25.09.2017, 22:12
Wie wertest du dann zB den Teilbereich Strafrecht eines Kollegen, der in der einen Klausur 3 Pkt geschrieben hat und in der anderen 11 Pkt? Ist er nun ein VB-Kandidat, der in der anderen Klausur in dem Gebiet ins Klo griff oder eigtl mangelhaft und der nur einen Glücksgriff hatte? Und mir
sind einige Kollegen bekannt mit - je nach Klausur, aber auch aus demselben Rechtsgebiet - krassen Klausurunterschieden was die Punktzahl angeht (Unterschiede von 4-5 Pkt je nach Klausur): was soll das denn groß wiederspiegeln, was den Leistungsstand angeht außer dass es zeigt, dass einem manche Klausuren/Sachverhalte für 5 Std Zeit thematisch mehr liegen als andere...und es dann wieder Glück ist, was man in seinem Durchgang für sich erwischt.
Im Endeffekt sagst du es ja aber auch selbst: zweistellige AG-Zeugnisse werden als normal hingenommen, die Vorschrift zur Hebung ist eine reine Farce, die nur dort steht damit der Paragraph gefüllt ist.
sind einige Kollegen bekannt mit - je nach Klausur, aber auch aus demselben Rechtsgebiet - krassen Klausurunterschieden was die Punktzahl angeht (Unterschiede von 4-5 Pkt je nach Klausur): was soll das denn groß wiederspiegeln, was den Leistungsstand angeht außer dass es zeigt, dass einem manche Klausuren/Sachverhalte für 5 Std Zeit thematisch mehr liegen als andere...und es dann wieder Glück ist, was man in seinem Durchgang für sich erwischt.
Im Endeffekt sagst du es ja aber auch selbst: zweistellige AG-Zeugnisse werden als normal hingenommen, die Vorschrift zur Hebung ist eine reine Farce, die nur dort steht damit der Paragraph gefüllt ist.
25.09.2017, 22:25
Ich war im ersten Examen Kandidat einer Hebung. Die Rechtsgrundlage ist ja ähnlich gestrickt. Bei mir war es so, dass ich kurz vor den 9 Punkten hing. In den drei Z-Klausuren hatte ich 10, 1 und 9 Punkte. Das war dann nach Ansicht der Prüfer ein klarer Ausrutscher.
25.09.2017, 22:41
Wie das Wort "Gesamtbild" vermuten lässt, setzt sich ein Gesamtbild aus einer Vielzahl von Eindrücken zusammen. Dass es zwischen einzelnen Klausuren innerhalb eines Rechtsgebiet es zu erheblichen Divergenzen kommen kann, ist alleine schon durch den weiten und faktisch nicht gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer bedingt. Daher kommt es ja auch nicht auf den Durchschnitt innerhalb eines Rechtsgebietes an (außer vielleicht im Zivilrecht mit drei bis vier Klausuren), sondern aus dem sich aus allen einzelnen Klausuren zusammensetzenden Eindruck.
Und dieser ist verhältnismäßig aussagekräftig. Was vergessen wird: An die Klausuren, die man - auch nach Recherchen des zugrundeliegenden Urteils und gegebenenfalls der Klausureinsicht - gut gelöst zu haben glaubt, aber dennoch schwach bewertet wurden, erinnert sich jeder. Aber sind wir doch mal ehrlich. Jeder hat doch auch Klausuren abgeliefert, die aus der eigenen Sicht einfach schlecht waren, und dennoch gute Noten kassiert. Der weite Beurteilungsspielraum hat sich dann zugunsten des Prüflings ausgewirkt. Und so gleichen sich die tatsächlichen oder vermeintlichen Punktegeier und die netten punktespendablen Onkels aus.
Hebungen gibt es schon mal, insbesondere von 6,0 auf 6,5. Aber zu erwarten, mit sechs Punkten im schriftlichen Teil, dafür mit zweistelligen AG-Zeugnissen und zweistelligen Noten in den Prüfungsgesprächen am besten automatisch ins VB gehoben zu werden, ist abwegig.
Dem Gesichtspunkt, dass verschiedene Faktoren zu einem Leistungsbild mit Abweichungen nach unten und nach unten beitragen (Glück mit Aufgaben und Prüfern, die Tagesform, die Leistungen der Mitbewerber usw.) wird schon ohne Hebung Rechnung getragen: Durchschnittsbildung, nicht jede Leistung muss bestanden werden, Wiederholungsmöglichkeiten.
Und dieser ist verhältnismäßig aussagekräftig. Was vergessen wird: An die Klausuren, die man - auch nach Recherchen des zugrundeliegenden Urteils und gegebenenfalls der Klausureinsicht - gut gelöst zu haben glaubt, aber dennoch schwach bewertet wurden, erinnert sich jeder. Aber sind wir doch mal ehrlich. Jeder hat doch auch Klausuren abgeliefert, die aus der eigenen Sicht einfach schlecht waren, und dennoch gute Noten kassiert. Der weite Beurteilungsspielraum hat sich dann zugunsten des Prüflings ausgewirkt. Und so gleichen sich die tatsächlichen oder vermeintlichen Punktegeier und die netten punktespendablen Onkels aus.
Hebungen gibt es schon mal, insbesondere von 6,0 auf 6,5. Aber zu erwarten, mit sechs Punkten im schriftlichen Teil, dafür mit zweistelligen AG-Zeugnissen und zweistelligen Noten in den Prüfungsgesprächen am besten automatisch ins VB gehoben zu werden, ist abwegig.
Dem Gesichtspunkt, dass verschiedene Faktoren zu einem Leistungsbild mit Abweichungen nach unten und nach unten beitragen (Glück mit Aufgaben und Prüfern, die Tagesform, die Leistungen der Mitbewerber usw.) wird schon ohne Hebung Rechnung getragen: Durchschnittsbildung, nicht jede Leistung muss bestanden werden, Wiederholungsmöglichkeiten.
27.09.2017, 11:32
So viele hier sind einfach nur am labern ... Furchtbar !!
Hauptsache viel schreiben ......
1.
Ein kontinuierlicher Notenschnitt (AGZeugnisse sind wunderbar! 7 von acht Klausuren auch) wird durch eine beschissene Klausur runtergezogen, womit sich der Schnitt merkbar verschlechtert!!
2.
Mündlich bestätigt Ihr eure gehobenen juristischen Fähigkeiten!
3.
Voraussetzungen einer Hebung sind gegeben.
Dass so eine Hebung eher selten bei Kandidaten in der Region 4-8 vorkommt, liegt daran, dass ein Ausrutscher von 4-8 Punkten auf 2 Pkte eben nicht so einen Ausrutscher darstellt wie ein Ausrutscher auf 2 Pkte bei einer durchschnittlichen Leistung von 9 aufwärts !!
Hauptsache viel schreiben ......
1.
Ein kontinuierlicher Notenschnitt (AGZeugnisse sind wunderbar! 7 von acht Klausuren auch) wird durch eine beschissene Klausur runtergezogen, womit sich der Schnitt merkbar verschlechtert!!
2.
Mündlich bestätigt Ihr eure gehobenen juristischen Fähigkeiten!
3.
Voraussetzungen einer Hebung sind gegeben.
Dass so eine Hebung eher selten bei Kandidaten in der Region 4-8 vorkommt, liegt daran, dass ein Ausrutscher von 4-8 Punkten auf 2 Pkte eben nicht so einen Ausrutscher darstellt wie ein Ausrutscher auf 2 Pkte bei einer durchschnittlichen Leistung von 9 aufwärts !!
27.09.2017, 13:01
Also mir ist der Fall eines Bekannten bekannt (*lol*), den die Kommission um 0,3 auf die 9 Pkt gehoben hat als sich rechnerisch rausstellte, dass er sonst bei 8,7 gelandet wäre - dabei war sein Klausurenschnitt ganz knapp 7 Pkt und die Zeugnisse im Ref waren auch "normal" (also wie bei Kollegen, zwischen 8-13 Pkt; nichts extrem überragendes). Da haben sich natürlich andere aufgeregt, bei denen ähnliche Voraussetzungen vorlagen, aber deren Kommission von der Hebung keinen Gebrauch macht - m.E. verständlich. Die Kommission hätte es sich "einfacher" machen sollen und ihm einfach wenige Pünktchen in der mündlichen Prüfung mehr geben sollen, wenn sie in ihn unbedingt einen 9-Pkt-Kandidaten sehen (was jetzt auch nichtmal der bisherige Eindruck war anhand der Zeugnisse und Leistungen im Ref und auch im ersten Examen hatte er ein solides befriedigend). Dann wäre danach jedenfalls nicht so ein Aufstand anderer Referendare gewesen. Scheint daher vielleicht zu einem gewissen Anteil auch einfach eine Sympathiesache und/oder Willkür der Kommission zu sein..
27.09.2017, 13:10
So streng sollten die Voraussetzungen nämlich gar nicht sein wie sie hier einige darstellen (immerhin besteht auch ein Spielraum bis 1,0 Punkte - von daher könnte man auch einfacher mal 0,2 oder so geben, um dem Kandidaten zur Notenhürde - seien es 6,5 oder 7,5 oder oder zu verhelfen...).
Interessant ist in dem Zusammenhang nämlcih auch folgendes Urteil des OVG Münster (und das widerlegt was der eine Gast hier aufgezählt hat, nämlich dass es immer nur die Topkandidaten sein müssen die für eine Hebung in Betracht kommen und keine 4-8 Pkt Kandidaten...ich wüßte auch nicht, warum das nicht der Fall sein sollte: wenn ich immer den Eindruck eine 7-8 Pkt Kandidaten gemacht habe aber dann plötzlich 6 habe - warum soll die Kommission da nicht zumindest sagen können: dich heben wir zumindest aufs befriedigend, dann das wird deiner Leistung gerecht(er)):
https://openjur.de/u/124924.html
Die Kandidatin landete bei 6,37 Punkten. In den Klausuren schrieb sie 2x 8 Pkt, 3x 6 Pkt und 3 x 5 Punkte. In der mündlichen Prüfung erhielt sie 3 Pkt im Aktenvortrag und 8 Punkte im Prüfungsgespräch. Die Klage war nach Ansicht des Gerichts insoweit erfolgreich, als dass das Prüfungsamt verpflichtet wurde, den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und die Klägerin über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Was letztlich bei rauskam: ob eine Hebung auf 6,5 erfolgte oder die Kommission sich dann eine wasserfeste Begründung lieferte weiß ich nicht. Aber man sieht hieran schon (das sind ja nun keine herausragenden Leistungen...und wenn man sich das durchliest schienen die AG-Zeugnisse auch nicht berauschend gewesen zu sein, denn scheinbar hat die Klägerin in den Arbeitsgemeinschafte Z III, S III und ÖR II keine dollen Noten hervorgebracht, weshalb der Widerspruch auch zunächst zurückgewiesen wurde). Aber man sieht: das OVG sieht in dem Fall einen potentiellen Hebungsfall (jedenfalls ist es nicht völlig ausgeschlossen, immerhin soll die Kommission erneut unter Berücksichtigung der Umstände entscheiden) - das zeigt somit, dass die Voraussetzungen eigentlich(!) nicht derart hoch sein sollen wie sie von manchen hier im Forum dargestellt werden (was auch nur daraus resultiert, dass in der Praxis halt selten von der Norm Gebrauch gemacht wird).
Interessant ist in dem Zusammenhang nämlcih auch folgendes Urteil des OVG Münster (und das widerlegt was der eine Gast hier aufgezählt hat, nämlich dass es immer nur die Topkandidaten sein müssen die für eine Hebung in Betracht kommen und keine 4-8 Pkt Kandidaten...ich wüßte auch nicht, warum das nicht der Fall sein sollte: wenn ich immer den Eindruck eine 7-8 Pkt Kandidaten gemacht habe aber dann plötzlich 6 habe - warum soll die Kommission da nicht zumindest sagen können: dich heben wir zumindest aufs befriedigend, dann das wird deiner Leistung gerecht(er)):
https://openjur.de/u/124924.html
Die Kandidatin landete bei 6,37 Punkten. In den Klausuren schrieb sie 2x 8 Pkt, 3x 6 Pkt und 3 x 5 Punkte. In der mündlichen Prüfung erhielt sie 3 Pkt im Aktenvortrag und 8 Punkte im Prüfungsgespräch. Die Klage war nach Ansicht des Gerichts insoweit erfolgreich, als dass das Prüfungsamt verpflichtet wurde, den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und die Klägerin über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Was letztlich bei rauskam: ob eine Hebung auf 6,5 erfolgte oder die Kommission sich dann eine wasserfeste Begründung lieferte weiß ich nicht. Aber man sieht hieran schon (das sind ja nun keine herausragenden Leistungen...und wenn man sich das durchliest schienen die AG-Zeugnisse auch nicht berauschend gewesen zu sein, denn scheinbar hat die Klägerin in den Arbeitsgemeinschafte Z III, S III und ÖR II keine dollen Noten hervorgebracht, weshalb der Widerspruch auch zunächst zurückgewiesen wurde). Aber man sieht: das OVG sieht in dem Fall einen potentiellen Hebungsfall (jedenfalls ist es nicht völlig ausgeschlossen, immerhin soll die Kommission erneut unter Berücksichtigung der Umstände entscheiden) - das zeigt somit, dass die Voraussetzungen eigentlich(!) nicht derart hoch sein sollen wie sie von manchen hier im Forum dargestellt werden (was auch nur daraus resultiert, dass in der Praxis halt selten von der Norm Gebrauch gemacht wird).
27.09.2017, 15:00
Wieso fragt ihr den Vorsitzenden nicht einfach im Vorgespräch, ob er bei Grenzfällen gewillt ist von der Klausel Gebrauch zu machen?
Wenn er es verneint, liegt direkt ein Anfechtungsgrund vor.
Wenn er es verneint, liegt direkt ein Anfechtungsgrund vor.
27.09.2017, 15:55
Es gab schon Prüfer, die eingeräumt haben, ihre Frage nach der Hauptstadt von Mali sei Prüfungsgegenstand gewesen, auf die Frage des Gerichts hin, ob die Frage nicht nur zur Auflockerung gedient habe (Wink mit dem Zaunpfahl).