28.03.2025, 17:09
Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall: A + B betreiben unerlaubten Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge: beide bzgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinreichend verdächtig.
Darüber hinaus führt A eine Schusswaffe mit sich und setzt diese gegen einen Polizisten ein: § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wie formuliere ich einen solchen Fall in der Anklage im Abstraktum? Ich habe das jetzt so:
werden angeklagt
am 01.01.2025
in XYZ
I. der Angeschuldigte A
1. mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
2. durch dieselbe Handlung
a) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, tätlich angegriffen zu haben,
b) andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
II. der Angeschuldigte B
mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Wo bringe ich ein, dass dies gemeinschaftlich erfolgt ist? Bzw.: die Qualifikation erfüllt ja nur A und die darüber hinaus gehende Tathandlung.
Vielen Dank!
ich habe folgenden Fall: A + B betreiben unerlaubten Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge: beide bzgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinreichend verdächtig.
Darüber hinaus führt A eine Schusswaffe mit sich und setzt diese gegen einen Polizisten ein: § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wie formuliere ich einen solchen Fall in der Anklage im Abstraktum? Ich habe das jetzt so:
werden angeklagt
am 01.01.2025
in XYZ
I. der Angeschuldigte A
1. mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
2. durch dieselbe Handlung
a) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, tätlich angegriffen zu haben,
b) andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
II. der Angeschuldigte B
mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Wo bringe ich ein, dass dies gemeinschaftlich erfolgt ist? Bzw.: die Qualifikation erfüllt ja nur A und die darüber hinaus gehende Tathandlung.
Vielen Dank!
28.03.2025, 17:34
(28.03.2025, 17:09)Wallendael schrieb: Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall: A + B betreiben unerlaubten Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge: beide bzgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinreichend verdächtig.
Darüber hinaus führt A eine Schusswaffe mit sich und setzt diese gegen einen Polizisten ein: § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wie formuliere ich einen solchen Fall in der Anklage im Abstraktum? Ich habe das jetzt so:
werden angeklagt
am 01.01.2025
in XYZ
I. der Angeschuldigte A
1. mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
2. durch dieselbe Handlung
a) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, tätlich angegriffen zu haben,
b) andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
II. der Angeschuldigte B
mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Wo bringe ich ein, dass dies gemeinschaftlich erfolgt ist? Bzw.: die Qualifikation erfüllt ja nur A und die darüber hinaus gehende Tathandlung.
Vielen Dank!
werden angeklagt
am x
in y
der Angeschuldigte A durch zwei Straftaten (Tat 1, 2)
der Angeschuldigte B durch eine Straftate (Tat 1)
1. gemeinschaftlich mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, wobei der Angeschuldigte A (allein) einen sonstigen Gegenstand mit sich führte,...
2. (der Angeschuldigte A allein)
durch dieselbe Handlung
a. § 113
b. § 224....
So wäre es jedenfalls hier üblich; hier wird gelehrt, dass man einen Tatbestand möglichst nur einmal erwähnen soll und ansonstne zusammenfassen muss. Für Einschränkungen oder ähnliches können sich Nebensätze mit "wobei" anbieten, bei Qualifikationen teilweise auch ein "und zwar"
28.03.2025, 17:40
(28.03.2025, 17:34)RefNdsOL schrieb:(28.03.2025, 17:09)Wallendael schrieb: Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall: A + B betreiben unerlaubten Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge: beide bzgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinreichend verdächtig.
Darüber hinaus führt A eine Schusswaffe mit sich und setzt diese gegen einen Polizisten ein: § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wie formuliere ich einen solchen Fall in der Anklage im Abstraktum? Ich habe das jetzt so:
werden angeklagt
am 01.01.2025
in XYZ
I. der Angeschuldigte A
1. mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,
2. durch dieselbe Handlung
a) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, tätlich angegriffen zu haben,
b) andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
II. der Angeschuldigte B
mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Wo bringe ich ein, dass dies gemeinschaftlich erfolgt ist? Bzw.: die Qualifikation erfüllt ja nur A und die darüber hinaus gehende Tathandlung.
Vielen Dank!
werden angeklagt
am x
in y
der Angeschuldigte A durch zwei Straftaten (Tat 1, 2)
der Angeschuldigte B durch eine Straftate (Tat 1)
1. gemeinschaftlich mit Cannabis Handel getrieben zu haben, der sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, wobei der Angeschuldigte A (allein) einen sonstigen Gegenstand mit sich führte,...
2. (der Angeschuldigte A allein)
durch dieselbe Handlung
a. § 113
b. § 224....
So wäre es jedenfalls hier üblich; hier wird gelehrt, dass man einen Tatbestand möglichst nur einmal erwähnen soll und ansonstne zusammenfassen muss. Für Einschränkungen oder ähnliches können sich Nebensätze mit "wobei" anbieten, bei Qualifikationen teilweise auch ein "und zwar"
Vielen Dank! Kann jemand aus NRW das vielleicht bestätigen?
