02.01.2023, 21:08
Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich arbeite gerade an einen Fall:
X GmBH aus Hildesheim und Auftraggeber Y (Besteller) aus Hannover.
Ein Bauvertrag (Werkvertragsrecht) ist zwischen denen entstanden.
Jedenfalls klagt die X GmbH nun wegen der fälligen Werklohnforderung am LG Hildesheim.
Ich bin nun etwas überfordert mit der Zulässigkeit.
Der Allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO ist nicht einschlägig, weil der Besondere aus § 29 ZPO Vorrang hat.
Das Problem mit dem einheitlichen Gerichtsstand in § 29 habe ich nicht ganz verstanden.
Wie kann ich jetzt mithilfe von 29 ZPO den Gerichtsstand in Hildesheim begründen.
UND
Sind Arbeiten an einem Gasanschluss in der Küche ein Werkvertrag i.S.e. Bauvertrags (§650a BGB)?
HILFE
ich habe eine Frage. Ich arbeite gerade an einen Fall:
X GmBH aus Hildesheim und Auftraggeber Y (Besteller) aus Hannover.
Ein Bauvertrag (Werkvertragsrecht) ist zwischen denen entstanden.
Jedenfalls klagt die X GmbH nun wegen der fälligen Werklohnforderung am LG Hildesheim.
Ich bin nun etwas überfordert mit der Zulässigkeit.
Der Allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO ist nicht einschlägig, weil der Besondere aus § 29 ZPO Vorrang hat.
Das Problem mit dem einheitlichen Gerichtsstand in § 29 habe ich nicht ganz verstanden.
Wie kann ich jetzt mithilfe von 29 ZPO den Gerichtsstand in Hildesheim begründen.
UND
Sind Arbeiten an einem Gasanschluss in der Küche ein Werkvertrag i.S.e. Bauvertrags (§650a BGB)?
HILFE
02.01.2023, 21:59
Wo sollte denn gebaut werden? In Hildesheim?
02.01.2023, 22:05
03.01.2023, 22:06
Erstens: woher soll man als Südländer wissen, in welchem Landgerichtsbezirk Springe liegt? Wenn Du Hilfe brauchst, wäre es gut, den Sachverhalt vollständig zu schildern. Aber gut, Hannover.
Zweitens: Paragraph 35 ZPO! Der allgemeine Gerichtsstand wird nicht verdrängt, der besondere ist nicht ausschließlich.
Drittens: Paragraph 17 ZPO müsste den Beklagten betreffen. Du wendest ihn aber offenbar auf den Kläger an? Oder ich verstehe den Sachverhalt nicht richtig...
Viertens: gibt es eine Gerichtsstandsvereinbarung?
Zweitens: Paragraph 35 ZPO! Der allgemeine Gerichtsstand wird nicht verdrängt, der besondere ist nicht ausschließlich.
Drittens: Paragraph 17 ZPO müsste den Beklagten betreffen. Du wendest ihn aber offenbar auf den Kläger an? Oder ich verstehe den Sachverhalt nicht richtig...
Viertens: gibt es eine Gerichtsstandsvereinbarung?