• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Widerspruch als Examensklausur - Mangelnde Bestimmtheit
Antworten

 
Widerspruch als Examensklausur - Mangelnde Bestimmtheit
Widerspruchsgegner
Unregistered
 
#1
22.03.2019, 13:25
Liebe Examensmitstreiter,

ich habe eine Frage im Bezug auf das Erstellen eines Widerspruchsbescheids als Examensklausur, die wie folgt lautet:

Wenn der Ausgangsbescheid im Tenor zu unbestimmt war, habe ich als Widerspruchsbehörde natürlich die Möglichkeit, diese Unbestimmtheit zu korrigieren, da die WSB die gleiche Kompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (im Grundsatz).

Allerdings: Ich prüfe die mangelnde Bestimmtheit ja im Rahmen der formellen RM und muss dort bereits darauf hinweisen, dass der Ausgangsbescheid formell rechtswidrig war, ich das allerdings durch einen bestimmten Tenor im Widerspruchsbescheid, umtechnisch gesprochen, heilen kann. Soweit so gut, allerdings weiß ich an dieser Stelle ja noch nicht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausgangsbescheid vorliegen. Nur wenn dies der Fall ist, kann ich ja einen bestimmten Bescheid erlassen. Gehen wir davon aus, die Voraussetzungen der EGL liegen vor und das einzige Problem war am Ende die mangelnde Bestimmtheit des Ausgangsbescheides.

a) Wie formuliere ich den Tenor? "Unter Abänderung des Ausgangsbescheides wird der Wf. verpflichtet..."? Muss ich den Ausgangsbescheid erst aufheben?

b) Wie verhält es sich mit den Kosten? Sind diese dann dennoch dem Wf. aufzuerlegen oder gilt etwas ähnliches wie § 80 I 2 VwVfG?

Ich hoffe, mir kann geholfen werden und dass ich den Thread an der richtigen Stelle eröffnet habe. Im Ergebnis betrifft die Fragestellung das Examen ja unmittelbar.

Frohes Lernen und danke!
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus