• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Prüfungsanfechtung Hessen
Antworten

 
Prüfungsanfechtung Hessen
Gast
Unregistered
 
#1
17.01.2021, 08:13
Hallo,

weiß jemand, ob es in Hessen eine Rügeobliegenheit der äußeren Bedingungen der Prüfung gibt und falls ja, ob ich die Bedingungen jetzt noch rügen kann (Januardurchgang)?

Ich konnte mich kaum konzentrieren während gelüftet wurde und bin mir recht sicher, dass es bei mir nicht fürs Bestehen gereicht hat.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
17.01.2021, 09:01
Nur das lüften wird zu 100% nicht zur Anfechtung reichen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
17.01.2021, 13:36
(17.01.2021, 09:01)Gast schrieb:  Nur das lüften wird zu 100% nicht zur Anfechtung reichen

Und wieso nicht?
Grundsätzlich zählt Kälte doch als Anfechtungsgrund und es war doch mindestens 50 Minuten pro Klausur extrem kalt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
17.01.2021, 15:27
Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
17.01.2021, 16:23
Hätte spätestens bei Klausurabgabe gerügt werden müssen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
17.01.2021, 16:28
(17.01.2021, 13:36)Gast schrieb:  
(17.01.2021, 09:01)Gast schrieb:  Nur das lüften wird zu 100% nicht zur Anfechtung reichen

Und wieso nicht?
Grundsätzlich zählt Kälte doch als Anfechtungsgrund und es war doch mindestens 50 Minuten pro Klausur extrem kalt.

Weil das seit mehreren Monaten in jedem Durchgang gemacht wird und aufgrund der aktuellen Coronalage zwingend notwendig ist
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
18.01.2021, 16:24
(17.01.2021, 15:27)Gast schrieb:  Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos

Das war ja genau die Frage. In Hessen scheint es dazu nämlich keine gesetzliche Regelung zu geben, aber die unverzügliche Rügeobliegenheit wird aus dem Grundsatz der Chancengleichheit hergeleitet. Zu spät ist es nach den Gerichten jedenfalls nach Bekanntgabe der Ergebnisse.

Da der Mangel ja aber nicht zu beheben war, hätte eine Rüge während der Klausuren ja auch keine Abhilfe schaffen können. Also erschließt sich mir nicht, mit welcher Begründung die Rüge jetzt präkludiert wäre, denn sie erfolgt ja noch vor Ergebnisbekanntgabe.
Zitieren
Gastleser
Unregistered
 
#8
19.01.2021, 22:55
(18.01.2021, 16:24)Gast schrieb:  
(17.01.2021, 15:27)Gast schrieb:  Wer die „Kälte“ nicht gerügt hat, ist mit seiner Einwendung eh präkludiert. Da das bestimmt niemand gemacht hat, ist die Diskussion extrem sinnlos

Das war ja genau die Frage. In Hessen scheint es dazu nämlich keine gesetzliche Regelung zu geben, aber die unverzügliche Rügeobliegenheit wird aus dem Grundsatz der Chancengleichheit hergeleitet. Zu spät ist es nach den Gerichten jedenfalls nach Bekanntgabe der Ergebnisse.

Da der Mangel ja aber nicht zu beheben war, hätte eine Rüge während der Klausuren ja auch keine Abhilfe schaffen können. Also erschließt sich mir nicht, mit welcher Begründung die Rüge jetzt präkludiert wäre, denn sie erfolgt ja noch vor Ergebnisbekanntgabe.

Die von der Rechtsprechung geschaffene Rügeobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem Prüfungsamt die Möglichkeit zu geben, eine Störung abzustellen, hier etwa durch weniger oder häufiger aber jeweils kürzer lüften. Nach Ende der jeweiligen Klausur kann das Prüfungsamt die Störung aber nicht mehr abstellen.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus