03.04.2026, 19:56
Moin,
Es geht um anonyme, beleidigende E-Mails.
Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Sachverständigen für die Schuldfähigkeit im Rahmen des Gesprächs: „Die E-Mails, die ich geschrieben habe, waren stellvertretende Vergeltung.“
In seiner Einlassung vor Gericht führte der Angeklagte aus, er sei missverstanden worden, da er nur gebrochen Deutsch spreche. Mit „stellvertretender Vergeltung“ habe er gemeint, dass Dritte aus seinem Bekanntenkreis Vergeltung üben. Zudem habe sich seine Aussage – selbst wenn sie so gefallen sein sollte – ausschließlich auf die E-Mails bezogen, die von der Polizei auf seinem Computer gefunden wurden, nicht jedoch auf sämtliche anonymen Taten, die Gegenstand der Anklage sind.
Wäre es willkürlich anzunehmen, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen alle in der Anklage aufgeführten anonymen E-Mails gemeint oder eingeräumt hat?
Es geht um anonyme, beleidigende E-Mails.
Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Sachverständigen für die Schuldfähigkeit im Rahmen des Gesprächs: „Die E-Mails, die ich geschrieben habe, waren stellvertretende Vergeltung.“
In seiner Einlassung vor Gericht führte der Angeklagte aus, er sei missverstanden worden, da er nur gebrochen Deutsch spreche. Mit „stellvertretender Vergeltung“ habe er gemeint, dass Dritte aus seinem Bekanntenkreis Vergeltung üben. Zudem habe sich seine Aussage – selbst wenn sie so gefallen sein sollte – ausschließlich auf die E-Mails bezogen, die von der Polizei auf seinem Computer gefunden wurden, nicht jedoch auf sämtliche anonymen Taten, die Gegenstand der Anklage sind.
Wäre es willkürlich anzunehmen, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen alle in der Anklage aufgeführten anonymen E-Mails gemeint oder eingeräumt hat?
03.04.2026, 20:03
Ist das jetzt noch der gleiche Fall oder ein anderer?
Auch hier ist jedenfalls die prozessuale Situation unklar. Was für ein Sachverständiger ist das? Wie ist die Äußerung gegenüber dem Sachverständigen eingeführt worden? In welchem Kontext stand sie? Und gibt es außerdem noch andere Beweismittel oder relevante Aussagen? Sollst Du das Urteil schreiben, Rechtsmittel einlegen oder oder oder?
Du wirfst hier immer nur Bruchstücke ins Forum. Im Prozess geht es aber um eine Gesamtwürdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung durch jemanden, der dabei war, ohne Bindung an feste Beweisregeln. Das können wir hier auf diese Weise schwer leisten.
Auch hier ist jedenfalls die prozessuale Situation unklar. Was für ein Sachverständiger ist das? Wie ist die Äußerung gegenüber dem Sachverständigen eingeführt worden? In welchem Kontext stand sie? Und gibt es außerdem noch andere Beweismittel oder relevante Aussagen? Sollst Du das Urteil schreiben, Rechtsmittel einlegen oder oder oder?
Du wirfst hier immer nur Bruchstücke ins Forum. Im Prozess geht es aber um eine Gesamtwürdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung durch jemanden, der dabei war, ohne Bindung an feste Beweisregeln. Das können wir hier auf diese Weise schwer leisten.
03.04.2026, 20:16
Es gibt keine feste Beweisregel. Allerdings stellt sich die Frage, ob hier eine Grenze erreicht ist, bei der die Schlussfolgerung lediglich auf einer Vermutung ohne hinreichende Tatsachengrundlage beruht – also zwar mehrere Indizien vorliegen, letztlich aber nur ein Verdacht besteht.
Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie, der im Hinblick auf die Schuldfähigkeit begutachtet.
Die Äußerung gegenüber dem Sachverständigen wurde laut dessen Darstellung wie folgt eingeführt: Er gab an, dass die von mir verfassten E-Mails thematisiert wurden.
Der Kontext war folgender: Zu Beginn des Gesprächs wurde dies angesprochen. Im weiteren Verlauf konfrontierte der Sachverständige ihn mit den anonymen E-Mails. Daraufhin bestritt er dies und erklärte, er habe keine Konflikte mit der betreffenden Frau gehabt.
Weitere Beweise sind lediglich Motiv/Ähnlichkeiten/Konflikte in der Vergangenheit..
Die Emails fehlen auf seinem PC und IP-Zuordnung unmöglich.
Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie, der im Hinblick auf die Schuldfähigkeit begutachtet.
Die Äußerung gegenüber dem Sachverständigen wurde laut dessen Darstellung wie folgt eingeführt: Er gab an, dass die von mir verfassten E-Mails thematisiert wurden.
Der Kontext war folgender: Zu Beginn des Gesprächs wurde dies angesprochen. Im weiteren Verlauf konfrontierte der Sachverständige ihn mit den anonymen E-Mails. Daraufhin bestritt er dies und erklärte, er habe keine Konflikte mit der betreffenden Frau gehabt.
Weitere Beweise sind lediglich Motiv/Ähnlichkeiten/Konflikte in der Vergangenheit..
Die Emails fehlen auf seinem PC und IP-Zuordnung unmöglich.
03.04.2026, 22:04
ich finde es noch recht wirr, was du hier beschreibst. Aber es wirkt jetzt nicht wie ein Geständnis, dass wirklich belastbar ist.
03.04.2026, 22:10
Wenn der Angeklagte in seiner Einlassung nachhakt und ausführt, selbst wenn es sich so zugetragen habe, habe er lediglich bestimmte E-Mails gemeint – nämlich diejenigen, die unter echten Namen versendet wurden –, da insoweit ein einschränkender Nebensatz vorgelegen habe:
Handelt es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung oder um eine naheliegende alternative Erklärung?
Handelt es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung oder um eine naheliegende alternative Erklärung?
03.04.2026, 23:43
Der Angeklagte hakt nach? Doch wohl eher derjenige, der ihn gefragt hat?
Und es gibt also anonyme und nicht anonyme Nachrichten?
Und welche genau hat ihm der Arzt vorgehalten?
Und welcher Art waren die früheren Mails?
Ganz im Ernst: es gehört zu den im Referendariat zu erwerbenden Kompetenzen, einen Sachverhalt zusammenfassen und ein Rechtsgespräch führen zu können. So kann man nicht helfen, ich bin hier draußen.
Und es gibt also anonyme und nicht anonyme Nachrichten?
Und welche genau hat ihm der Arzt vorgehalten?
Und welcher Art waren die früheren Mails?
Ganz im Ernst: es gehört zu den im Referendariat zu erwerbenden Kompetenzen, einen Sachverhalt zusammenfassen und ein Rechtsgespräch führen zu können. So kann man nicht helfen, ich bin hier draußen.


