15.03.2023, 20:23
Abend,
beschäftige mich gerade mit der petitorischen Widerklage.
Bin darüber gestolpert, weshalb der Beklagte nicht einfach eine Feststellungswiderklage erhebt und feststellen lässt, dass der Beklagte EIgentümer der Sache ist. Dann könnte man dem possesorischen Besitzanspruch über die Ausnahme in § 862 Abs.2 BGB ja das Recht zum Besitz (Eigentum) entgegenhalten? Habe ich das soweit überhaupt richtig verstanden?
Würde sich dann hier das Problem ergeben, dass entgegen des Wortlauts des § 864 Abs.2 BGB, der possesorischen Klage noch kein Urteil entgegengehalten werden kann, weil über Klage und Widerklage ja gleichzeitig entschieden wird?
Geht man deshalb den Weg über die petitorische Widerklage?
Habe gerade ein ganz schönes Brett vor dem Kopf
Danke für die Hilfen im Voraus
beschäftige mich gerade mit der petitorischen Widerklage.
Bin darüber gestolpert, weshalb der Beklagte nicht einfach eine Feststellungswiderklage erhebt und feststellen lässt, dass der Beklagte EIgentümer der Sache ist. Dann könnte man dem possesorischen Besitzanspruch über die Ausnahme in § 862 Abs.2 BGB ja das Recht zum Besitz (Eigentum) entgegenhalten? Habe ich das soweit überhaupt richtig verstanden?
Würde sich dann hier das Problem ergeben, dass entgegen des Wortlauts des § 864 Abs.2 BGB, der possesorischen Klage noch kein Urteil entgegengehalten werden kann, weil über Klage und Widerklage ja gleichzeitig entschieden wird?
Geht man deshalb den Weg über die petitorische Widerklage?
Habe gerade ein ganz schönes Brett vor dem Kopf

Danke für die Hilfen im Voraus