15.11.2025, 16:58
Hi!
Eine Frage zum IPR:
Wenn ich einen Anspruch aus 280 I, 241 II und einen aus 823 I habe, stelle ich die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts dann über Rom I oder Rom II her?
Gibt es da eine Konkurrenzbestimmung oder macht man das jeweils gesondert?
Vielen Dank!
Eine Frage zum IPR:
Wenn ich einen Anspruch aus 280 I, 241 II und einen aus 823 I habe, stelle ich die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts dann über Rom I oder Rom II her?
Gibt es da eine Konkurrenzbestimmung oder macht man das jeweils gesondert?
Vielen Dank!
15.11.2025, 18:26
Das anwendbare Recht muss immer für jeden Anspruch gesondert bestimmt werden. Im Einzelnen kann sich aber zum Beispiel aus Art. 4 III 2 Rom II eine akzessorische Verweisung auf das gleiche Recht ergeben. Meinst Du das?
15.11.2025, 19:10
(15.11.2025, 18:26)Praktiker schrieb: Das anwendbare Recht muss immer für jeden Anspruch gesondert bestimmt werden. Im Einzelnen kann sich aber zum Beispiel aus Art. 4 III 2 Rom II eine akzessorische Verweisung auf das gleiche Recht ergeben. Meinst Du das?
Vielen Dank! Genau, zB in dem Fall, dass A dem B in den französischen Alpen ein Snowboard vermietet, das aber (weil es nicht ordnungsgemäß gewartet wurde) auf dem Abhang bei Nutzung zerbricht und dann der B einen Anspruch aus Vertrag und aus Delikt hat.
Deiner Antwort entsprechend dürfte sich aus Art. 4 III 2 dann ergeben, dass wir das Sachrecht des Vertrags nach Rom I anwenden, richtig?
Danke nochmal!
17.11.2025, 17:12
(15.11.2025, 19:10)skye schrieb:(15.11.2025, 18:26)Praktiker schrieb: Das anwendbare Recht muss immer für jeden Anspruch gesondert bestimmt werden. Im Einzelnen kann sich aber zum Beispiel aus Art. 4 III 2 Rom II eine akzessorische Verweisung auf das gleiche Recht ergeben. Meinst Du das?
Vielen Dank! Genau, zB in dem Fall, dass A dem B in den französischen Alpen ein Snowboard vermietet, das aber (weil es nicht ordnungsgemäß gewartet wurde) auf dem Abhang bei Nutzung zerbricht und dann der B einen Anspruch aus Vertrag und aus Delikt hat.
Deiner Antwort entsprechend dürfte sich aus Art. 4 III 2 dann ergeben, dass wir das Sachrecht des Vertrags nach Rom I anwenden, richtig?
Danke nochmal!
Da spricht jedenfalls viel dafür, dass der Vertrag das so stark prägt, dass das Delikt der selben Rechtsordnung unterfallen soll.
cic würde direkt unter Art. 12 Rom II fallen und auch wieder auf das Sachrecht des Vertrags verweisen.


