15.04.2023, 18:11
Hallo zusammen,
wie ist das, wenn es zwei Beschuldigte gibt und man könnte gegen beide Anklage erheben, aber einer der beiden ohne festen Wohnsitz ist? Gegen letzteren scheidet doch eine Anklage aus, oder? Aber was ist dann die Folge? Nur die Anklage für den einen mit festem Wohnsitz schreiben und ggf Verfahrensabtrennung?
Vielen Dank :)
wie ist das, wenn es zwei Beschuldigte gibt und man könnte gegen beide Anklage erheben, aber einer der beiden ohne festen Wohnsitz ist? Gegen letzteren scheidet doch eine Anklage aus, oder? Aber was ist dann die Folge? Nur die Anklage für den einen mit festem Wohnsitz schreiben und ggf Verfahrensabtrennung?
Vielen Dank :)
16.04.2023, 00:48
Genau, der andere wird abgetrennt und dann nach §154f StPO eingestellt

16.04.2023, 15:14
Die Einstellung nach 154f erfolgt aber natürlich erst nach Abtrennung. Das kannst du daher kaum durchverfügen.
Vfg
1. Vermerk:
Das Verfahren wird betreffend xy abgetrennt, da er unbekannten Aufenthalts ist.
2. Auszeichnung:
Bes xy
Tatvorwurf
3. Abl. der Akte fertigen.
4. Neues Verfahren im hiesigen Dezernat eintragen.
5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
...
Wie man das Verfahren abtrennt, ist von Land zu Land und teilweise von StA zu StA verschieden, daher nur diese allgemeinen und wohl erforderlichen Vfg.-Punkte.
Du kannst übrigens dennoch anklagen. 154f ist nicht zwingend. Das Gericht wird dann aber abtrennen und nach 205 stpo einstellen.
Vfg
1. Vermerk:
Das Verfahren wird betreffend xy abgetrennt, da er unbekannten Aufenthalts ist.
2. Auszeichnung:
Bes xy
Tatvorwurf
3. Abl. der Akte fertigen.
4. Neues Verfahren im hiesigen Dezernat eintragen.
5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
...
Wie man das Verfahren abtrennt, ist von Land zu Land und teilweise von StA zu StA verschieden, daher nur diese allgemeinen und wohl erforderlichen Vfg.-Punkte.
Du kannst übrigens dennoch anklagen. 154f ist nicht zwingend. Das Gericht wird dann aber abtrennen und nach 205 stpo einstellen.
17.05.2023, 19:06
18.05.2023, 09:39
(16.04.2023, 15:14)Drin schrieb: Die Einstellung nach 154f erfolgt aber natürlich erst nach Abtrennung. Das kannst du daher kaum durchverfügen.
Vfg
1. Vermerk:
Das Verfahren wird betreffend xy abgetrennt, da er unbekannten Aufenthalts ist.
2. Auszeichnung:
Bes xy
Tatvorwurf
3. Abl. der Akte fertigen.
4. Neues Verfahren im hiesigen Dezernat eintragen.
5. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
...
Wie man das Verfahren abtrennt, ist von Land zu Land und teilweise von StA zu StA verschieden, daher nur diese allgemeinen und wohl erforderlichen Vfg.-Punkte.
Du kannst übrigens dennoch anklagen. 154f ist nicht zwingend. Das Gericht wird dann aber abtrennen und nach 205 stpo einstellen.
Wer sich fragt, wozu: Verjährungsunterbrechung.