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  5. Antrag Erteilung Erbschein zurückzuweisen
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Antrag Erteilung Erbschein zurückzuweisen
Gast
Unregistered
 
#1
06.04.2022, 19:20
Hallo zusammen 

ich habe gerade als unerfahrene Rechtsanwältin  einen Erbrechts Fall. Die Gegenseite hat einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Meine Mandantin ist als Beteiligte in dem Erbscheinsverfahren hinzugezogen worden. Wir sind der Ansicht, das unsere Mandantin aufgrund eines später errichteten Testaments wahre Erben geworden ist. Materiell-rechtlich habe ich kein Problem mit dem Fall. Ich frage mich aber wie das richtige prozessuale Vorgehen ist. Mir ist klar, dass wir dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins widersprechen müssen und beantragen müssen den Antrag zurückzuweisen. Unklar ist mir momentan aber noch, was wir darüber hinaus machen müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob wir bereits in diesem Verfahren quasi einen gegen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten unserer Mandantin stellen können oder aber ob wir unabhängig von diesem Verfahren den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht stellen müssen und sozusagen das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten müssen und gegebenenfalls dagegen rechts Mittel einlegen müssen. Hat jemand von euch vielleicht Ahnung von der Materie? Oder hat sogar einen ähnlichen Fall schon einmal bearbeitet? Über sachdienliche Antworten wäre ich euch sehr dankbar.
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Gast
Unregistered
 
#2
06.04.2022, 20:00
Würde einfach mal den Antrag stellen, deine Mandantin als Alleinerbin auszuweisen.
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Gast
Unregistered
 
#3
06.04.2022, 20:01
Oder halt direkt Erbenfeststellungsklage, wäre vermutlich sinnvoller. Dann wird das Erbscheinsverfahren gehemmt und wenn du recht bekommst, erwächst die Feststellung, dass deine Mandantin Alleinerbin ist in Rechtskraft, beim Erbschein nicht. Außerdem sind die Anwaltsgebühren höher.
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Gast
Unregistered
 
#4
07.04.2022, 10:01
Alleinerbschein für deine Mandantin beantragen.

Erbenfeststellungsklage haben wir nie gemacht und in meiner Kanzlei gab's nur Erbrecht. Der Chef meinte zwar mal das wäre ne tolle Sache, aber ist wohl seltenst notwendig. In Rechtskraft erwächst das dortige Urteil auch afaik nur zwischen deiner Mandantin und der Gegenseite. Sollte da mal noch ein Erbprätendent auftauchen, bringt dir das Urteil wiederum nichts. Der Erbschein natürlich aber auch nicht, der kann ja eingezogen werden.
Bzgl. der Gebühren wüsste ich jetzt auch nicht, warum die geringer sein sollte. Es gibt ne 0,8 Gebühr, die aber hier nicht einschlägig sein sollte, da ja aufgrund der entgegenstehenden Testamente Sachvortrag von dir nötig sein wird. Dann bist du wieder bei der 1,3.


Ich glaube um ehrlich zu sein nicht mal, dass wir Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Gegenseite gestellt haben. Einfach nur Antrag auf Erteilung eines unseren Mandanten als Alleinerben ausweisenden Erbscheins mit entsprechender Begründung.
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Gast
Unregistered
 
#5
07.04.2022, 11:12
(07.04.2022, 10:01)Gast schrieb:  Alleinerbschein für deine Mandantin beantragen.

Erbenfeststellungsklage haben wir nie gemacht und in meiner Kanzlei gab's nur Erbrecht. Der Chef meinte zwar mal das wäre ne tolle Sache, aber ist wohl seltenst notwendig. In Rechtskraft erwächst das dortige Urteil auch afaik nur zwischen deiner Mandantin und der Gegenseite. Sollte da mal noch ein Erbprätendent auftauchen, bringt dir das Urteil wiederum nichts. Der Erbschein natürlich aber auch nicht, der kann ja eingezogen werden.
Bzgl. der Gebühren wüsste ich jetzt auch nicht, warum die geringer sein sollte. Es gibt ne 0,8 Gebühr, die aber hier nicht einschlägig sein sollte, da ja aufgrund der entgegenstehenden Testamente Sachvortrag von dir nötig sein wird. Dann bist du wieder bei der 1,3.


Ich glaube um ehrlich zu sein nicht mal, dass wir Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Gegenseite gestellt haben. Einfach nur Antrag auf Erteilung eines unseren Mandanten als Alleinerben ausweisenden Erbscheins mit entsprechender Begründung.

Vielen Dank für den Beitrag!
 Ich hab es also richtig verstanden,dass ich den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im gleichen Verfahren stellen kann,ja?

LG
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Gast
Unregistered
 
#6
07.04.2022, 11:12
(07.04.2022, 11:12)Gast schrieb:  
(07.04.2022, 10:01)Gast schrieb:  Alleinerbschein für deine Mandantin beantragen.

Erbenfeststellungsklage haben wir nie gemacht und in meiner Kanzlei gab's nur Erbrecht. Der Chef meinte zwar mal das wäre ne tolle Sache, aber ist wohl seltenst notwendig. In Rechtskraft erwächst das dortige Urteil auch afaik nur zwischen deiner Mandantin und der Gegenseite. Sollte da mal noch ein Erbprätendent auftauchen, bringt dir das Urteil wiederum nichts. Der Erbschein natürlich aber auch nicht, der kann ja eingezogen werden.
Bzgl. der Gebühren wüsste ich jetzt auch nicht, warum die geringer sein sollte. Es gibt ne 0,8 Gebühr, die aber hier nicht einschlägig sein sollte, da ja aufgrund der entgegenstehenden Testamente Sachvortrag von dir nötig sein wird. Dann bist du wieder bei der 1,3.


Ich glaube um ehrlich zu sein nicht mal, dass wir Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Gegenseite gestellt haben. Einfach nur Antrag auf Erteilung eines unseren Mandanten als Alleinerben ausweisenden Erbscheins mit entsprechender Begründung.

Vielen Dank für den Beitrag!
 Ich hab es also richtig verstanden,dass ich den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im gleichen Verfahren stellen kann,ja?

LG


Ja.
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NachlassGast
Unregistered
 
#7
07.04.2022, 12:14
Den neuen Erbscheinsantrag würde ich aber nur stellen, soweit dein Mandant/deine Mandantin einen Erbschein benötigt (wegen Kosten). Wenn es nur darum geht, dafür zu sorgen, dass die anderen nicht einen sie als Erben ausweisenden Erbschein bekommen, musst du nur begründen weshalb Sie nicht Erben geworden sind.
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Gast
Unregistered
 
#8
07.04.2022, 12:44
(07.04.2022, 12:14)NachlassGast schrieb:  Den neuen Erbscheinsantrag würde ich aber nur stellen, soweit dein Mandant/deine Mandantin einen Erbschein benötigt (wegen Kosten). Wenn es nur darum geht, dafür zu sorgen, dass die anderen nicht einen sie als Erben ausweisenden Erbschein bekommen, musst du nur begründen weshalb Sie nicht Erben geworden sind.


Korrekt. Wenn deine Mandanten also eine post-/transmortale Vollmacht haben (bei Grundbesitz öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet), dann brauchst du eigentlich keinen Erbschein. Zumal deine Mandanten die Angaben im Antrag eidesstattlich versichern müssen, sofern das Nachlassgericht die Versicherung nicht erlässt (was es in der Praxis nicht mehr tut).
Die eV kostet dann auch wieder. Machst du sie beim Notar kommt die MwSt. drauf, willst du sie beim Nachlassgericht machen, darfst du wahrscheinlich vier Monate auf einen Termin warten.
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