17.12.2024, 19:28
Moin, ich verfasse gerade eine Anklage für die StA und komme bei einer Stelle nicht weiter. Ich habe 2 prozessuale Taten, beides Betrug, jedoch in einem Fall durch aktives Tun und einmal durch Unterlassen. Wie formuliere ich nun das Abstractum? Bei gleichartiger Tatmehrheit soll man ja eigentlich nicht wiederholen, allerdings unterscheidet es sich ja hinsichtlich der Tathandlung.
Ich dachte an etwas wie:
wird angeklagt
durch zwei selbstständige Handlungen
1. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben
2. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, durch pflichtwidriges Unterlassen einen Irrtum erregt zu haben
Wäre für jede Hilfe dankbar!
ide
Ich dachte an etwas wie:
wird angeklagt
durch zwei selbstständige Handlungen
1. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben
2. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, durch pflichtwidriges Unterlassen einen Irrtum erregt zu haben
Wäre für jede Hilfe dankbar!
ide
17.12.2024, 19:45
Mal ganz abgesehen von der Frage: Bist du dir sicher, dass es eine Täuschung durch Unterlassen ist (setzt grds. Garantenstellung voraus, vglw. selten) und nicht womöglich eine konkludente Täuschung, sodass sich dein Problem nicht stellt?
17.12.2024, 19:57
Geht um Sozialbetrug, einmal Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt (Unterlassen) und im späteren Weiterbewilligungsantrag nicht angegeben. Ist ja eines der wenigen Beispiele für die Garantenstellung beim Betrug.
17.12.2024, 19:59
(17.12.2024, 19:45)RefNdsOL schrieb: Mal ganz abgesehen von der Frage: Bist du dir sicher, dass es eine Täuschung durch Unterlassen ist (setzt grds. Garantenstellung voraus, vglw. selten) und nicht womöglich eine konkludente Täuschung, sodass sich dein Problem nicht stellt?
Geht um Sozialbetrug, einmal Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt (Unterlassen) und im späteren Weiterbewilligungsantrag nicht angegeben. Ist ja eines der wenigen Beispiele für die Garantenstellung beim Betrug.
17.12.2024, 22:38
wird angeklagt,
am
in
in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, in einem Fall durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, im anderen Fall durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben.
—> bin selbst Referendar kurz vor dem Examen, also keine Gewähr, halte es so wie du es gemacht hast für sehr gut und absolut richtig, könnte mir meines hier als evtl elegante Alternative vorstellen (weder besser noch schlechter als deins), aber es gibt auch kein 100% richtig oder falsch bei sowas.
am
in
in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, in einem Fall durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, im anderen Fall durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt zu haben.
—> bin selbst Referendar kurz vor dem Examen, also keine Gewähr, halte es so wie du es gemacht hast für sehr gut und absolut richtig, könnte mir meines hier als evtl elegante Alternative vorstellen (weder besser noch schlechter als deins), aber es gibt auch kein 100% richtig oder falsch bei sowas.