06.03.2021, 15:24
Hallo zusammen, ich bin gerade zu der Ansicht gelangt, dass Verwaltungsakte, die nicht in der deutschen Sprache artikuliert werden, nicht nur nicht notwendig, sondern mangels wirksamer Bekanntgabe auch schon nicht wirksam sind. Ich schließe das aus § 23 Abs. 1 VwVfG. Möglich und bisweilen auch angebracht ist allenfalls eine zusätzliche Übersetzung. Was haltet ihr davon?
06.03.2021, 15:36
amtssprache ist deutsch du held
06.03.2021, 15:43
06.03.2021, 16:43
Wann kann das passieren?
06.03.2021, 16:49
Selbstverständlich sind gegenüber ausschließlich englischsprachigen Personen artikulierte VAs auf englisch ("go away!") wirksam. Sinn und Zweck der Bekanntgabe dürfte die inhaltliche Verdeutlichung sein. Wenn der Zweck auf englisch besser als auf deutsch erreicht werden kann, ist die Bekanntgabe mE wirksam
06.03.2021, 16:56
(06.03.2021, 15:43)Gast schrieb:(06.03.2021, 15:36)Gast schrieb: amtssprache ist deutsch du held
Ja, ist klar :) Danke für das Kompliment. Nein, mal im ernst, in der Praxis kommt es durchaus häufig vor, dass Verwaltungsakte nur in Englisch artikuliert werden. Das ist zwar gut gemeint, kann aber auch zu Problemen führen.
„Artikuliert werden“, du Held.
06.03.2021, 17:56
(06.03.2021, 16:49)Gast schrieb: Selbstverständlich sind gegenüber ausschließlich englischsprachigen Personen artikulierte VAs auf englisch ("go away!") wirksam. Sinn und Zweck der Bekanntgabe dürfte die inhaltliche Verdeutlichung sein. Wenn der Zweck auf englisch besser als auf deutsch erreicht werden kann, ist die Bekanntgabe mE wirksam
Da hast du sicherlich recht. Ich würde das in diesem Zusammenhang aber mit einem Erst-Recht-Schluss begründen, den ich aus dem Umstand ziehe, dass Verwaltungsakte auch konkludent erfolgen können und bei solchen Ansagen in aller Regel auch nonverbale Kommunikation erfolgt.
06.03.2021, 18:17
Das lief im vergangenen (oder vorletzten? War der Durchgang eines Bekannten) Jahr als Klausur im Zweiten in HH. Ich meine, im Erwartungshorizont des Korrektors wurde das iRd formellen rm. thematisiert. Ich bin damals aber ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass es eher eine Frage der Bekanntgabe und in der Klausur deshalb iRd Statthaftigkeit zu erörtern ist.
06.03.2021, 18:20
(06.03.2021, 15:43)Gast schrieb:(06.03.2021, 15:36)Gast schrieb: amtssprache ist deutsch du held
Ja, ist klar :) Danke für das Kompliment. Nein, mal im ernst, in der Praxis kommt es durchaus häufig vor, dass Verwaltungsakte nur in Englisch artikuliert werden. Das ist zwar gut gemeint, kann aber auch zu Problemen führen.
gerne - ich seh deinen punkt, aber:
formvorschriften sind meist disponibel. theoretisch muss man nichtmal worte benutzen. ein zeig mit dem finger kann da bereits genügen. es gibt den grundsatz, dass der empfänger unter heranziehung aller umstände erkennen können muss, was vom ihm verlangt wird. damit kann man z.b. auf den ersten blick unpräzise tenorierungen retten. darüber würde ich dein problem lösen.
bei mündlichem VAs hat man dann noch das recht auf schriftliche bestätigung - die kommt dann auf deutsch und man muss es sich übersetzen lassen. hat natürlich nichts mit dem o.g. zu tun, verdeutlicht aber wie es oft läuft.
06.03.2021, 23:13
(06.03.2021, 15:24)Gast schrieb: Hallo zusammen, ich bin gerade zu der Ansicht gelangt, dass Verwaltungsakte, die nicht in der deutschen Sprache artikuliert werden, nicht nur nicht notwendig, sondern mangels wirksamer Bekanntgabe auch schon nicht wirksam sind. Ich schließe das aus § 23 Abs. 1 VwVfG. Möglich und bisweilen auch angebracht ist allenfalls eine zusätzliche Übersetzung. Was haltet ihr davon?
Die Botschaften verfassen ihre Bescheide jedenfalls nur auf deutsch, es gibt in einigen Fällen dann aber eine „Höflichkeitsübersetzung“ (siehe Visum-Handbuch). Allerdings muss man dabei beachten, dass das VwVfG für Auslandsvertretungen nicht gilt.