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  5. Prüfungsanfechtung
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Prüfungsanfechtung
Tiburon
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2022
#1
28.03.2022, 11:02
Liebe Leute,

hatte gerade Klausureinsicht. Bei meiner Anwaltsklausur im ÖR (4 Pkt) fehlt die erste Seite meiner Bearbeitung und damit die Darstellung des Mandantenbegehrens. Die zweite Seite ist von mir mit „2“ markiert und beginnt mit dem Gliederungspunkt „II. Sachbericht“. Das Fehlen des Mandantenbegehrens wird sowohl in den Randbemerkungen als auch im Votum des Erstkorrektors bemängelt.

Eure Einschätzung: lohnt sich eine Prüfungsanfechtung? Vielleicht hat ja hier jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht. Habe mich damit noch gar nicht auseinandergesetzt. Danke!
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Tiburon
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2022
#2
28.03.2022, 11:04
Nachtrag: alle anderen 7 Klausuren von mir liegen vollständig vor. Der ÖR-Klausur ist darüber hinaus (anders als bei allen anderen Klausuren) keine Lösungsskizze/Erwartungshorizont beigefügt, sodass ein Bewertungsmaßstab sich mir nicht erschlossen hat.
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Gast
Unregistered
 
#3
28.03.2022, 12:33
(28.03.2022, 11:02)Tiburon schrieb:  Liebe Leute,

hatte gerade Klausureinsicht. Bei meiner Anwaltsklausur im ÖR (4 Pkt) fehlt die erste Seite meiner Bearbeitung und damit die Darstellung des Mandantenbegehrens. Die zweite Seite ist von mir mit „2“ markiert und beginnt mit dem Gliederungspunkt „II. Sachbericht“. Das Fehlen des Mandantenbegehrens wird sowohl in den Randbemerkungen als auch im Votum des Erstkorrektors bemängelt.

Eure Einschätzung: lohnt sich eine Prüfungsanfechtung? Vielleicht hat ja hier jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht. Habe mich damit noch gar nicht auseinandergesetzt. Danke!


Nur wegen des fehlenden Mandantenbegehrens wird sich eine Prüfungsanfechtung nicht lohnen. Die Bewertung dürfte hier sicherlich max. nur 1 Punkt ausmachen. Aber das kann dahingestellt bleiben. Problematischer ist die Beweislast. Du müsstest beweisen können, dass du die erste Seite mit abgegeben hast. Indizien sind hier nicht ausreichend. Es ist einfach nicht unüblich, dass man eventuell erst mit Prüfungspunkt II. beginnt und das Mandantenbegehren zuletzt schreibt. Ähnlich ist es im Regelfall auch bei Urteilen, wo die Bearbeitung erst mit den Entscheidungsgründen beginnt und zum Schluss Tenor und Tatbestand schreibt.

Solltest du dich dennoch für eine Prüfungsanfechtung entscheiden, empfehle ich dir auf jeden Fall, dich anwaltlich (von einem RA auf dem Gebiet) vertreten zu lassen. Das Prüfungsanfechtungsverfahren ist sehr komplex und aufwendig. Auch sollte die nötige Objektivität gewahr bleiben.
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Gast
Unregistered
 
#4
28.03.2022, 13:38
Sollte die Seite wirklich bei den Korrektoren weggekommen sein wäre das aber natürlich mal wieder ein starkes Stück.
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just23 Nds.
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2022
#5
28.03.2022, 14:02
Da ist man dann wirklich aufgeschmissen.
Wie willst du beweisen, dass da Seiten fehlen? Kann man echt nur hoffen, dass sowas ein Ausnahmefall bleibt. Aber selbst der eine Ausnahmefall ist hier zu viel.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.03.2022, 14:03 von just23 Nds..)
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Tiburon
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2022
#6
28.03.2022, 14:12
Finde ich eine interessante Frage, wer was beweisen muss. Muss ich etwas beweisen, was ich gar nicht beweisen KANN, weil ich gar nicht die Möglichkeit dazu habe (etwa durch eine Dokumentation bei Abgabe, wieviele Seiten abgegeben wurden - was es im GPA nicht gibt)?
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Lars die Ente
Member
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Beiträge: 85
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2021
#7
28.03.2022, 14:42
selbst wenn die seite dabei gewesen wäre, könnte ich wetten, man hätte bemängelt, dass das Mandantenbegehren über eine Seite lang ist. hatte selber schon Probeklausur bei denen es den Korrektor gestört hat.
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guga
Unregistered
 
#8
28.03.2022, 15:05
Da VwGO gilt Amtsermittlung und dann ist es nicht ermittelbar oder der Korrektor sagt als Zeuge aus und der Kläger geht mit der Klage baden.
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Tiburon
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2022
#9
28.03.2022, 15:49
(28.03.2022, 15:05)guga schrieb:  Da VwGO gilt Amtsermittlung und dann ist es nicht ermittelbar oder der Korrektor sagt als Zeuge aus und der Kläger geht mit der Klage baden.

Naja der Korrektor kann nichts darüber sagen, ob ich die Seite abgegeben habe oder nicht.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.984
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#10
28.03.2022, 15:53
Im Widerspruchsverfahren müsste der Erstgutachter natürlich Stellung nehmen, der das Fehlen aber gerade bemängelt hat und subjektiv davon ausgeht, dass die Seite nicht bei ihm weggekommen ist. Umgekehrt wird es für Dich natürlich sehr schwierig sein, eine konkrete Erinnerung zu haben, was (nicht) mit den Manuskriptblättern entsorgt wurde.

In BW wird daher geheftet...

Lohnen täte es sich vermutlich schon, weil eine solche Unvollständigkeit der Brauchbarkeit der ganzen Leistung entgegenstehen kann, also mehr schaden kann als es dort Punkte gegeben hatte...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.03.2022, 15:54 von Praktiker.)
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