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  5. Corona gefälschter Impfpass Arzt
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Corona gefälschter Impfpass Arzt
Ref64
Member
***
Beiträge: 57
Themen: 22
Registriert seit: Jan 2021
#1
15.07.2022, 16:26
Hallo, 

ich habe eine etwas eventuell (dumme?) Frage: Also, wenn der Arzt einen gefälschten Impfpass an den Patienten ausstellt, macht der Arzt sich ja nach dem Ifsg und nach §§277 ff. StGB strafbar. Der Patient macht sich wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar, wenn er den Arzt nach einem gefälschten Impfpass gefragt hat. Wie ist es aber, wenn der Arzt von sich aus den Impfpass ausstellt, ohne dass der Patient danach fragt? Gesetzlich ist für diesen Fall nichts geregelt. Wenn der Patient nun den Impfpass noch nicht gebraucht hat, liegt auch kein gebrauchen durch ihn vor, ergo er macht sich nicht strafbar? Der neue 276 Abs.1 Nr.1a StGB regelt zwar die Vorbereitung/ das Sichverschaffen von Blankett-Impfausweisen, jedoch liegt ja hier gerade kein Blankett-Impfausweis vor, da der Name und die Impfungen durch den Arzt eingetragen worden sind. Bin verwirrt, ich glaub irgendwo mache ich einen großen Denkfehler  Upside_down
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.014
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
15.07.2022, 20:55
Kann man sagen, dass der Arzt einen "gefälschten" Impfpass ausstellt? Der vermeintliche ist doch der tatsächliche Aussteller? Da ist es ja schon mit der Terminologie so eine Sache. Vielleicht beschreibst Du die Konstellation noch etwas genauer?
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#3
15.07.2022, 21:38
(15.07.2022, 16:26)Ref64 schrieb:  Hallo, 

ich habe eine etwas eventuell (dumme?) Frage: Also, wenn der Arzt einen gefälschten Impfpass an den Patienten ausstellt, macht der Arzt sich ja nach dem Ifsg und nach §§277 ff. StGB strafbar. Der Patient macht sich wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar, wenn er den Arzt nach einem gefälschten Impfpass gefragt hat. Wie ist es aber, wenn der Arzt von sich aus den Impfpass ausstellt, ohne dass der Patient danach fragt? Gesetzlich ist für diesen Fall nichts geregelt. Wenn der Patient nun den Impfpass noch nicht gebraucht hat, liegt auch kein gebrauchen durch ihn vor, ergo er macht sich nicht strafbar? Der neue 276 Abs.1 Nr.1a StGB regelt zwar die Vorbereitung/ das Sichverschaffen von Blankett-Impfausweisen, jedoch liegt ja hier gerade kein Blankett-Impfausweis vor, da der Name und die Impfungen durch den Arzt eingetragen worden sind. Bin verwirrt, ich glaub irgendwo mache ich einen großen Denkfehler  Upside_down


Doch, es liegt 275 abs 1a stgb vor, wenn vorsätzlich ein solcher falscher Impfpass angenommen wird. (@Praktiker: falsch, nicht gefälscht). Denn im Gesetz steht ja, wer "einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft", wird bestraft. Es ist also weiterhin ein Blankettausweis. Sollte ein Nicht-Blankett-Ausweis verwendet werden, liegt in der tat kein 275 StGB vor. Das ist aber nicht schlimm, weil nur Blankettausweise akzeptiert werden. 
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