18.01.2022, 14:16
Hallo,
kann mir vielleicht jemand sagen, an welcher Stelle ich in meinem Urteilsentwurf ein vorheriges Mahnverfahren erwähnen muss? Ich habe nur in der unstreitigen Sachverhaltsdarstellung kurz erwähnt, dass dem Beklagten ein Mahnbescheid erging, gegen das er fristgerecht Widerspruch einlegte. Reicht das aus?
Besten Dank
kann mir vielleicht jemand sagen, an welcher Stelle ich in meinem Urteilsentwurf ein vorheriges Mahnverfahren erwähnen muss? Ich habe nur in der unstreitigen Sachverhaltsdarstellung kurz erwähnt, dass dem Beklagten ein Mahnbescheid erging, gegen das er fristgerecht Widerspruch einlegte. Reicht das aus?
Besten Dank
18.01.2022, 20:14
Ein Mahnverfahren kann materiell-rechtliche, prozessuale oder auch gar keine Relevanz für dein Urteil haben.
Erstes ist der Fall, wenn die Zustellung des Mahnbescheids nach § 286 I 2 BGB Verzug auslöst. Hier würde ich das Datum der Zustellung ins Unstreitige aufnehmen; der Widerspruch ist ohne Bedeutung. Prozessual bedeutsam ist das Mahnverfahren, wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde: Nicht anders als beim VU musst du hier in der Prozessgeschichte I darstellen, wann dieser zugestellt worden und wann Einspruch eingelegt worden ist. Wenn nichts von dem Vorgesagten zutrifft, hast du den letzten Fall. Dann musst du über das Mahnverfahren kein Wort verlieren.
Erstes ist der Fall, wenn die Zustellung des Mahnbescheids nach § 286 I 2 BGB Verzug auslöst. Hier würde ich das Datum der Zustellung ins Unstreitige aufnehmen; der Widerspruch ist ohne Bedeutung. Prozessual bedeutsam ist das Mahnverfahren, wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde: Nicht anders als beim VU musst du hier in der Prozessgeschichte I darstellen, wann dieser zugestellt worden und wann Einspruch eingelegt worden ist. Wenn nichts von dem Vorgesagten zutrifft, hast du den letzten Fall. Dann musst du über das Mahnverfahren kein Wort verlieren.
20.01.2022, 09:21
(18.01.2022, 20:14)Gast schrieb: Ein Mahnverfahren kann materiell-rechtliche, prozessuale oder auch gar keine Relevanz für dein Urteil haben.Ahhh super vielen lieben Dank!
Erstes ist der Fall, wenn die Zustellung des Mahnbescheids nach § 286 I 2 BGB Verzug auslöst. Hier würde ich das Datum der Zustellung ins Unstreitige aufnehmen; der Widerspruch ist ohne Bedeutung. Prozessual bedeutsam ist das Mahnverfahren, wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde: Nicht anders als beim VU musst du hier in der Prozessgeschichte I darstellen, wann dieser zugestellt worden und wann Einspruch eingelegt worden ist. Wenn nichts von dem Vorgesagten zutrifft, hast du den letzten Fall. Dann musst du über das Mahnverfahren kein Wort verlieren.
