21.09.2021, 11:58
Welche Besonderheiten muss man beachten, wenn die StA Revision einlegt?
In der Zulässigkeit bei der Befugnis: StA darf zugunsten und zuungunsten des Angekl. einlegen. Das ist klar.
Gibt es auch in der Begründetheit irgendwelche Besonderheiten? Habe den Russack überflogen aber nichts gefunden.
In der Zulässigkeit bei der Befugnis: StA darf zugunsten und zuungunsten des Angekl. einlegen. Das ist klar.
Gibt es auch in der Begründetheit irgendwelche Besonderheiten? Habe den Russack überflogen aber nichts gefunden.
21.09.2021, 12:07
In meinem Kopf taucht dazu noch auf:
1. Auch in der Begründetheit klarstellen, dass es wegen der Natur der StA als Organ der Rechtspflege etc. keiner Beschwer bedarf
2. § 339 StPO anführen und daher unabhängig vom beabsichtigten Antrag immer auch alles zu Gunsten des Angeklagten prüfen.
Das sind jetzt keinen dicken Dinger, aber würde das kurz klarstellen um zu zeigen, dass man sich der Konstellation bewusst ist.
1. Auch in der Begründetheit klarstellen, dass es wegen der Natur der StA als Organ der Rechtspflege etc. keiner Beschwer bedarf
2. § 339 StPO anführen und daher unabhängig vom beabsichtigten Antrag immer auch alles zu Gunsten des Angeklagten prüfen.
Das sind jetzt keinen dicken Dinger, aber würde das kurz klarstellen um zu zeigen, dass man sich der Konstellation bewusst ist.
21.09.2021, 12:43
Ok danke dir. Es ändert sich auch nichts an den Anträgen oder?