18.01.2026, 15:38
(17.01.2026, 22:23)Spencer schrieb:(17.01.2026, 22:07)JurisRef schrieb:Genau. Verwaltung zur Justiz heisst „Richter kraft Auftrags“, Justiz zur Verwaltung „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“. Ist letztlich beides dasselbe.(17.01.2026, 21:42)Spencer schrieb: Die Justiz kann gerade für Proberichter je nach Einsatzort gute bis katastrophale Arbeitsbedingungen bieten. Wo man landet, hat man leider nur bedingt in der Hand. Einige sehen deswegen irgendwann nur noch im Antrag auf Entlassung einen Ausweg.
Ein weiterer Grund für diesen Schritt scheinen mir überhöhte bzw. falsche Erwartungen an die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit zu sein.
Ich kenne für beide Fallgruppen gleich mehrere Fälle aus meinem ehemaligen Gericht.
Je länger man dabei ist, desto höher liegt natürlich die Hemmschwelle für einen solchen Schritt. Gar nicht so wenige (einschließlich ich) wählen dann nach einigen Jahren statt der Entlassung den Laufbahnwechsel in die Verwaltung. Gründe hierfür können mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten sein.
Es gibt also immer noch einen Ausweg. Deswegen rate ich allen, die sich die Justiz vorstellen können, es erst mal auszuprobieren. Die große Mehrheit bleibt dann ja auch dabei. Nur sollte man den rechtzeitigen Absprung nicht verpassen, wenn man dauerhaft unzufrieden ist. Um sich nur in irgend etwas zu fügen, hat man zu viel investiert und bringt man zu viel an Qualifikation mit.
Also kann man wenn man auf Lebenszeit bereits ernannt wurde ohne Entlassung und neue Ernennung über einen Laufbahnwechsel zur Verwaltung wechselt oder von Verwaltung zur Justiz?
Und wenn der alte Dienstherr die Zustimmung zur Abordnung nicht erteilt? Dann hat man x Jahre auf der unglücklichen Stelle vergeudet, um Lebenszeitrichter zu werden, steckt aber in seiner ungewollten Position fest
18.01.2026, 16:28
(18.01.2026, 15:38)JuraLiebhaber schrieb:Das meinte ich ja mit „man darf den richtigen Zeitpunkt für den Absprung nicht verpassen.“(17.01.2026, 22:23)Spencer schrieb:(17.01.2026, 22:07)JurisRef schrieb:Genau. Verwaltung zur Justiz heisst „Richter kraft Auftrags“, Justiz zur Verwaltung „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“. Ist letztlich beides dasselbe.(17.01.2026, 21:42)Spencer schrieb: Die Justiz kann gerade für Proberichter je nach Einsatzort gute bis katastrophale Arbeitsbedingungen bieten. Wo man landet, hat man leider nur bedingt in der Hand. Einige sehen deswegen irgendwann nur noch im Antrag auf Entlassung einen Ausweg.
Ein weiterer Grund für diesen Schritt scheinen mir überhöhte bzw. falsche Erwartungen an die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit zu sein.
Ich kenne für beide Fallgruppen gleich mehrere Fälle aus meinem ehemaligen Gericht.
Je länger man dabei ist, desto höher liegt natürlich die Hemmschwelle für einen solchen Schritt. Gar nicht so wenige (einschließlich ich) wählen dann nach einigen Jahren statt der Entlassung den Laufbahnwechsel in die Verwaltung. Gründe hierfür können mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten sein.
Es gibt also immer noch einen Ausweg. Deswegen rate ich allen, die sich die Justiz vorstellen können, es erst mal auszuprobieren. Die große Mehrheit bleibt dann ja auch dabei. Nur sollte man den rechtzeitigen Absprung nicht verpassen, wenn man dauerhaft unzufrieden ist. Um sich nur in irgend etwas zu fügen, hat man zu viel investiert und bringt man zu viel an Qualifikation mit.
Also kann man wenn man auf Lebenszeit bereits ernannt wurde ohne Entlassung und neue Ernennung über einen Laufbahnwechsel zur Verwaltung wechselt oder von Verwaltung zur Justiz?
Und wenn der alte Dienstherr die Zustimmung zur Abordnung nicht erteilt? Dann hat man x Jahre auf der unglücklichen Stelle vergeudet, um Lebenszeitrichter zu werden, steckt aber in seiner ungewollten Position fest
Je länger man im Amt verweilt, desto schmerzhafter (auch finanziell) wird der Ausstieg (dh. Entlassung).
Wobei zumindest in NRW die Policy galt, dass man Versetzungen zu einem anderen Dienstherren grundsätzlich mitgetragen hat.
@ Homer S.: welchen weiteren Grund für die Verwaltung meinst du, wechselst du dorthin? ;-)
18.01.2026, 18:51
(18.01.2026, 16:28)Spencer schrieb:(18.01.2026, 15:38)JuraLiebhaber schrieb:Das meinte ich ja mit „man darf den richtigen Zeitpunkt für den Absprung nicht verpassen.“(17.01.2026, 22:23)Spencer schrieb:(17.01.2026, 22:07)JurisRef schrieb:Genau. Verwaltung zur Justiz heisst „Richter kraft Auftrags“, Justiz zur Verwaltung „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“. Ist letztlich beides dasselbe.(17.01.2026, 21:42)Spencer schrieb: Die Justiz kann gerade für Proberichter je nach Einsatzort gute bis katastrophale Arbeitsbedingungen bieten. Wo man landet, hat man leider nur bedingt in der Hand. Einige sehen deswegen irgendwann nur noch im Antrag auf Entlassung einen Ausweg.
Ein weiterer Grund für diesen Schritt scheinen mir überhöhte bzw. falsche Erwartungen an die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit zu sein.
Ich kenne für beide Fallgruppen gleich mehrere Fälle aus meinem ehemaligen Gericht.
Je länger man dabei ist, desto höher liegt natürlich die Hemmschwelle für einen solchen Schritt. Gar nicht so wenige (einschließlich ich) wählen dann nach einigen Jahren statt der Entlassung den Laufbahnwechsel in die Verwaltung. Gründe hierfür können mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten sein.
Es gibt also immer noch einen Ausweg. Deswegen rate ich allen, die sich die Justiz vorstellen können, es erst mal auszuprobieren. Die große Mehrheit bleibt dann ja auch dabei. Nur sollte man den rechtzeitigen Absprung nicht verpassen, wenn man dauerhaft unzufrieden ist. Um sich nur in irgend etwas zu fügen, hat man zu viel investiert und bringt man zu viel an Qualifikation mit.
Also kann man wenn man auf Lebenszeit bereits ernannt wurde ohne Entlassung und neue Ernennung über einen Laufbahnwechsel zur Verwaltung wechselt oder von Verwaltung zur Justiz?
Und wenn der alte Dienstherr die Zustimmung zur Abordnung nicht erteilt? Dann hat man x Jahre auf der unglücklichen Stelle vergeudet, um Lebenszeitrichter zu werden, steckt aber in seiner ungewollten Position fest
Je länger man im Amt verweilt, desto schmerzhafter (auch finanziell) wird der Ausstieg (dh. Entlassung).
Wobei zumindest in NRW die Policy galt, dass man Versetzungen zu einem anderen Dienstherren grundsätzlich mitgetragen hat.
@ Homer S.: welchen weiteren Grund für die Verwaltung meinst du, wechselst du dorthin? ;-)
Genau

Hab hier letzte Tage intern mitbekommen worauf sich beim neuen Tarifabschluss wohl geeinigt wird - da ist auf jeden Fall eine Überraschung drin ;)
18.01.2026, 20:14
(18.01.2026, 18:51)Homer S. schrieb:(18.01.2026, 16:28)Spencer schrieb:(18.01.2026, 15:38)JuraLiebhaber schrieb:Das meinte ich ja mit „man darf den richtigen Zeitpunkt für den Absprung nicht verpassen.“(17.01.2026, 22:23)Spencer schrieb:(17.01.2026, 22:07)JurisRef schrieb: Also kann man wenn man auf Lebenszeit bereits ernannt wurde ohne Entlassung und neue Ernennung über einen Laufbahnwechsel zur Verwaltung wechselt oder von Verwaltung zur Justiz?Genau. Verwaltung zur Justiz heisst „Richter kraft Auftrags“, Justiz zur Verwaltung „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“. Ist letztlich beides dasselbe.
Und wenn der alte Dienstherr die Zustimmung zur Abordnung nicht erteilt? Dann hat man x Jahre auf der unglücklichen Stelle vergeudet, um Lebenszeitrichter zu werden, steckt aber in seiner ungewollten Position fest
Je länger man im Amt verweilt, desto schmerzhafter (auch finanziell) wird der Ausstieg (dh. Entlassung).
Wobei zumindest in NRW die Policy galt, dass man Versetzungen zu einem anderen Dienstherren grundsätzlich mitgetragen hat.
@ Homer S.: welchen weiteren Grund für die Verwaltung meinst du, wechselst du dorthin? ;-)
Genau
Hab hier letzte Tage intern mitbekommen worauf sich beim neuen Tarifabschluss wohl geeinigt wird - da ist auf jeden Fall eine Überraschung drin ;)
Geht es dieses Mal in den Negativbereich bei einer Laufzeit von 36 Monaten und einer Sonderzahlung von 3.000€ von den Arbeitnehmern zum Staat? ;)
19.01.2026, 00:21
(18.01.2026, 18:51)Homer S. schrieb:Hmmm, spielst du auf die erweiterten Möglichkeiten von Leistungszulagen an?(18.01.2026, 16:28)Spencer schrieb:(18.01.2026, 15:38)JuraLiebhaber schrieb:Das meinte ich ja mit „man darf den richtigen Zeitpunkt für den Absprung nicht verpassen.“(17.01.2026, 22:23)Spencer schrieb:(17.01.2026, 22:07)JurisRef schrieb: Also kann man wenn man auf Lebenszeit bereits ernannt wurde ohne Entlassung und neue Ernennung über einen Laufbahnwechsel zur Verwaltung wechselt oder von Verwaltung zur Justiz?Genau. Verwaltung zur Justiz heisst „Richter kraft Auftrags“, Justiz zur Verwaltung „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“. Ist letztlich beides dasselbe.
Und wenn der alte Dienstherr die Zustimmung zur Abordnung nicht erteilt? Dann hat man x Jahre auf der unglücklichen Stelle vergeudet, um Lebenszeitrichter zu werden, steckt aber in seiner ungewollten Position fest
Je länger man im Amt verweilt, desto schmerzhafter (auch finanziell) wird der Ausstieg (dh. Entlassung).
Wobei zumindest in NRW die Policy galt, dass man Versetzungen zu einem anderen Dienstherren grundsätzlich mitgetragen hat.
@ Homer S.: welchen weiteren Grund für die Verwaltung meinst du, wechselst du dorthin? ;-)
Genau
Hab hier letzte Tage intern mitbekommen worauf sich beim neuen Tarifabschluss wohl geeinigt wird - da ist auf jeden Fall eine Überraschung drin ;)


