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  5. Verlesung BZR
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Verlesung BZR
Dem672
Junior Member
**
Beiträge: 46
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2022
#1
02.07.2023, 17:28
Hallo zusammen,

kann mir einer sagen, ob und wann man den BZR verliest, wenn dort keine Eintragungen sind? Macht das dann idR der Richter? Oder reicht es aus, wenn ich erst im Plädoyer erwähne, dass keine Eintragungen vorhanden sind?
Danke im Voraus.  Cheese
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Broton
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#2
02.07.2023, 17:30
Der BZR wird generell vom Richter verlesen, nicht vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Wobei "verlesen" in dem Fall schlicht der Hinweis ist, dass der BZR keine Eintragungen enthält.
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Okt2022
Member
***
Beiträge: 52
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#3
02.07.2023, 17:32
Ich nehme an, du meinst im Rahmen der Sitzungsvertretung? 

Der Richter stellt das am Ende der Beweisaufnahme fest. Als Vertreter der StA nimmst du es in der Regel ins Plädoyer ggf. mit auf bei der Begründung des Strafmaßes
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Dem672
Junior Member
**
Beiträge: 46
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2022
#4
02.07.2023, 17:34
Mega, danke für die schnellen Antworten!
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#5
02.07.2023, 18:51
(02.07.2023, 17:32)Okt2022 schrieb:  Ich nehme an, du meinst im Rahmen der Sitzungsvertretung? 

Der Richter stellt das am Ende der Beweisaufnahme fest. Als Vertreter der StA nimmst du es in der Regel ins Plädoyer ggf. mit auf bei der Begründung des Strafmaßes


Nicht zwingend. Gerade in langen Verfahren wir das auch gern mal als Schiebetermin genutzt
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 385
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#6
02.07.2023, 19:12
(02.07.2023, 18:51)Drin schrieb:  
(02.07.2023, 17:32)Okt2022 schrieb:  Ich nehme an, du meinst im Rahmen der Sitzungsvertretung? 

Der Richter stellt das am Ende der Beweisaufnahme fest. Als Vertreter der StA nimmst du es in der Regel ins Plädoyer ggf. mit auf bei der Begründung des Strafmaßes


Nicht zwingend. Gerade in langen Verfahren wir das auch gern mal als Schiebetermin genutzt

Aber es gehört doch trotzdem ans Ende der Beweisaufnahme? Die dauert dann halt nur ggf. mehrere Verhandlungstage?! 

Ansonsten kann man im Plädoyer nahezu nichts falsch machen, kannst das natürlich erwähnen, aber es ist ja kein Milderungsgrund nicht vorbestraft zu sein.
Also ich würde es im Plädoyer eher weglassen, da nicht relevant. Würde es umgekehrt nur erwähnen, wenn derjenige (einschlägig) vorbestraft / auf Bewährung ist...
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#7
02.07.2023, 19:52
(02.07.2023, 19:12)Homer S. schrieb:  
(02.07.2023, 18:51)Drin schrieb:  
(02.07.2023, 17:32)Okt2022 schrieb:  Ich nehme an, du meinst im Rahmen der Sitzungsvertretung? 

Der Richter stellt das am Ende der Beweisaufnahme fest. Als Vertreter der StA nimmst du es in der Regel ins Plädoyer ggf. mit auf bei der Begründung des Strafmaßes


Nicht zwingend. Gerade in langen Verfahren wir das auch gern mal als Schiebetermin genutzt

Aber es gehört doch trotzdem ans Ende der Beweisaufnahme? Die dauert dann halt nur ggf. mehrere Verhandlungstage?! 

Ansonsten kann man im Plädoyer nahezu nichts falsch machen, kannst das natürlich erwähnen, aber es ist ja kein Milderungsgrund nicht vorbestraft zu sein.
Also ich würde es im Plädoyer eher weglassen, da nicht relevant. Würde es umgekehrt nur erwähnen, wenn derjenige (einschlägig) vorbestraft / auf Bewährung ist...


Es gehört nicht zwingend ans Ende. Steht nirgendwo, es ist eine normale Urkunde. Ist nur üblich.
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