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Kurze Frage, kurze Antwort
David
Unregistered
 
#1
13.05.2021, 15:00
Konnte bis jetzt kein entsprechendes Thema hier finden. Sinn des Threads: Bei während der Examensvorbereitung auftretenden kleineren und größeren Fragen diese hier in die Runde zu stellen und dadurch eine Lösung zu finden. Denke davon können alle profitieren.

Ich würde mit folgender Frage den Einstieg machen: 

-Thema: StPO-
Wenn sich ein nicht zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge in der Hauptverhandlung weigert Angaben zu machen, nachdem er im Ermittlungsverfahren vor der Polizei ausgesagt hat, kann das Protokoll nach §251 I Nr. 2 verlesen werden? Muss dann im Vorfeld versucht worden sein, die Aussage über Ordnungsgeld/Beugehaft zu erzwingen?

Meine Vermutung: Sollte möglich sein, da der Zeuge ja - jedenfalls nach erfolgloser Sanktionierung durch Ordnungsgeld/Haft- tatsächlich nicht vernommen werden kann (unerreichbarkeit), wenn er sich weiter weigert.
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Gast
Unregistered
 
#2
13.05.2021, 15:05
findet man die Antwort nicht in jedem zweiten Kommentar?
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Gast
Unregistered
 
#3
13.05.2021, 21:55
(13.05.2021, 15:05)Gast schrieb:  findet man die Antwort nicht in jedem zweiten Kommentar?

ja... 252 thomas putzo müsste was stehen oder so.
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