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  5. Kommentierungen in Niedersachsen
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Kommentierungen in Niedersachsen
Syntax
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 4
Registriert seit: Apr 2025
#1
14.05.2025, 10:25
Hallo an alle!

Ich hab mal eine Frage: In der Hilfsmittelbekanntmachung von Niedersachsen steht ja drin, dass gelegentliches Unterstreichen zulässig ist und bis zu 5 Kommentierungen erlaubt sind (wobei diese nicht systematisch sein dürfen).

Nun zur Frage:

Was bedeutet denn gelegentlich - hat da bei euch jemand mal etwas näheres gehört (in einer AG oder im Rep oder Uni ?) - bedeutet dies, dass nur alle 5 Seiten mal was unterstrichen sein darf ? Wie genau hat man das Wort gelegentlich denn auszulegen? und wie streng ist das LJPA dort?

Bezüglich den systematischen Kommentierungen: Bedeutet systematisches Kommentieren, dass ich grundlegend keine Norm an den Rand schreiben darf, die dann ein Prüfungsschema ergibt ? (z.B. bei der Prüfung eines Testaments sämtliche Normen an den Rand schreiben, damit es das Schemata ergibt) ? oder wie hat man das systematisch zu verstehen? Was genau soll oder kann man denn sonst noch legal Kommentieren, wenn systematisches Kommentieren ausgeschlossen ist ? Eselsbrücken fallen dann ja auch weg oder ?

Ganz viele Grüße und Danke fürs Lesen,

Syntax
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AdvocatusDiaboli
Junior Member
**
Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2024
#2
14.05.2025, 15:56
Du merkst, dass die Norm sehr unbestimmt ist. Niemand weiß, wo die Grenze ist. Deshalb wird auch während einer Examensklausur niemand deine Bücher schnappen und eine Diskussion mit dir starten. Im Übrigen bezweifle ich, dass hieraus sofort ein Täuschungsversuch angenommen wird.
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 462
Themen: 15
Registriert seit: May 2024
#3
14.05.2025, 19:18
(14.05.2025, 10:25)Syntax schrieb:  Hallo an alle!

Ich hab mal eine Frage: In der Hilfsmittelbekanntmachung von Niedersachsen steht ja drin, dass gelegentliches Unterstreichen zulässig ist und bis zu 5 Kommentierungen erlaubt sind (wobei diese nicht systematisch sein dürfen).

Nun zur Frage:

Was bedeutet denn gelegentlich - hat da bei euch jemand mal etwas näheres gehört (in einer AG oder im Rep oder Uni ?) - bedeutet dies, dass nur alle 5 Seiten mal was unterstrichen sein darf ? Wie genau hat man das Wort gelegentlich denn auszulegen? und wie streng ist das LJPA dort?

Bezüglich den systematischen Kommentierungen: Bedeutet systematisches Kommentieren, dass ich grundlegend keine Norm an den Rand schreiben darf, die dann ein Prüfungsschema ergibt ? (z.B. bei der Prüfung eines Testaments sämtliche Normen an den Rand schreiben, damit es das Schemata ergibt) ? oder wie hat man das systematisch zu verstehen? Was genau soll oder kann man denn sonst noch legal Kommentieren, wenn systematisches Kommentieren ausgeschlossen ist ? Eselsbrücken fallen dann ja auch weg oder ?

Ganz viele Grüße und Danke fürs Lesen,

Syntax

Ohne es nochmal nachgeschaut zu haben, ist es mWn anders formuliert: Dort steht, dass grundsätzlich Markierungen usw. unzulässig sind. Bis zu 5 Verweise und gelegentliche nicht-systematische Unterstreichungen nicht beanstandet werden. Durch die Formulierung ist man im Zweifel beim Täuschungsversuch. Aber in der Tat wie der Vorposter schrieb, Kontrollen erfolgen hier zwar sporadisch (so jedenfalls im 1. gewesen), Beanstandungen aber nicht. Da geht es mehr darum, dass nichts unerlaubtes in den Gesetzen gelagert wird o.ä.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.05.2025, 19:18 von RefNdsOL.)
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Syntax
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 4
Registriert seit: Apr 2025
#4
15.05.2025, 12:07
Danke nochmals für eure Antworten. Tatsächlich habe ich den Wortlaut aus einer Powerpoint von 2023 für Referendare entnommen: " Der Merkzettel für die zugelassenen Hilfsmittel enthält auch folgende Hinweise: V. Die Hilfsmittel dürfen je Seite höchstens fünf handschriftliche Verweisungen auf Normen mit abgekürzter Gesetzesbezeichnung sowie gelegentliche Unterstreichungen oder Markierungen enthalten, soweit sie nicht der Kommentierung dienen oder systematisch aufgebaut sind. Im Übrigen sind sonstige Anmerkungen jeglicher Art unzulässig. Beilagen und eingefügte Blätter dürfen nur insoweit mitgeführt werden, als sie vom jeweiligen Verlag für das betreffende Hilfsmittel herausgegeben wurden. Register zum Auffinden der Gesetze sind erlaubt, Register zum Auffinden einzelner Paragrafen nicht. Die Markierung von Normen in Hunderterschritten ist gestattet. VI. Ein Verstoß gegen die Regelungen in IV. und V. gilt als Täuschungsversuch im Sinne des § 15 Abs. 1 NJAG."

Das LJPA hat mir hierzu auch nur nochmals geschrieben gehabt, dass die Ausführungen in dem Merkzettel für zugelassene Hilfsmittel abschließend ist und es dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat.

Fühl mich da schon ein wenig unsicher, was genau systematisch sein soll und was nicht. Naja
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Freidenkender
Senior Member
****
Beiträge: 690
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2022
#5
15.05.2025, 15:34
wir haben es am Anfang vom Ref bereits mit dem AG Leiter besprochen, der dann Beispiele gebildet hat.... aber bei mir halt in Bayern
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