10.08.2026, 08:34
Vielen Dank für alle eure Antworten!
Das hat mich schonmal etwas beruhigt. Ich hatte bisher leider keinen schönen Berufsstart und fühl mich in meiner jetzigen Kanzlei recht wohl, weswegen ich ziemliche Angst habe, etwas zu tun, was meine Anstellung dort gefährden könnte. Aber hoffentlich ist die Sache wirklich nicht so dramatisch, wie ich das befürchtet habe.
Das hat mich schonmal etwas beruhigt. Ich hatte bisher leider keinen schönen Berufsstart und fühl mich in meiner jetzigen Kanzlei recht wohl, weswegen ich ziemliche Angst habe, etwas zu tun, was meine Anstellung dort gefährden könnte. Aber hoffentlich ist die Sache wirklich nicht so dramatisch, wie ich das befürchtet habe.
10.08.2026, 19:42
Ich sehe es so, dass die Tatsachen, die ein AWR begründen können, von euch vorgetragen wurden? Und das rechtlich zutreffend einzuordnen ist Aufgabe des Gerichts? Die Gegenseite hat ja dann nur eine Rechtsansicht „bestritten“, also dass ein Anspruch bestünde? Aber nach der Darstellung wurde etwa nicht bestritten, dass das Eigentum nach Tilgung zurück geht usw., also der Inhalt der Vereinbarung.
Bin aber erst am Ende des Referendariats und habe keine Prozesserfahrung 😁
Bin aber erst am Ende des Referendariats und habe keine Prozesserfahrung 😁
10.08.2026, 19:44
Sofern diese Bedingungen irgendwo erwähnt wurden! Das war mir jetzt nicht ganz klar.
10.08.2026, 22:10
(10.08.2026, 19:42)Den386 schrieb: Ich sehe es so, dass die Tatsachen, die ein AWR begründen können, von euch vorgetragen wurden? Und das rechtlich zutreffend einzuordnen ist Aufgabe des Gerichts? Die Gegenseite hat ja dann nur eine Rechtsansicht „bestritten“, also dass ein Anspruch bestünde? Aber nach der Darstellung wurde etwa nicht bestritten, dass das Eigentum nach Tilgung zurück geht usw., also der Inhalt der Vereinbarung.
Bin aber erst am Ende des Referendariats und habe keine Prozesserfahrung 😁
Mehr fürs Ref als für den Fall: Streitig oder unstreitig können nur Tatsachen sein, keine Rechtsfragen. Gleichwohl nimmt es die Rechtsprechung hin, einfache Rechtsfragen wie Tatsachen vorzutragen. Man kann also beispielsweise behaupten, Eigentümer zu sein, und das kann unstreitig werden, wenn die Gegenseite nicht widerspricht. Wenn sie dagegen widerspricht, gelten wieder die normalen Regeln: man muss also vortragen und unter Beweis stellen, durch welche tatsächlichen Umstände rechtlich ein Erwerbsvorgang stattgefunden haben soll, und darauf muss dann wiederum die Gegenseite erwidern.
Jetzt kann man sich natürlich fragen, ob "Inhaber eines Anwartschaftsrechts" zu sein auch eine solche einfache Rechtsfrage ist, die zunächst wie eine Tatsachenbehauptung unstreitig werden kann. Wenn man das nicht so sieht, müsste man m.E. als Gericht darauf hinweisen, dass zur Entstehung des Anwartschaftsrechts näher vorzutragen ist - sei es weil man es nicht für eine einfache Rechtsfrage hält, sei es weil man meint, dass für die Rechtsfolgen genauere Informationen zu Art und Inhalt des Anwartschaftsrechts bekannt sein müssen.
11.08.2026, 15:51
Deswegen habe ich das Wort Bestreiten ja auch in Anführungszeichen gesetzt.
11.08.2026, 19:47
(10.08.2026, 19:44)Den386 schrieb: Sofern diese Bedingungen irgendwo erwähnt wurden! Das war mir jetzt nicht ganz klar.
Das war eher nicht so der Fall.
Vor der Verhandlung wurde von meiner Kollegin lediglich vorgetragen, dass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht und das Fahrzeug finanziert ist. Kurz wurde erwähnt, dass grundsätzlich bei einer Finanzierung nach vollständiger Zahlung das Eigentum wieder an den Finanzierungsnehmer übergeht (aber ohne darauf einzugehen, wie genau dies geregelt werden kann und wie es in diesem Fall geregelt ist).
In der Verhandlung hab ich lediglich nochmal erwähnt, dass wir eigene Ansprüche geltend machen.
Aber ich hab mich zwischenzeitlich zum Glück wieder etwas beruhigt. Derzeit geh ich einfach mal davon aus, dass das Gericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, wenn es der Ansicht wäre, dass kein Anwartschaftsrecht oder ähnliches besteht, auf das eigene Ansprüche des Klägers gestützt werden können.
Und selbst wenn nicht, ist es auch nur eine Möglichkeit, dass das frühere und substantiiertere Vorbringen eines Anwartschaftsrechts etwas andern würde, da ich hierzu bislang noch keine Rechtsprechung gefunden habe und die Entscheidung des Gerichts völlig offen ist.
12.08.2026, 14:49
Dann ist jedenfalls Dein Verursachungsbeitrag an der Misere denkbar klein: wenn das Gericht es für unsubstantiiert hält, fällt es auf den Schriftsatz zurück.
Falls es allerdings ungut wird, noch ein Hinweis: der Vortrag im Termin steht jetzt wahrscheinlich nicht im Protokoll. Muss er auch nicht. Wenn aber im Tatbestand nichts oder sogar Gegensätzliches steht, wäre das ggf. Anwendungsfall eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung (Achtung Frist!), dass es im Termin unstreitig war, dass ein Anwartschaftsrecht besteht. Das kann nämlich für die nächste Instanz wichtig sein.
Aber vielleicht verkünden sie ja auch einen Hinweisbeschluss, der Sachverhalt scheint ja noch nicht so richtig aufgeklärt...
Falls es allerdings ungut wird, noch ein Hinweis: der Vortrag im Termin steht jetzt wahrscheinlich nicht im Protokoll. Muss er auch nicht. Wenn aber im Tatbestand nichts oder sogar Gegensätzliches steht, wäre das ggf. Anwendungsfall eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung (Achtung Frist!), dass es im Termin unstreitig war, dass ein Anwartschaftsrecht besteht. Das kann nämlich für die nächste Instanz wichtig sein.
Aber vielleicht verkünden sie ja auch einen Hinweisbeschluss, der Sachverhalt scheint ja noch nicht so richtig aufgeklärt...
12.08.2026, 15:23
Danke dir! Im Protokoll steht tatsächlich, dass ich klarstelle, dass die Ansprüche nicht in Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
13.08.2026, 05:33
Aber dann kann es wirklich nicht an Dir hängen bleiben. Dann ist doch sogar protokolliert, dass Du vorgetragen hast, dass eigene Rechte geltend gemacht werden. Sollte das Gericht das als unsubstantiiert behandeln und man in der Berufung mehr vortragen, wäre das ziemlich sicher nach 531 II zuzulassen: da würde sich doch aufdrängen, dass das Gericht hätte hinweisen müssen, wenn es nicht weiß, woraus sich die eigenen Rechte ergeben. Und wenn es davon unabhängig nicht reicht, geht es aufs Konto der Kollegin, die vor Klageerhebung nicht aufs Risiko hingewiesen hat.
Ich weiß, Du warst aufgeregt, aber: hättest Du den Verfahrensgang gleich vollständig und geordnet berichtet, hätten wir Dich schon früher beruhigen können... Und jetzt warten wir mal ab, was genau da verkündet wird.
Ich weiß, Du warst aufgeregt, aber: hättest Du den Verfahrensgang gleich vollständig und geordnet berichtet, hätten wir Dich schon früher beruhigen können... Und jetzt warten wir mal ab, was genau da verkündet wird.
28.08.2026, 14:17
Entspann Dich. Gerade im Berufsanfang kräht da wirklich kein Hahn nach.









