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  5. Anklage/ Datenträger/ Einziehung
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Anklage/ Datenträger/ Einziehung
Hesse
Unregistered
 
#1
22.08.2019, 12:20
Hallo,


folgende Frage: Ich verstehe noch nicht wirklich, wann Datenträger einzuziehen sind und wann nicht. In den mir vorliegenden Akten wurden Festplatten, Smartphone, Laptop etc. sichergestellt. Die relevanten Daten wurden auf "Beweismittel CDs" kopiert. Reicht jetzt nicht einfach die Angabe der CDs als Beweismittel und eine Einziehung ist entbehrlich?? Es ist für mich irgendwie unlogisch, alle Sachen weiterhin einzuziehen, wenn man die Daten doch sowieso davon schon gesichert hat?

Danke für Hilfe.
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NRWNRW
Unregistered
 
#2
23.08.2019, 06:44
(22.08.2019, 12:20)Hesse schrieb:  Hallo,


folgende Frage: Ich verstehe noch nicht wirklich, wann Datenträger einzuziehen sind und wann nicht. In den mir vorliegenden Akten wurden Festplatten, Smartphone, Laptop etc. sichergestellt. Die relevanten Daten wurden auf "Beweismittel CDs" kopiert. Reicht jetzt nicht einfach die Angabe der CDs als Beweismittel und eine Einziehung ist entbehrlich?? Es ist für mich irgendwie unlogisch, alle Sachen weiterhin einzuziehen, wenn man die Daten doch sowieso davon schon gesichert hat?

Danke für Hilfe.

Eine Einziehung ist ja auch keine strafprozessuale Maßnahme,die bei der Aufklräung der Tathelfen soll. Guck einfach in die Kommentierung, so pauschal kann man das ja eh nicht sagen ohne Fall.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.08.2019, 13:59 von admin.)
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GastNrw20
Unregistered
 
#3
24.08.2019, 00:54
Als instrumentum sceleris werden die Gegenstände eingezogen, mit denen der Täter Schund getrieben hat.
So muss man die bereinigten Festplatten etc nicht wieder an den Verurteilten herausgeben, sondern behält sie quasi als Zusatzstrafe ein. Und gibt ihm nicht sein "Handwerkszeug" wieder heraus. 

Dasselbe gerne auch mal bei teuren Fahrzeugen, die für KfzRennen genutzt werden.
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GAsst
Unregistered
 
#4
01.02.2020, 13:44
Daten können nach der Rspr. Gegenstände i.S.d. § 94 StPO sein, sodass sie sichergestellt werden können. Dies geht am einfachsten über die Sicherstellung des Datenträgers. Sofern der Datenträger an sich (etwa wegen einer Notiz hierauf o.Ä.) nicht relevant ist, sollte dieser nach Kopieren der Daten wieder herausgegeben werden. Dies folgt aus § 111n Abs. 1 StPO, denn der Datenträger wird nicht mehr benötigt.

Die Einziehung kann nach § 74 StGB ergehen (auch "vorläufig" nach § 111b StPO), allerdings dürfte ein Datenträger, auf dem lediglich z.B. tatbestandsrelevante Verträge abgespeichert sind, regelmäßig weder Tatprodukt noch Tatmittel sein. Hierbei ist zudem § 74f StGB zu beachten!
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