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Verkehrsunfallrecht Relation
VM0905
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2019
#1
03.04.2019, 17:04
Hallo zusammen  :shy:

Ich habe mich jetzt schon versucht durch mehrere Quellen schlau zu machen, aber so wirklich weiterhelfen konnte mir leider niemand. Auch die Übungsakte aus dem A/G nicht. Daher Hoffe ich, dass ihr mir helfen könnt.
Meine Frage ist die Folgende:

Wo nehme ich die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach 17 I StVG in der Relationsklausur vor? In der Kläger- / Beklagten- / Beweisstation oder sogar ggf. in der Tenorierungsstation? Huh Da ich je nach Berücksichtigung des Vortrages ja für den Kläger eine andere Quote als aus der Sicht des Beklagten erhalten, weiß ich nicht, wo ich dann am Ende das konkrete Verhältnis erhalte. 

Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Liebe Grüße!
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T. Kaiser
Unregistered
 
#2
05.04.2019, 08:57
.. Das witzige ist, dass gestern in Nds. im Apriltermin 2019 die Gerichtsrelation lief. Mit.... einem Vehrkehrsunfall. Genau deine Frage!

Gruss
T. Kaiser
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Gast0311
Unregistered
 
#3
05.04.2019, 11:23
Lieber Herr Kaiser, warum beantworten Sie dann nicht einfach die Frage des Threaderstellers? Oder wird das nur in Ihren Seminaren verraten?
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GastNRW123
Unregistered
 
#4
05.04.2019, 11:33
Genau das gleiche habe ich mich auch gefragt. Aber das kann Herr Kaiser eben am besten: Sagen, was wann dran kam.... sehr hilfreich... nicht.
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War nie bei Kaiser
Unregistered
 
#5
05.04.2019, 13:51
Welch Neuigkeit Herr Kaiser. In Nds. läuft mittlerweile fast immer ein Verkehrsunfall in der Relation.

Für den Thread-Ersteller. Es gibt ein oder zwei Aufsätze die sich ausführlich mit der Relation im Verkehrsunfall befassen, habe nur leider nicht die Fundstelle greifbar, aber sollte man leicht finden können.
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T. Kaiser
Unregistered
 
#6
05.04.2019, 14:05
Alter, warum seid ihr alle so aggressiv? Hab ich euch was getan? Das ist übrigens der Grund, warum ich in das Forum hier kaum noch reinschaue. Jeder pöbelt die anderen an. Wenn der Name Kaiser fällt wird es noch verrückter. 

Ich antworte gern darauf. Wen es interessiert der kann mir ja ne Mail schreiben.

Alles Gute

T.Kaiser
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Gast
Unregistered
 
#7
05.04.2019, 19:52
(05.04.2019, 14:05)T. Kaiser schrieb:  Ich antworte gern darauf. Wen es interessiert der kann mir ja ne Mail schreiben.

Ihnen ist sicherlich bewusst, dass das nicht die Funktionsweise eines Forums ist. Und dann müssen Sie halt mit dieser berechtigten Kritik leben.
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Gast89
Unregistered
 
#8
06.04.2019, 00:19
Die Abwägung wird nach dem Klägervortrag in der Klägerstation vorgenommen. Nach dem Beklagtenvortrag folgt die Abwägung entsprechend in der Beklagtenstation. In der Beweisstation entscheidest du dann, ob du dem Kläger- oder dem Beklagtenvortrag folgst. 

Also 
I. Zulässigkeitsstation
II. Klägerstation => Anspruch aus §§7,18 StVG 
Anspruchsvoraussetzungen nach schlüssigem Klägervortrag prüfen (u.a. auch Quotenbildung §17 StVG) 
III. Beklagtenstation (Die Tatsache ... könnte erheblich gegenüber dem schlüssig dargelegten Anspruch aus §§7,18 StVG sein. Dann könnten die Quoten nach §17 StVG anders zu beurteilen sein.)
=> Quotenbildung nach Beklagtenvortrag
IV. Beweisstation 
=> Beweiswürdigung

So würde ich es machen.
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T.Kaiser
Unregistered
 
#9
06.04.2019, 07:30
So issed
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Gast
Unregistered
 
#10
07.04.2019, 06:51
Ich glaube, die Aggressionen herrschen, weil alle angespannt sind und Angst vor dem Examen haben. Und - im Internet schützt einen die Anonymität ;-). Mir ist es schon unangenehm zu lesen, wie respektlos manche hier ggü anderen agieren, ob gegenüber Ihnen oder anderen Mitgliedern des Forums. Übrigens: gerade das Seminar bei T. Kaiser kann ich nur empfehlen. Für mich mit Abstand das Beste und hat mir sehr geholfen. 

Viele Grüße
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