28.07.2023, 18:23
Guten Tag,
ich arbeite gerade eine Lösungsskizze nach (ohne Sachbericht) und bin darauf gestoßen, dass die Behauptung der Beklagten gegenbeweislich ist.
Was genau bedeutet das?
Muss ich dieses auch im Sachbericht erfassen?
Hatte das mit der gegenbeweislichkeit nicht verstanden.
Liebe Grüße und vielen lieben dank für die Antworten
ich arbeite gerade eine Lösungsskizze nach (ohne Sachbericht) und bin darauf gestoßen, dass die Behauptung der Beklagten gegenbeweislich ist.
Was genau bedeutet das?
Muss ich dieses auch im Sachbericht erfassen?
Hatte das mit der gegenbeweislichkeit nicht verstanden.
Liebe Grüße und vielen lieben dank für die Antworten
28.07.2023, 19:35
Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.
Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
29.07.2023, 12:13
(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb: Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.
Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
Super vielen Dank für die Erklärung.
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder?
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.
29.07.2023, 14:54
(29.07.2023, 12:13)MBTK schrieb:(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb: Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.
Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
Super vielen Dank für die Erklärung.
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder?
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.
Doch, würde ich schon. Die Parteien erzählen ja zwei Versionen, da dient es der Verständlichkeit. Und vielleicht wird ja sogar der Gegenbeweis erhoben - das hinge ja sonst völlig in der Luft.
31.07.2023, 07:55
(29.07.2023, 14:54)Praktiker schrieb:Genau, es handelt sich um sog. qualifiziertes Bestreiten, was - jedenfalls für Tatbestandsperfektionisten - zum Beklagtenvortrag gehört.(29.07.2023, 12:13)MBTK schrieb:(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb: Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.
Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
Super vielen Dank für die Erklärung.
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder?
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.
Doch, würde ich schon. Die Parteien erzählen ja zwei Versionen, da dient es der Verständlichkeit. Und vielleicht wird ja sogar der Gegenbeweis erhoben - das hinge ja sonst völlig in der Luft.
Ich mache das immer so: einfaches Bestreiten nur bei dem Beweispflichtigen, qualifiziertes Bestreiten kommt es zu beiden.
01.08.2023, 20:12
Vielen Dank euch beiden.
Dann werde ich das so machen.
Liebe Grüße :D
Dann werde ich das so machen.
Liebe Grüße :D
05.08.2023, 08:13
Wenn der Beklagte einen ANDEREN Tatsachenvortrag bringt ("es war, aber anders", gegenbeweislich Beweis: Zeuge A) dann nimm es in den Tatbestand. Wenn der Beklagte nur einfach bestreitet "wird bestritten, dass K am x.x.x. das Schreiben überreicht hat", dann reicht im Tatbestand die Behauptung des K.