• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Allgemeines zum Referendariat
  5. Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage?
Antworten

 
Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage?
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#1
11.11.2022, 20:35
Guten Abend, 

ich hätte eine Frage. 

Ich muss ein Urteil zu einer Akte schreiben. Sie beantragen, die Freistellung einer Verbindlichkeit. Dabei wird die Höhe nicht bestimmt, sodass mangelnder Bestimmtheit die Freistellungsklage unzulässig ist. 

Meine Frage: Kann ich (1. Instanz- Amtsgericht) die Klage auf Freistellung in eine Festellungsklage umdeuten? 
Ich habe gelesen, dass die Revisionsinstanz das kann. Kann das Amtsgericht es auch? 

LG
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2022, 21:21 von MBTK.)
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.991
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
12.11.2022, 01:03
Sinnvollerweise hätte man darauf hingewiesen und auf einen sachgerechten Antrag hingewirkt...

Was der BGH kann, kann das AG erst Recht.

Ob das allerdings wirklich so generell geht...?
Suchen
Zitieren
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#3
12.11.2022, 01:53
(12.11.2022, 01:03)Praktiker schrieb:  Sinnvollerweise hätte man darauf hingewiesen und auf einen sachgerechten Antrag hingewirkt...

Was der BGH kann, kann das AG erst Recht.

Ob das allerdings wirklich so generell geht...?

Ich hätte noch eine Frage. Wenn ich sage, dass der Freistellungantrag unzulässig ist, würde der ziff 2 also unzulässig sein und damit die Klage teilweise unzulässig. 
Dann ist die Klage aber nur bzgl. des Ziff 2 unzulässig. Bzgl. des Ziff. 1 kann ich dann weiter prüfen. Sage ich dann, die Klage ist teilweise zulässig?
Vielleicht ist das auch alles Käse was ich schreibe aber habe einen Gedankendreher denke ich haha
Suchen
Zitieren
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#4
12.11.2022, 13:06
Hast du wirklich einen unbestimmten Klageantrag gem. § 253 ZPO? Meist bei RA-Kosten wird Freistellung beantragt und da sind die Kosten nicht konkret betitelt im Antrag. Hatte ich auch öfter in einer Akte, da war dann meist auf der letzten Seite der Klageschrift die RA-Kostenrechnung und der genaue Betrag.
Suchen
Zitieren
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#5
12.11.2022, 16:59
(12.11.2022, 13:06)Cenaira schrieb:  Hast du wirklich einen unbestimmten Klageantrag gem. § 253 ZPO? Meist bei RA-Kosten wird Freistellung beantragt und da sind die Kosten nicht konkret betitelt im Antrag. Hatte ich auch öfter in einer Akte, da war dann meist auf der letzten Seite der Klageschrift die RA-Kostenrechnung und der genaue Betrag.

Hey, 
vielen Dank für deine Antwort. 
Leider ist da tatsächlich nichts mehr angegeben. Finde das sehr komisch. 
Meinst du man kann eine Umdeutung in eine Feststellungsklage dann annehmen?
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.991
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
13.11.2022, 00:20
(12.11.2022, 01:53)MBTK schrieb:  
(12.11.2022, 01:03)Praktiker schrieb:  Sinnvollerweise hätte man darauf hingewiesen und auf einen sachgerechten Antrag hingewirkt...

Was der BGH kann, kann das AG erst Recht.

Ob das allerdings wirklich so generell geht...?

Ich hätte noch eine Frage. Wenn ich sage, dass der Freistellungantrag unzulässig ist, würde der ziff 2 also unzulässig sein und damit die Klage teilweise unzulässig. 
Dann ist die Klage aber nur bzgl. des Ziff 2 unzulässig. Bzgl. des Ziff. 1 kann ich dann weiter prüfen. Sage ich dann, die Klage ist teilweise zulässig?
Vielleicht ist das auch alles Käse was ich schreibe aber habe einen Gedankendreher denke ich haha

Ja, so wäre das dann, mit Abweisung im Übrigen und Kostenquote.
Suchen
Zitieren
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#7
13.11.2022, 08:57
(12.11.2022, 16:59)MBTK schrieb:  
(12.11.2022, 13:06)Cenaira schrieb:  Hast du wirklich einen unbestimmten Klageantrag gem. § 253 ZPO? Meist bei RA-Kosten wird Freistellung beantragt und da sind die Kosten nicht konkret betitelt im Antrag. Hatte ich auch öfter in einer Akte, da war dann meist auf der letzten Seite der Klageschrift die RA-Kostenrechnung und der genaue Betrag.

Hey, 
vielen Dank für deine Antwort. 
Leider ist da tatsächlich nichts mehr angegeben. Finde das sehr komisch. 
Meinst du man kann eine Umdeutung in eine Feststellungsklage dann annehmen?

Schwierig, würde da keine Umdeutung vornehmen, sondern einfach den Antrag als unbestimmt gem. § 253 ZPO verwerfen, also "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.". Hast du mal bei beck-online oder juris geschaut, ob es so ein Problem schon mal gab? Du bist ja vermutlich nicht der erste, der mit so einer Klageschrift konfrontiert wird.
Suchen
Zitieren
Sir Wilfrid Robarts
Member
***
Beiträge: 88
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#8
14.11.2022, 01:21
(11.11.2022, 20:35)MBTK schrieb:  Guten Abend, 

ich hätte eine Frage. 

Ich muss ein Urteil zu einer Akte schreiben. Sie beantragen, die Freistellung einer Verbindlichkeit. Dabei wird die Höhe nicht bestimmt, sodass mangelnder Bestimmtheit die Freistellungsklage unzulässig ist. 

Meine Frage: Kann ich (1. Instanz- Amtsgericht) die Klage auf Freistellung in eine Festellungsklage umdeuten? 
Ich habe gelesen, dass die Revisionsinstanz das kann. Kann das Amtsgericht es auch? 

LG

hm, also wie du ja schon erkannt hast, ist das ein schlechter Antrag. 

Eigentlich müsste die Forderung von der freigestellt werden soll, irgendwo doch nach Grund und Höhe erläutert werden, schlechtestenfalls nur in einer Anlage. 

Wenn das der Fall ist, würde ich das beim AG pragmatisch durch großzügige Auslegung präzisieren ("Antrag von Forderung X freizustellen, ist nach 133 bgb dahin zu verstehen, dass gemeint von Forderung X in Höhe von Y freizustellen, wie sich aus Anl. Z iVm... ergibt). 

Vorher würde ich mal in das Protokoll der mV schauen, falls es eine gab. Wenn da das Gericht hingegen schon klar auf dem mangelhaften Antrag hingewiesen hat und der RA ist dabei geblieben würd ich es abweisen mangels Bestimmtheit. 

Auslegung oder Umdeutung in FA - bezogen auf Freistellungsanspruch dem Grunde nach - ist mE zwar dogmatisch richtig gedacht, dürfte aber mE normal am Vorrang der LK scheitern. Gibt eigentlich bei einem normalen Schuldner (anders zb Versicherer) kein Feststellungs-I.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus