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Anklageschrift
NRWLER12
Unregistered
 
#1
23.07.2020, 11:54
Hallo liebe Genossen,

ich bearbeite grade meine 1. Strafakte und bin mir bzgl. Der Strafbarkeit etw. Unsicher. 

Der BS verkauft sein Fahrzeug indem er das Tüv Gutachten fälscht, sprich das Datum handschriftlich verlängert. Der neue Käufer wollte das FZ anmelden, wobei die Fälschung erkannt wurde. Strafbarkeit des BS?

Hab neben 267 StGB, 263 ggü Käufer und bin mir dann nicht sicher, ob noch ein mittelbarer Betrug in Betracht kommt ggü des Verkehrsamtes. Kommt dann 267 alt  1 u 3 als Tateinheit zueinander in Betracht? 

Bei den Fahrzeugpapieren ist auch nicht klar ob diese gefälscht wurden käme dann 276a stgb in Betracht? 

Für Hilfe wäre ich dankbar :)
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GAsst
Unregistered
 
#2
23.07.2020, 16:36
Welcher Schaden soll denn dem Verkehrsamt entstanden sein?

Bei 267 sind alt. 1 und 3 "eine Tat", angeklagt wird nur das Gebrauchen. 

276a ist nur relevant, wenn jemand die ZLB nicht selbst fälscht (sonst geht 267 alt. 1 vor) oder die gefälschten gebraucht (sonst geht 267 alt. 3 vor), da 276, 276a reine Vorbereitungsdelikte sind.

Du brauchst für 263 stgb zulasten des Käufers noch einen Schaden, dafür braucht man in diesen Konstellationen meist ein SV-Gutachten, das feststellt, dass das Fahrzeug so weniger Wert ist. Wenn du das nicht hast, kannst du überlegen, ob du nur 267 anklagst und wegen 263 gemäß 154a stpo beschränkst
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GAsdt
Unregistered
 
#3
23.07.2020, 16:40
Beim Amt käme noch 271 in Betracht, aber die Zulassungspapiere beweisen regelmäßig nicht, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen. 

Ein 267 in mittelb. Täterschaft durch das gebrauchen des gutgläubigen Käufers beim Amt dürfte an der Täterschaft fehlen (kein Täterwille, Tatherrschaft erkennbar)
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Nrwöer
Unregistered
 
#4
23.07.2020, 17:01
(23.07.2020, 16:40)GAsdt schrieb:  Beim Amt käme noch 271 in Betracht, aber die Zulassungspapiere beweisen regelmäßig nicht, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen. 

Ein 267 in mittelb. Täterschaft durch das gebrauchen des gutgläubigen Käufers beim Amt dürfte an der Täterschaft fehlen (kein Täterwille, Tatherrschaft erkennbar)


Danke für die Hinweise.

Was würde ihr noch von 132 StGB halten einer amtsanmaßung? Der Täter hat ja die zulassungsBS Teil 1 auf der Rückseite dadurch gefälscht in dem er die TÜV Daten verlängert hat. 

Also käme nur 267 alt. 2 u 3 als eine Tat und evtl 132 StGB in Betracht ? 

Also wäre 276a/276 abs 1 nr 2 stgb nicht anwendbar bzw subisdiär ggü 267 in dem Fall? Der BS hat ja die zulassungsBS Teil 1 verändert handschriftlich indem er das Datum geändert hat oder ist dieser subsidiär weil eher nur als Vorbereitung dient ? 

Danke !!!
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GAsst
Unregistered
 
#5
23.07.2020, 19:32
Im ersten Post steht, er hätte den TÜV-Bericht gefälscht, nicht die ZLB I. In jedem Fall kommt hier nur § 267 StGB in Betracht. 

§ 132 klingt denkbar, aber ich hab da ein Störgefühl. Er stellt ja keine Papiere aus, sondern fälscht welche. § 132 wäre gegeben, wenn er sich ins Amt stellt und anfängt, Ausweise auszustellen. 

Also: 
Vorlegen des TÜV-Berichts mit falschem Datum bei dem Käufer = § 267 Alt. 2, 3 (im Konkretum nur Alt. 3, Alt. 2 kannst du ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen packen)

Ggf. § 263 durch Täuschung und zulasten des Käufers, soweit ein Vermögensschaden besteht. 

Vergiss auch nicht, die Einziehung der unechten Urkunden nach §§ 282, 74 Abs. 2 StGB ins Konkretum zu schreiben
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