09.12.2021, 18:07
Hi, ich hätte eine Frage an euch
Bin gerade am OLG und bearbeite eine Revisionsakte. Es geht um ein Urteil vom LG, bei dem zwei Verfahren zusammengelegt wurden. In dem einen Verfahren geht es um Betrug in 17 Fällen, in dem anderen um BtM. Das Landgericht hat bezüglich des der Betrugstaten hinsichtlich eines Falles eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, in den anderen 16 jeweils sechs Monate, bezüglich des Btm-Deliktes eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Das Landgericht hat dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht bewusst davon abgesehen, eine Einzelgeldstrafe aus einem Strafbefehl einzubeziehen. Als Gründe hat es angeführt, dass der Angeklagte ein Teil der Geldstrafe bereits bezahlt habe und zudem dann zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären, deren Summe jedenfalls über zwei Jahren gelegen hätte. "Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstafen, die zwar über ein Jahr gelegen, aber nicht 2 Jahre betragen hätten, die Anforderungen iSd § 56 Abs. 2 geringer gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass aber schon keine positive Sozialprognose ist § 56 Abs. 1 zu stellen war, wäre die Bildung von zwei Gesamtstrafen nicht günstiger gewesen. Dennoch hat die Kammer gedanklich einen Nachteilsausgleich in Höhe von 1 Monat vorgenommen und deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessene Strafe bestimmt"
Hier nochmal die einzelnen Daten:
Urteil AG HH 06.01.2021 --> 17 Betrugstaten (Tatzeitraum: 19.01.19-04.2020)
Strafbefehl 03.01.2020 --> Tat vom 18.12.2018
Ist das rechtsfehlerfrei? Das Gericht hat zwar von einer Einbeziehung der Geldstrafe abgesehen, aber entfaltet diese Entscheidung nicht dennoch eine Zäsurwirkung? Hätte das Gericht nicht eine Gesamtstrafe aus der Tat aus dem Strafbefehl und den Betrugstaten zwischen dem 19.01.19 und dem 03.01.2020 ziehen müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Betrugstaten, die zwischen dem 01/20 und 04/20 und der BtM Tat ziehen müssen?
Angenommen die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft ist, ist der Angeklagte denn dadurch überhaupt beschwert? (Der Angeklagte hat nur Revision eingelegt, darin wurde eine allg. Sachrüge erhoben, die Gesamtstrafenbildung wurde nicht kritisiert, nur die Nichtausssetzung zur Bewährung, aber die ist mir aufgefallen...)
Ich weiß sehr kompliziert, vielen Dank im Voraus!!
Bin gerade am OLG und bearbeite eine Revisionsakte. Es geht um ein Urteil vom LG, bei dem zwei Verfahren zusammengelegt wurden. In dem einen Verfahren geht es um Betrug in 17 Fällen, in dem anderen um BtM. Das Landgericht hat bezüglich des der Betrugstaten hinsichtlich eines Falles eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt, in den anderen 16 jeweils sechs Monate, bezüglich des Btm-Deliktes eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Das Landgericht hat dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht bewusst davon abgesehen, eine Einzelgeldstrafe aus einem Strafbefehl einzubeziehen. Als Gründe hat es angeführt, dass der Angeklagte ein Teil der Geldstrafe bereits bezahlt habe und zudem dann zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären, deren Summe jedenfalls über zwei Jahren gelegen hätte. "Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstafen, die zwar über ein Jahr gelegen, aber nicht 2 Jahre betragen hätten, die Anforderungen iSd § 56 Abs. 2 geringer gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass aber schon keine positive Sozialprognose ist § 56 Abs. 1 zu stellen war, wäre die Bildung von zwei Gesamtstrafen nicht günstiger gewesen. Dennoch hat die Kammer gedanklich einen Nachteilsausgleich in Höhe von 1 Monat vorgenommen und deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessene Strafe bestimmt"
Hier nochmal die einzelnen Daten:
Urteil AG HH 06.01.2021 --> 17 Betrugstaten (Tatzeitraum: 19.01.19-04.2020)
Urteil AG HH 23.03.2021 --> Tat Oktober 2020 (Btm)
Strafbefehl 03.01.2020 --> Tat vom 18.12.2018
Ist das rechtsfehlerfrei? Das Gericht hat zwar von einer Einbeziehung der Geldstrafe abgesehen, aber entfaltet diese Entscheidung nicht dennoch eine Zäsurwirkung? Hätte das Gericht nicht eine Gesamtstrafe aus der Tat aus dem Strafbefehl und den Betrugstaten zwischen dem 19.01.19 und dem 03.01.2020 ziehen müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Betrugstaten, die zwischen dem 01/20 und 04/20 und der BtM Tat ziehen müssen?
Angenommen die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft ist, ist der Angeklagte denn dadurch überhaupt beschwert? (Der Angeklagte hat nur Revision eingelegt, darin wurde eine allg. Sachrüge erhoben, die Gesamtstrafenbildung wurde nicht kritisiert, nur die Nichtausssetzung zur Bewährung, aber die ist mir aufgefallen...)
Ich weiß sehr kompliziert, vielen Dank im Voraus!!
09.12.2021, 19:04
Seit wann gehen Urteile vom LG zum OLG im Strafrecht in die Revision, 333 StPO?
09.12.2021, 19:45
09.12.2021, 20:32
10.12.2021, 19:45
Nach § 53 II 2 StGB ist es grundsätzlich möglich, eine Geldstrafe neben einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu lassen. Dafür bedarf es aber besonderer Gründe. Ob ein solcher Grund hier rechtsfehlerfrei angenommen wurde, vermag ich nicht zu beurteilen.