• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Prüfungsanfechtung - Frage an Thorsten Kaiser (und andere)
Antworten

 
Prüfungsanfechtung - Frage an Thorsten Kaiser (und andere)
PiaNRW
Unregistered
 
#1
06.05.2020, 12:41
Sehr geehrter Herr Kaiser,
hallo an alle anderen Mitstreiter,

ich habe die Klausuren im Januar 2020 in NRW mitgeschrieben und stand zum Glück nicht auf der Durchfallerliste. Gleichwohl bin ich mit meinen Ergebnissen nicht sonderlich zufrieden. Ich werde nun natürlich vorrangig probieren, jetzt über die mündliche Prüfung "zu Punkten". Sofern mir aber auch danach noch das ein oder andere Pünktchen mehr in den Klausuren zu einem Notensprung verhelfen könnte, würde ich vermutlich Einsicht in meine Klausuren nehmen wollen und sodann im Widerspruchsverfahren probieren "noch etwas rauszuholen". 

Hierzu einige Fragen über deren kompetente (!) Beantwortung ich mich sehr freuen würde:

1. Widerspruchsverfahren besser mit oder ohne Anwalt? (Ich tendiere zu mit) 

2. Wann ist der Widerspruch gegen die Bewertungen der schriftlichen Klausuren zu erheben (ich habe Angst eine Frist zu versäumen) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses (also nach der mündlichen Prüfung) oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse (also bereits jetzt demnächst? Da die Bekanntgabe der schriftlichen Noten keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und eine Klausureinsicht meines Wissens auch erst nach der mündlichen Prüfung möglich ist, tendiere ich dazu, dass ein Angriff der schriftlichen Ergebnisse erst NACH der mündlichen Prüfung möglich ist. Ist das korrekt?!

3. Ist bei der Überprüfung der Klausurergebnisse im Widerspruchsverfahren auch denkbar, dass es zu einer neubewertung in dem Sinne kommt, dass eine Klausur mit 4 Punkten plötzlich mit 3 Punkten (also schlechter) bewertet wird? Müsste doch eine unzulässige Reformatio in peius sein oder nicht? 

4. Sofern der Widerspruch erfolg hat und Klausurnoten positiv angepasst werden - erhält man dann einfach ein neues Examenszeugnis mit der neu berechneten Note? Oder muss man die mündliche Prüfung wiederholen? (Da eine höhere Vorbenotung in der mündlichen Prüfung ja ggf. zu einem anderen Ablauf mit anderen Fragen etc führen würde)

5. Stimmt es, dass Kaiser auch Prüfungsanfechtungen anbietet? 

Bereits  vorab  :heart:lichen Dank für alle ernst gemeinten Antworten. 

Pia
Zitieren
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#2
06.05.2020, 14:00
Hi Pia

Gern antworte ich dir per Email.

Bitte schreib mir über unser Büro eine Emai mdB um Weiterleitung an mich. Ich kann helfen!

Gruss
Torsten ohne H
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.05.2020, 14:04 von T. Kaiser.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus