20.02.2022 haben die Widerspruchsführer Widerspruch eingelegt und führen aus, dass
1. mittlerweile die Entwässerungsgenehmigung vorliegt - die Verzögerung durch die untere Wasserbehörde bedingt ist
2. der Antrag auf Erteilung der Genehmigungsfiktion sei nur wegen fehlender Erreichbarkeit der Sachbearbeiterin erfolgt
3. falls zwischenzeitlich der neue Bauantrag genehmigt wird, soll nur der Widerspruch nur noch gegen die Kostenentscheidung gehen
Jetzt mein Problem:
Der Bauantrag wurde genehmigt. Damit fällt der größte Punkt weg und der Antrag war auf einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt gerichtet. Daher würde ich jetzt entscheiden, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet war, da die Entscheidung der Ablehnung bei fehlender Entwässerungsgenehmigung richtig war und die Kostenentscheidung auch zu 100% zu Lasten der WSF. Irgendwie fühlt es sich aber zu einfach an... Übersehe ich etwas?
ich soll bis morgen einen Entwurf für den Widerspruchsbescheid gegen eine Entscheidung des Fachdienstes Baubehörde fertig bekommen und hänge total in der Luft. Folgender Sachverhalt:
* Eingang Bauantrag beim Kreis - Fachdienst Bauordnung vor Eingang bei der Gemeinde, Eingangsdatum 06.10.2021
* 02.11.2021 hat der Fachdienst UL angefordert, u.a. eine Genehmigung für die Entwässerung (ortsüblich ist eine Kleinkläranlage) mit Frist bis zum 08.12.2021
* am 20.11.2021 haben die Widerspruchsführer hierauf geantwortet, dass der Antrag für die Entwässerung auch Ende September 2021 abgeschickt wurde, aber noch nicht entschieden wurde
* am 07.01.2021 haben die Widerspruchsführer einen Brief geschrieben und 1. eine Stellungnahme zum Sachstand gefordert und 2. für den Fall, dass keine Verlängerung des Dreimonatszeitraums vorliegt: einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigungsfiktion wegen Zeitablauf gestellt
* am 20.01.2022 wurde der Bauantrag wegen fehlender Entwässerungsgenehmigung / öffentlicher Erschließung abgelehnt. Der Bescheid enthält auch Verwaltungskosten.
* am 20.02.2022 haben die Widerspruchsführer Widerspruch eingelegt und führen aus, dass
1. mittlerweile die Entwässerungsgenehmigung vorliegt - die Verzögerung durch die untere Wasserbehörde bedingt ist
2. der Antrag auf Erteilung der Genehmigungsfiktion sei nur wegen fehlender Erreichbarkeit der Sachbearbeiterin erfolgt
3. falls zwischenzeitlich der neue Bauantrag genehmigt wird, soll nur der Widerspruch nur noch gegen die Kostenentscheidung gehen
Jetzt mein Problem:
Der Bauantrag wurde genehmigt. Damit fällt der größte Punkt weg und der Antrag war auf einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt gerichtet. Daher würde ich jetzt entscheiden, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet war, da die Entscheidung der Ablehnung bei fehlender Entwässerungsgenehmigung richtig war und die Kostenentscheidung auch zu 100% zu Lasten der WSF. Irgendwie fühlt es sich aber zu einfach an... Übersehe ich etwas?
27.03.2022, 12:12
Hallo Tanja,
auch wenn es inzwischen sicher schon überholt ist, noch ein paar Gedanken zu deinem Fall:
Der Widerspruch vom 20.02.2022 dürfte zulässig und begründet sein. Der (Verpflichtungs-)Widerspruch ist begründet, weil die Bauherren im Zeitpunkt der Entscheidung darüber einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 73 Abs. 1 LBO haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier nicht der Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags (20.01.2022), sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, da eine Verpflichtungssituation vorliegt. Somit ist unerheblich, ob die Ablehnung bei fehlender Entwässerungsgenehmigung rechtmäßig war, da sich die Sachlage bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch Vervollständigung der Bauvorlagen (§ 64 Abs. 2 LBO) um die Entwässerungsgenehmigung so zugunsten der Bauherrn geändert hat, dass der Bauantrag genehmigungsfähig wurde. Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten der Bauherrn sind beim Verpflichtungswiderspruch stets zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Verzögerung hier durch die untere Wasserbehörde bedingt war und damit dem genehmigenden Landkreis unmittelbar zuzurechnen ist, die WSF mithin unverschuldet daran gehindert waren, die Behebungsfrist nach § 67 Abs. 2 LBO bis zum 08.12.2021 einzuhalten. Damit wäre der Ablehnungsbescheid (einschließlich dessen Kostenentscheidung) aufzuheben und dem Widerspruch durch Erteilung der Baugenehmigung abzuhelfen.
Da die Baugenehmigung auf erneuten Bauantrag zwischenzeitlich bereits erteilt wurde, dürfte sich die Ablehnung des ursprünglichen Bauantrags erledigt haben. Daher wäre das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids (einschließlich dessen Kostenentscheidung) ohne Erhebung von Verwaltungskosten einzustellen.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der WSF dürfte keinesfalls zu halten sein.
Die Baugenehmigungsfiktion (§ 69 Abs. 9 LBO) wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist dürfte hingegen mangels vollständiger Bauvorlagen (§ 69 Abs. 6 LBO) nicht eingetreten sein.
auch wenn es inzwischen sicher schon überholt ist, noch ein paar Gedanken zu deinem Fall:
Der Widerspruch vom 20.02.2022 dürfte zulässig und begründet sein. Der (Verpflichtungs-)Widerspruch ist begründet, weil die Bauherren im Zeitpunkt der Entscheidung darüber einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 73 Abs. 1 LBO haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier nicht der Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags (20.01.2022), sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, da eine Verpflichtungssituation vorliegt. Somit ist unerheblich, ob die Ablehnung bei fehlender Entwässerungsgenehmigung rechtmäßig war, da sich die Sachlage bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch Vervollständigung der Bauvorlagen (§ 64 Abs. 2 LBO) um die Entwässerungsgenehmigung so zugunsten der Bauherrn geändert hat, dass der Bauantrag genehmigungsfähig wurde. Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten der Bauherrn sind beim Verpflichtungswiderspruch stets zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Verzögerung hier durch die untere Wasserbehörde bedingt war und damit dem genehmigenden Landkreis unmittelbar zuzurechnen ist, die WSF mithin unverschuldet daran gehindert waren, die Behebungsfrist nach § 67 Abs. 2 LBO bis zum 08.12.2021 einzuhalten. Damit wäre der Ablehnungsbescheid (einschließlich dessen Kostenentscheidung) aufzuheben und dem Widerspruch durch Erteilung der Baugenehmigung abzuhelfen.
Da die Baugenehmigung auf erneuten Bauantrag zwischenzeitlich bereits erteilt wurde, dürfte sich die Ablehnung des ursprünglichen Bauantrags erledigt haben. Daher wäre das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids (einschließlich dessen Kostenentscheidung) ohne Erhebung von Verwaltungskosten einzustellen.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der WSF dürfte keinesfalls zu halten sein.
Die Baugenehmigungsfiktion (§ 69 Abs. 9 LBO) wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist dürfte hingegen mangels vollständiger Bauvorlagen (§ 69 Abs. 6 LBO) nicht eingetreten sein.