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Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Teil-Anerkenntnis und Schlussurteil
Andreas
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#1
10.10.2021, 17:08
Hallo Leute, 

hat jemand einen Formulierungsvorschlag hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit für den Fall, dass der Beklagte einen Betrag anerkannt hat, der Klage aber auch im Übrigen stattgegen wird? Also ein Fall des Teil-Anerkenntnis und Schlussurteils.

Beispiel: Kläger klagt auf 1500 Euro. Beklagter erkennt 500 Euro. Der Klage wird auch im Übrigen stattgegeben. Für die 500 Euro greift hier ja 708 Nr. 1 ZPO, sodass keine Abwendungsbefugnis nach § 711 besteht. Für den Rest greift aber § 711 ZPO, da die 500 Euro, die anerkannt wurden, bei § 708 Nr. 11 ZPO unberücksichtigt bleiben müssen.  

Mein Vorschlag: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen eines Betrags in Höhe von 1000 Euro darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung bis zu einem Betrag von 1000 Euro Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Ich kann mir vorstellen, dass das Vollstreckungsorgan bei so einem Tenor nur Bahnhof versteht; würde mir genauso gehen. Mir kommt aber auch kein besserer Vorschlag in den Sinn. Teilweise wird formuliert: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen eines Betrags in Höhe von 1000 Euro darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das klingt zwar verständlicher, ist aber mE nicht ganz korrekt, weil der Kläger dann auch für Teilvollstreckungen die ganze Sicherheitsleistung zahlen müsste. 

Vielen Dank
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Landvogt
Unregistered
 
#2
10.10.2021, 17:46
Ich würde es insgesamt unbeziffert lassen, um mir Rechnereien wegen der Kosten zu sparen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen eines Hauptsachebetrages in Höhe von 1.000,- € und 2/3 der beizutreibenden Kosten darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Kläger insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Alternativ kann man natürlich auch beziffern (dann muss man m.E. aber für die Sicherheitsleistung auch die Kosten ausrechnen). Das Problem bei der Bezifferung im Rahmen der Abwendungsbefugnis auch für den Kläger sehe ich nicht. Das dürfte ein Fall für § 752 S. 1 ZPO sein.
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Andreas
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 21
Registriert seit: Jan 2020
#3
10.10.2021, 18:17
(10.10.2021, 17:46)Landvogt schrieb:  Ich würde es insgesamt unbeziffert lassen, um mir Rechnereien wegen der Kosten zu sparen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen eines Hauptsachebetrages in Höhe von 1.000,- € und 2/3 der beizutreibenden Kosten darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Kläger insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Alternativ kann man natürlich auch beziffern (dann muss man m.E. aber für die Sicherheitsleistung auch die Kosten ausrechnen). Das Problem bei der Bezifferung im Rahmen der Abwendungsbefugnis auch für den Kläger sehe ich nicht. Das dürfte ein Fall für § 752 S. 1 ZPO sein.

Vielen Dank. Das klingt sehr verständlich. 

Vielen Dank auch für den Hinweise auf § 752 S. 1 ZPO. So machen auf einmal auch die Urteile Sinn, in denen es immer nur heißt [...] wenn nicht der [...] Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hab immer gedacht, das wäre falsch; aber mit § 752 S. 1 ZPO ist die Formulierung "[...] Sicherheitsleistung in Höhe von [...] des jeweils zu vollstreckenden Betrags" ja eigentlich überflüssig.
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Landvogt
Unregistered
 
#4
10.10.2021, 21:58
Logisch zwingend notwendig wäre die Formulierung "des jeweils zu vollstreckenden Betrages" bei unbezifferter Sicherheitsleistung eigentlich nicht, das stimmt wohl.
Es ist aber eben die Tenorierung, die das Gesetz für die proportionale Sicherheitsleistung in § 709 S. 2 ZPO vorsieht (vermutlich weil die Teilvollstreckung sich dort unschwer sprachlich abbilden lässt). § 752 S. 1 ZPO gilt dementsprechend in den Fällen des § 709 S. 2 ZPO nicht, weil dessen Regelungsgehalt dort bereits in der Tenorierung enthalten ist.
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