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  5. Glaubhaftigkeit der späteren Darstellung des Angeklagten
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Glaubhaftigkeit der späteren Darstellung des Angeklagten
Ri583
Junior Member
Beiträge: 14
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2026
#1
17.04.2026, 20:18
Die Anklage umfasst 38 beleidigende E-Mails. Für jeden Tatvorwurf wurde ein neues anonymes Konto verwendet. Es liegt Tatmehrheit vor.
Auf seinem Computer wurden diese E-Mails nicht gefunden. Es wurden jedoch beleidigende E-Mails unter einem echten E-Mail-Konto gefunden, die allerdings nicht Gegenstand der Anklage sind.
In einer Begutachtung zur Schuldunfähigkeit erklärte er gegenüber dem Sachverständigen: „Die E-Mails, die ich geschrieben habe, das war eine Art Rache.“
Vor dieser Aussage wurden ihm keine E-Mails vorgelegt. Nach der Aussage legte der Sachverständige ihm einige E-Mails vor. Darauf reagierte er mit der Erklärung: „Ich hatte niemals Konflikte mit Frau X“ (eine der Hauptgeschädigten der E-Mails).
Zwei Tage nach dem Termin verfasste er eine Beschwerde gegen den Sachverständigen. In dieser E-Mail führte er zudem aus: „Mit den E-Mails, die ich geschrieben habe, meinte ich nur diejenigen, die auf meinem Computer gefunden wurden.“

Der Sachverständige erinnert sich jedoch nicht daran, ob er dies auch im Gespräch gesagt hat.

In der Hauptverhandlung erklärt er in seiner Einlassung vor Gericht: „Ich meinte nur die E-Mails, die auf meinem Computer gefunden wurden“, und legt hierzu seine zeitnahe E-Mail an den Sachverständigen mit dieser Erklärung vor. Er meint das war restriktiver Relativsatz. Und reicht die Emails, die auf seinem PC gefunden wurden ein.
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RiLG Hessen
Junior Member
**
Beiträge: 49
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#2
19.04.2026, 18:53
…ein neuer vorläufiger Höhepunkt.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.174
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
19.04.2026, 21:12
Irgendwie glaube ich, dass hier jemand eine KI auf uns losgelassen hat, um sie zu trainieren.
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