09.07.2021, 12:02
Hallo,
ich bin gerade am Bearbeiten der Akten für die Staatsanwaltschaft und habe eine Frage:
Ist es in der Praxis üblich, einen Einstellungsbescheid an die Anzeigende zu versenden, wenn diese zuvor ihren Strafantrag zurückgezogen hat?
Ich habe mich gerade schon durch sämtliche Kommentare geblättert und finde immer nur, dass man auch konkludent auf einen Einstellungsbescheid verzichten kann. Ich finde ja, dass in der Rücknahme des Strafantrages ein Verzicht liegt.
Danke :)
ich bin gerade am Bearbeiten der Akten für die Staatsanwaltschaft und habe eine Frage:
Ist es in der Praxis üblich, einen Einstellungsbescheid an die Anzeigende zu versenden, wenn diese zuvor ihren Strafantrag zurückgezogen hat?
Ich habe mich gerade schon durch sämtliche Kommentare geblättert und finde immer nur, dass man auch konkludent auf einen Einstellungsbescheid verzichten kann. Ich finde ja, dass in der Rücknahme des Strafantrages ein Verzicht liegt.
Danke :)
09.07.2021, 15:38
Also in der Praxis wird einfach als Verfügungspunkt geschrieben: O. B. (Ohne Bescheid), da kein Interesse mehr an Strafverfolgung.